Arbeitszeugnis
Auswahl
1. Einführung und Geschichte2. Aufbau eines Arbeitszeugnis 3. Unerwünschte Zeugnisformulierungen 4. Geheimsprache - Formulierungstechnik 5. Der Schlussabsatz - Unterschrift 6. Gerichtliche Durchsetzung und Urteile 7. Historische Arbeitszeugnisse 8. Unser Arbeitszeugnis-Service
1. Einführung und Geschichte
Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf
ein einfaches oder aber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches sich auf
Führung und Leistung erstreckt. Unter bestimmten Umständen - z.B.
Vorgesetztenwechsel - besteht für den Mitarbeiter auch ein Anspruch auf ein
Zwischenzeugnis. Mit diesem Endzeugnis oder Zwischenzeugnis bewirbt er sich dann
auf eine neue Stelle. Da der Personalchef der neuen Firma eine Vielzahl von
Bewerbungen mit gleichen oder ähnlichen Qualifikationsnachweisen
erhält, wird regelmäßig das Arbeitszeugnis als entscheidendes
Auswahlkriterium für den geeigneten Stellenbewerber herangezogen. Das
Arbeitszeugnis ist ferner das einzige Dokument, das dem Personalchef eine
Einschätzung des betrieblichen Verhaltens des Bewerbers ermöglicht. Die
Bedeutung dieses Dokumentes ist deshalb mit einer Visitenkarte gleichzusetzen und
vermittelt dem Personalverantwortlichen einen ersten und meistens auch
entscheidenden Eindruck vom Stellenbewerber. Arbeitszeugnisse enthalten oft
blumige, gut klingende und verklausulierte Formulierungen, die sich bei
näherer Betrachtung als verbales "Nachtreten" des Unternehmens
gegenüber dem Arbeitnehmer erweisen. Das Zeugnis wird dann vor der
entscheidenden Bewerbungsrunde zum "Knock Out" für die Bewerbung. Meistens
kennt der Bewerber nicht einmal den Grund für sein Scheitern. Dieser Artikel
soll Sie an das Thema "Arbeitszeugnisse" heranführen.
Die Reichspolizeiordnung von 1530 führte zum ersten
Mal so etwas ähnliches wie ein Arbeitszeugnis ein. Ein Bauer durfte einen
Knecht und ein Handwerker einen Gesellen nur dann auf seinen Hof oder seinen
Betrieb lassen, wenn dieser ein "Attest" des letzten Dienstherrn vorlegen konnte.
Ab 1846 wurde dem Gesinde aufgegeben, mit Erreichen des 16. Lebensjahres
ein Arbeitsbuch zu führen: "Bei Entlassung des Gesindes ist von der
Dienstherrschaft ein vollständiges Zeugnis über die Führung und
das Benehmen in das Gesindebuch einzutragen". Dieses Arbeitsbuch musste der
Knecht oder Geselle vor Arbeitsantritt dann der örtlichen
Polizeibehörde vorlegen. Die Preussische Gesindeordnung hatte Bestand bis
zur Einführung des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch 01.01.1900). Erst das
BGB gewährte dem Großteil der Arbeitnehmerschaft einen Rechtsanspruch
auf ein Arbeitszeugnis. Das älteste Arbeitszeugnis in unserer Galerie stammt
aus dem Jahr 1845 und wurde einem 1827 geborenen Gärtnergesellen im Dienste
seiner königlichen Majestät von Bayern ausgehändigt.
2. Aufbau eines Arbeitszeugnisses
Ein vollständiges qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält folgende
Gliederungspunkte:
• Überschrift - z.B. Zeugnis,
Zwischenzeugnis oder Ausbildungszeugnis auf dem üblichen
Firmenbriefbogen.
• Eingangsformel - Angabe der Personalien des
Arbeitnehmers, eventueller akademischer Titel, Geburtsdatum, Geburtsort, Dauer
des Anstellungsverhältnisses, gegebenenfalls im Unternehmen absolvierte
Ausbildungszeiten und Beschäftigungsunterbrechungen.
• Tätigkeitsbeschreibung - Auflistung der
ausgeübten Tätigkeiten mit Angaben zu Branche, Aufgabengebieten,
hierarchischer Position, Kompetenzen, Führungsverantwortung, usw.
• Leistungsbeurteilung - Angaben zu
Arbeitsbefähigung (Fachkenntnisse und Umsetzung), Arbeitsbereitschaft
(Engagement und Initiative), Arbeitsvermögen (Ausdauer und Belastbarkeit),
Arbeitsweise (Zuverlässigkeit und Selbständigkeit),
Arbeitsergebnis (Arbeitstempo und Arbeitseffizienz), Arbeitspotential
(Auffassungsgabe, Verhandlungsgeschick und Urteilsvermögen), herausragende
Erfolge und zusammenfassendes Leistungsurteil.
• Verhaltensbeurteilung - Verhalten
gegenüber Internen (Vorgesetzte und Mitarbeiter), Verhalten gegenüber
Externen (Geschäftspartner und Kunden) und sonstiges Verhalten mit
abschließender und zusammenfassender Führungsbeurteilung.
• Schlussformulierung -
Beendigungsmodalitäten, Dankes- und Bedauernsformel, Zukunftswünsche,
eventuell Wiedereinstellungsversprechen oder Einstellungsempfehlung.
• Datum - keine gravierenden zeitlichen
Diskrepanzen zum Beendigungdatum.
• Unterschrift - des Zeugnisausstellers mit
Angaben zu Rang und Kompetenz.
Wichtig ist das Zusammenspiel und der Gleichklang der einzelnen
Zeugnisbestandteile. Wenn möglich sind die Abschnitte
Tätigkeitsbeschreibung auf der einen Seite sowie Leistungs- und
Verhaltensbeurteilung auf der anderen Seite gleich zu gewichten.
3. Unerwünschte Zeugnisformulierungen
Es kommt bei Formulierungen in Arbeitszeugnissen immer auf den Kontext an. Einige
Phrasen sollten jedoch auf gar keinen Fall im Arbeitszeugnis abgesetzt und
unkommentiert stehen. Hier kommt es bei der Beurteilung schon auf Nuancen an.
Beispiele:
Wir lernten Ihn als umgänglichen Kollegen
kennen
Im Klartext: Viele Kolleginnen und Kollegen waren erleichtert als er freiwillig
ging oder gehen musste.
Gegenüber Ihren Mitarbeitern war Sie jederzeit eine
verständnisvolle Vorgesetzte
Im Klartext: Die Mitarbeiterin zeigte in der Abteilung keinerlei
Durchsetzungsvermögen und wurde nicht respektiert.
Er erledigte alle Aufgaben pflichtbewusst und
ordnungsgemäß
Im Klartext: Der Arbeitnehmer ist ein Bürokrat ohne
Eigeninitiative.
Er trat sowohl innerhalb als auch außerhalb unseres
Unternehmens engagiert für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen
ein
Im Klartext: Der Arbeitnehmer war entweder Betriebsrat oder aktives Mitglied
einer Gewerkschaft ! Auch ein senkrecht verlaufender Strich links neben der
Unterschrift ist Hinweis auf eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Sehr
wahrscheinlich ein K.O.-Kriterium für die Bewerbung.
Sie hat alle Aufgaben mit großem Fleiß und
Interesse erledigt
Im Klartext: Fleiß und Aufmerksamkeit kann man der Arbeitnehmerin nicht
absprechen, aber das Resultat für die Firma war gleich null.
Er bemühte sich seinen Aufgaben gerecht zu
werden
Im Klartext: Der Arbeitnehmer war aus Unternehmenssicht eine Niete.
Er hat sich außerordentlich bemüht allen
Anforderungen gerecht zu werden
Im Klartext: Der Mitarbeiter war nach Einschätzung des
Personalbevollmächtigten eine totale Niete.
Sie arbeitete mit größter
Genauigkeit
Im Klartext: Die Arbeitnehmerin war langsam, unproduktiv und pedantisch.
Sie hat Ihre Aufgaben ordnungsgemäß
erledigt
Im Klartext: Die Mitarbeiterin war langsam. Sie hat nur das unbedingt
Notwendigste getan.
Sie galt im Kollegenkreis als beliebte
Mitarbeiterin
Im Klartext: Arbeitnehmerin redet gern und hält Kollegen von der Arbeit
ab.
Er verstand es, alle Aufgaben mit Erfolg zu
delegieren
Im Klartext: Der Arbeitnehmer war faul und hat seine Arbeiten auf andere
abgewälzt.
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zur vollen
Zufriedenheit in seinem und im Interesse der Firma gelöst
Im Klartext: Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, die Firma bestohlen zu haben oder
aber zumindest in konkretem Verdacht zu stehen.
Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten war
stets vorbildlich
Im Klartext: Es gab Probleme mit den Vorgesetzten des Arbeitnehmers. Der
Mitarbeiter war sehr wahrscheinlich renitent. Die korrekte Reihenfolge wäre
Vorgesetzte und dann Kollegen.
Werden allerdings nur die Vorgesetzten erwähnt, dann spricht dies für
einen konturenlosen Mitarbeiter, der als Mitläufer im Berieb untergetaucht
ist.
Frau ... zeichnete sich insbesondere dadurch aus, dass sie
viele Verbesserungsvorschläge zur Arbeitsvereinfachung vorlegte
Im Klartext: Der Mitarbeiter ist ein nervender Besserwisser - keine seiner
Vorschläge wurde tatsächlich umgesetzt, denn es fehlt der Zusatz, dass
die Vorschläge übernommen wurden.
Wir bestätigen ihm gerne, dass er mit Fleiß,
Ehrlichkeit und Pünktlichkeit seine Aufgaben erledigt hat
Im Klartext: Fleiß, Ehrlichkeit, Pünktlichkeit ja, aber es fehlte die
fachliche Qualifikation.
Herr ... war wegen seiner Anpassungsfähigkeit und
freundlichen Art im Betrieb sehr geschätzt
Im Klartext: Deutliche Hinweise für ein Alkoholproblem des
Arbeitnehmers.
Er bewies stets Einfühlungsvermögen für die
Belange der Belegschaft
Im Klartext: Der Arbeitnehmer war im Betrieb auf der Suche nach Sexualkontakten.
Steht vor dem Wort Einfühlungsvermögen noch "umfassend", dann deutet
dies auf Homosexualität hin.
Er bewältigte seine Aufgaben im Alleingang und mit
großer Selbständigkeit
Im Klartext: Der Arbeitnehmer war ein Einzelgänger mit mangelnder
Teamfähigkeit.
Ihre Auffassungen wusste sie intensiv zu
vertreten
Im Klartext: Arbeitnehmerin hat übersteigertes und unangenehmes
Selbstbewußtsein.
Er verfügt über Fachwissen und gesundes
Selbstvertrauen
Im Klartext: Der Arbeitnehmer überspielt häufig geringes Fachwissen mit
seinem Mundwerk.
Er war tüchtig und wußte sich gut zu
verkaufen
Im Klartext: Der Arbeitnehmer war nach Ansicht des Beurteilenden ein unangenehmer
Mitarbeiter.
Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten zeigte er eine
erfrischende Offenheit
Im Klartext: Der Arbeitnehmer ist vorlaut und respektlos.
Bei der Arbeit zeigte er großen Eifer und war auch
erfolgreich
Im Klartext: Der Mitarbeiter zeigte nur mangelhafte Leistungen
Eine Vielzahl weiterer Sätze im Arbeitszeugnis ist inakzeptabel. Die
Aufzählung aller nicht erwünschten Formulierungen ist hier jedoch nicht
möglich.
4. Geheimsprache - Formulierungstechnik
Das sagt der
Gesetzgeber in der GewO (Gewerbeordnung) über das Arbeitszeugnis: "Das
Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale
oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der
äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über
den Arbeitnehmer zu treffen." Die Realität sieht jedoch anders aus. Auf
Trainingsseminaren für den Personalbereich werden immer noch die
gängigen, verschlüsselten Formulierungstechniken und Geheimcodes
gelehrt. Diese vermittelten Techniken werden anschließend bei der
Zeugnisausstellung in die Praxis umgesetzt und der Arbeitnehmer wird zum
"Überbringer" einer wichtigen Botschaft, die er selbst nicht versteht.
Dies sind die üblichen Verschlüsselungstechniken:
- Beredtes Schweigen: Der Zeugnisaussteller schweigt sich an
einer bestimmten Stelle des Arbeitszeugnisses einfach aus, anstatt sich mit
einer negativ gewählten Formulierung angreifbar zu machen. Das Schweigen
ist für den eingeweihten Zeugnisleser vielsagend. Er weiß genau,
dass an diesem Punkt eine Aussage folgen müsste. Beispiele: Es fehlt bei
einem Zeugnis die komplette Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung. Es fehlt
eine Aussage zum Fachwissen des Arbeitnehmers oder die übliche Floskel zur
"selbständigen Arbeitsweise" der Chefsekretärin wird unterschlagen.
Würden Sie eine Vorzimmerdame einstellen, deren Selbständigkeit nicht
ausdrücklich im Arbeitszeugnis hervorgehoben wird ?
- Anordnungstechnik: Unwichtige oder weniger wichtige Aussagen
werden vor die Schlüsselaussagen gesetzt. Diese werden dadurch
relativiert. Beispiele: Die Verhaltensbeurteilung befindet sich vor der
Leistungsbeurteilung oder in der Tätigkeitsbeschreibung unserer
Chefsekretärin steht die Pflege des Materialbestandes (Büroklammern
und Papier) vor der Fähigkeit zur Terminskoordination und den
Fähigkeiten beim Diktat.
- Ausweichen und Einschränken: Beim
"Ausweichen" betont der Zeugnisaussteller Selbstverständlichkeiten und
Nebensächlichkeiten. Wichtige Qualifikationen fallen dagegen unter den
Tisch. Beispiel: Wird in einem Arbeitszeugnis lediglich das elegante Outfit der
Chefsekretärin gelobt, dann besteht Gefahr. Beim "Einschränken"
werden positive Aussagen räumlich oder zeitlich begrenzt. Beispiel: "In
unserem Betrieb galt er als Spezialist für..." Im Klartext: in anderen
Unternehmen mag das ganz anders gesehen werden.
- Wortkarg und Widersprüchlich: Viele Arbeitszeugnisse
sind einsilbig und lieblos runtergeschrieben. Man merkt sofort, dass diesem
Arbeitnehmer keinerlei Sympathie mehr entgegengebracht wird. Gerade bei
hochqualifizierten Arbeitnehmern wirkt ein derart wortkarges Zeugnis als eine
Abwertung der Person. Eine andere Technik setzt die Schlussformel des
Arbeitszeugnisses bewusst in Widerspruch zu den anderen Zeugnisteilen und
entwertet es dadurch vollständig. Beliebt ist in diesem Zusammenhang auch
der Abschlussabsatz, in dem sich neben Worten des Bedauerns auch
Äußerungen mit Kritik befinden.
- Andeutung und Negation: Das "Andeuten" vermittelt nur dem
kundigen Leser negative Schlussfolgerungen. Dem Arbeitnehmer werden
Charaktereigenschaft zugesprochen, die im Fachjargon eine eindeutig negative
Bedeutung haben. Der kritische, anspruchsvolle und leistungswillige Mitarbeiter
wird häufig Schwierigkeiten haben eine neue Stelle zu finden. Eine weitere
beliebte Technik ist die Negation. Minus mal Minus gibt eben nur in der
Mathematik ein Plus. Der Mitarbeiter mit den "nicht unerheblichen Erfolgen"
wird selten auf dem Stellenmarkt fündig werden.
5. Der Schlussabsatz / Unterschrift
Regelmäßig endet ein Arbeitsszeugnis mit einem abschließenden
Satz, in welchem der Arbeitgeber sein Bedauern über den Weggang sowie seine
Dankes- und Zukunftswünsche für den ausscheidenden Arbeitnehmer
formuliert. Abgerundet wird diese Schlussformulierung, wenn sie eine
Einstellungsempfehlung oder gar eine Wiedereinstellungszusage - z.B. nach einer
wirtschaftlichen Konsolidierungsphase des Unternehmens - enthält. Das
vollständige Fehlen einer derartigen Abschlusses wird in der Literatur
allgemein als negativ für die Gesamtbeurteilung des Arbeitszeugnisses
erachtet. Im Übrigen kann auch der Schlussabsatz individuell an den
vorherigen Text des Arbeitszeugnisses angepasst werden - so ist hier eine
Benotung durch eine graduelle Formulierungsabstufung jederzeit machbar.
Das Bundesarbeitssgericht hat in seinem Urteil vom 20.02.2001, Akz: 9 AZR 44/00
klargestellt, dass ein Schlusssatz nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines
Arbeitszeugnisses gehört. Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet, das
Arbeitsszeugnis mit einer Dankes- und Grussformel zu beschließen. Nach
Auffassung des BAG ist das Fehlen der Schlussformulierung kein unzulässiges
Geheimzeichen und das Zeugnis wird dadurch nicht unvollständig.
Zunächst ist festzuhalten, dass einzelne Arbeitsgerichte und auch
Landesarbeitsgerichte sich zu Recht nicht an die höchstrichterliche Vorgabe
des BAG halten und weiterhin das Fehlen der abschließenden Dankesformel als
Entwertung des Arbeitszeugnisses ansehen. Darüber hinaus weist das BAG
selbst in seinem Urteil auf Folgendes ausdrücklich hin: "Im Schrifttum wird
empfohlen, mit einer Schlussfloskel das Zeugnis abzuschließen und die
Gelegenheit zu nutzen, auf die Person des Arbeitnehmers und seine Leistung
abgestimmte Akzente zu setzen, um das im Zeugnis gezeichnete Bild abzurunden.
Schlußsätze sind mithin nicht "beurteilungsneutral", sondern geeignet,
die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers und
die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
bestätigen oder zu relativieren. Soweit der Arbeitgeber solche Redewendungen
verwendet, müssen sie daher mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang
stehen". Gemeint ist damit: eine hervorragende Schlussformel kann bei einer im
Übrigen mittelmäßigen Leistungsbeurteilung oder
Führungsbeurteilung vom Betrachter leicht als Ironie des Arbeitgebers
aufgefasst werden. Genauso nivelliert ein liebloser Schlussabsatz natürlich
die vorstehende überragende Leistungsbeschreibung des Arbeitnehmers. Wenn
also der Schlussteil nicht mit dem Mittelteil des Arbeitszeugnisses im Einklang
steht, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Erteilung eines
ordnungsgemäßen Zeugnisses in Anspruch nehmen.
Das Gesetz erfordert für das Arbeitszeugnis die Schriftform. Der Austeller
muss daher das Zeugnis eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen.
Ein Faksimile oder eine kopierte Unterschrift ist nicht ausreichend. Unter dem
Schriftzug ist die maschinenschriftliche Namensangabe erforderlich. Beim
Unterzeichner des Zeugnisses sollte auf seinen Rang in der Hierarchie des
Unternehmens geachtet werden.
6. Gerichtliche Durchsetzung und Urteile
Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen gewinnen in der
arbeitsgerichtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Im Jahr 2005 lagen den
Arbeitsgerichten bundesweit 32.288 Verfahren zur Entscheidung vor. Die Anzahl der
Verfahren hat sich also von 1998 bis heute mehr als verdoppelt. Die
überwiegende Anzahl der Prozesse endet jedoch vor den Arbeitsgerichten in
einem Vergleich. Erstaunlich sind die absoluten Zahlen im Hinblick auf die
einzelnen Bundesländer: BA-Wü: 3.286, Bayern: 4.231, Hessen 3.532 und
NRW: 10.110 Verfahren (Quelle: BMAS Tätigkeit der Arbeitsgerichte
2005).
Sachlich zuständig für die Geltendmachung des Anspruches auf
Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung sind gem. Arbeitsgerichtsgesetz die
Arbeitsgerichte.
Die Gerichtkosten sind abhängig vom Streitwert. Dieser wiederum berechnet
sich i.d.R. aus einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.
Beispiel:
Bruttolohn 1.500 €: Gerichtskosten bei Beendigung a). Urteil:130,- € ;
b). Vergleich: 0,- €
Bruttolohn 2.000 €: Gerichtskosten bei Beendigung a). Urteil:146,- € ;
b). Vergleich: 0,- €
Bruttolohn 2.500 €: Gerichtskosten bei Beendigung a). Urteil: 162,- € ;
b). Vergleich: 0,- €
Bruttolohn 3.000 €: Gerichtskosten bei Beendigung a). Urteil: 178,- € ;
b). Vergleich: 0,- €
Auch die Anwaltsgebühren sind vom Streitwert abhängig.
Beispiel:
Bruttolohn 1.500 €: außergerichtlich - Mittelgebühr, nebst
Auslagen und USt: 186,24 €
Bruttolohn 2.000 €: außergerichtlich - Mittelgebühr, nebst
Auslagen und USt: 196,70 €
Bruttolohn 2.500 €: außergerichtlich - Mittelgebühr, nebst
Auslagen und USt: 233.10 €
Bruttolohn 3.000 €: außergerichtlich - Mittelgebühr, nebst
Auslagen und USt: 269,50 €
Wichtig: Im Arbeitsrecht liegt die Besonderheit vor, dass
jede Partei - egal ob sie obsiegt oder unterliegt - in der ersten Instanz
die Kosten ihres eigenen Anwaltes trägt. Ein sachlicher Grund für diese
besondere Regelung ist für uns nicht ersichtlich.
Bei Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Vertretung im Gerichtsprozess
entstehen i.d.R. zwei Rechtsanwaltsgebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Die zwei
Gebühren sind die Verfahrens- und Terminsgebühr gem. RVG. Wird vor
Gericht ein Vergleich geschlossen, dann wird eine dritte Gebühr, die
Einigungsgebühr, fällig.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, einen Prozess aus eigenen finanziellen Mittel zu
bestreiten, dann gewährt die Rechtsordnung die Möglichkeit von
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Ein entsprechender Antrag wird von Ihrem Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht
gestellt.
Die Erteilung oder die Korrektur des Arbeitszeugnis kann auch mittels
einstweiliger Verfügung im Eilverfahren durchgesetzt werden. Allerdings
müssen hier dem Arbeitnehmer ernste Nachteile im Hinblick auf einen neuen
Arbeitsplatz drohen, da die Eilmaßnahme eine Vorwegnahme des Ergebnisses
der Hauptsache darstellt.
Hat der Arbeitgeber kein Zeugnis erteilt, dann richtet sich der Klageantrag auf
die Erteilung eines einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnisses. Es ist nicht
möglich, ein selbst formuliertes Zeugnis einzuklagen.
Wartet der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu lange mit
der Geltendmachung des Arbeitszeugnisses, dann kann der Arbeitgeber sich u.U. auf
die Verwirkung des Zeugnisanspruches berufen. Allerdings muss mit einer
Verwirkung frühestens nach Ablauf von einem Jahr gerechnet werden. Ein
allzulanges Zuwarten ist hier trotzdem nicht empfehlenswert.
Für die Beurteilung im Arbeitszeugnis gelten nach der Rechtsprechung eine
abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Vertraglich ist der Arbeitnehmer nur zur
Leistung von Arbeit "mittlerer Art und Güte" verpflichtet. Von der begehrten
Gesamtbenotung hängt es daher ab, ob bestimmte Behauptungen vom Arbeitnehmer
oder Arbeitgeber zu beweisen sind.
Hier einige Urteile ausschließlich zum Thema
Arbeitszeugnis:
- Arbeitsgericht Aachen, Akz: 2 Ca 1748/96: Zeugnisformulierung für Arbeitnehmerin im Sekretariatsbereich. "Absolut selbständig", "Verschwiegenheit, Loyalität und Einsatzbereitschaft".
- Arbeitsgericht Bamberg: Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet,
das Arbeitszeugnis mit einer Formulierung abzuschließen, in der er dem
Mitarbeiter für die gute Zusammenarbeit dankt und für die Zukunft alles
Gute wünscht.
- Arbeitsgericht Bautzen, Sächsiches LAG: Akz: 2 Ca 2331/01: Falsche
Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht bei einem Arbeitszeugnis, Hinweis
im Arbeitszeugnis auf eingetretene Berufungsfähigkeit.
- Arbeitsgericht Bayreuth, Akz: 1 Ca 669/91: Erwähnung und
Überbetonung von selbstverständlichen Tugenden von Arbeitnehmern,
Zeugnisberichtigungsanspruch.
- Arbeitsgericht Berlin, Akz: 48 Ca 2047/03: Erteiltes AZ entspricht in der Form und dem Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen; Anspruch auf neues AZ; Bindung des Arbeitgebers an die bisherige Leistungsbeurteilung.
- Arbeitsgericht Bielefeld, LAG Hamm, Akz: 2 (4) Ca 379/99: Beurteilung einer
Führungsleistung - es muss zur Auswirkung der Führung auf die
Motivation der Mitarbeiter (Betriebsklima) als auch zur Auswirkung auf die
Mitarbeiterleistung im Arbeitszeugnis Stellung genommen werden.
- Arbeitsgericht Bocholt, LAG Hamm, 3 Ca 261/01: Nur das einfache
Ausbildungszeugnis, das dem Auszubildenden bei Beendigung seines
Berufsausbildungsverhältnisses ausgehändigt wird, ist ohne Verlangen
des Arbeitnehmers zu erstellen. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist dagegen nur
auf Verlangen zu erstellen.
- Arbeitsgericht Bochum, Akz: 2 Ca 618/69: unzulässige Verwendung von Satzzeichen im Arbeitszeugnis.
- Arbeitsgericht Bonn, LAG Köln, Akz: 3 Ca 1125/99: Bewerbung mit einem gefälschten Arbeitszeugnis - Einstellung - Erstattungsansprüche des Arbeitgebers - aufgewendete Vergütung und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
- Arbeitsgericht Bremen (LAG), Akz: 4 Sa 320/88: Berichtigung des Arbeitszeugnisses durch das Gericht. Berichtigtes Arbeitszeugnis muss Datum des ursprünglichen AZ erhalten.
- Arbeitsgericht Cottbus, LAG Brandenburg, Akz: 3 Sa 196/97: Zeugnisanspruch
erstreckt sich auf wahrheitsgemäße, wohlwollende Beurteilung. Kein
automatischer Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis - nur wenn entsprechende
Leistungen erbracht wurden.
- Arbeitsgericht Celle, Akz: 2 Ca 167/74: Ein kaufmännischer Angestellter
kann verlangen, dass im Arbeitszeugnis seine Ehrlichkeit ausdrücklich
erwähnt wird.
- Arbeitsgericht Chemnitz, Akz: 5 Sa 996/95: Bei Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten darf dies nicht im Zeugnis erwähnt werden. Tarifvertragliche Ausschlussfristen beginnen mit dem Tag des Zugangs des Zeugnisses beim Arbeitnehmer.
- Arbeitsgericht Darmstadt, LAG, BAG, Akz: 4 Ca 248/97: Der Arbeitgeber ist
gesetzlich nicht verpflichtet, das AZ mit Formulierungen abzuschließen, in
denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für
die Zukunft alles Gute wünscht.
- Arbeitsgericht Detmold, LAG Hamm, Akz: 2 Ca 722/01: Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein "gehobenes Befriedigend" bescheinigen, ist dies mit der Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" zum Ausdruck zu bringen.
- Arbeitsgericht Dortmund, Akz: 6 Ca 3006/97: Zeugnisformulierungen im
Krankenhaus- und Pflegebereich.
- Arbeitsgericht Dresden: Hinweis auf zweimaliges Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung ist im Ausbildungszeugnis unzulässig.
- Arbeitsgericht Düsseldorf (LAG), Akz: 17 Sa 1158/94: Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der Verwirkung.
- Arbeitsgericht Duisburg, LAG, BAG, Akz: 3 Ca 255/96: Ausscheiden des
Vorgesetzten, dem der Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg unmittelbar
fachlich unterstellt war = Grund für die Erteilung eines
Zwischenzeugnisses.
- Arbeitsgericht Frankfurt/M. (LAG), Akz: 13 Sa 1102/82: Wahrheitsgrundsatz, Arbeitszeugnis, Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses und Kompromissformel.
- Arbeitsgericht Freiburg: Es darf nur eine Beurteilung des Arbeitnehmers existieren. Der Arbeitgeber ist also nur zur Zeugnisberichtigung Zug um Zug gegen Herausgabe der beanstandeten AZ verpflichtet.
- Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Akz: 4 Sa 2374/98: Durch die äußere
Form des AZ darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber
distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung.
- Arbeitsgericht Hagen, Akz: 2 Ca 1160/68: Angaben zum Gesundheitszustand des
Arbeitnehmers gehören grundsätzlich nicht in das Arbeitszeugnis.
- Arbeitsgericht Hamburg (LAG), Akz: 7 Ta 7/93: Ausstellung des Arbeitszeugnisses in ungefaltetem Zustand.
- Arbeitsgericht Hameln: Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht
verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden
Schadens.
- Arbeitsgericht Hamm (LAG), Akz: 4 Sa 2587/98: Keine Angabe der Anschrift in
einem Adressfeld des Arbeitszeugnisses.
- Arbeitsgericht Hanau, BAG, Akz: 9 AZR 12/03: Macht der Arbeitnehmer geltend, der Arbeitgeber habe statt der bescheinigten "vollen Zufriedenheit" zu formulieren, der Arbeitnehmer habe "stets zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet, so hat er die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich diese Endbeurteilung ergeben soll.
- Arbeitsgericht Heilbronn: Es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass das Arbeitszeugnis frei ist von orthographischen und grammatikalischen Fehlern.
- Arbeitsgericht Herford, LAG, BAG, Akz: 1 Ca 905/98: Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des AZ durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war.
- Arbeitsgericht Herne, LAG Hamm, Akz: 2 Ca 1324/98: Formulierung:"Wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen".
- Arbeitsgericht Iserlohn, Akz: 6 Ca 6607/94: Arbeitszeugnis und Praktikum bzw.
Volontariat, die Person des Arbeitnehmers ist im Zeugnis genau zu beschreiben.
Hierzu gehört: Familien- und Vorname (bei Frauen auch der Mädchenname)
sowie der akademische Titel und Magistertitel. Der Absolvent erhält ein
Zeugnis, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung enthalten
muss.
- Arbeitsgericht Kaiserslautern: Das Arbeitszeugnis muss nicht einen
Schlussabsatz enthalten, in dem das Bedauern über das Ausscheiden des
Arbeitnehmers ausgedrückt wird.
- Arbeitsgericht Karlsruhe: Verdienstausfall wegen nicht
ordnungsgemäß erfülltem Zeugnisanspruch. Der Arbeitnehmer muss
darlegen und beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit war ihn
einzustellen und von der Einstellung aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnis
Abstand genommen hat.
- Arbeitsgericht Kassel, 3 Ca 240/76: Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied darf im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden, sofern durch die Freistellung keine Entfremdung vom Arbeitsplatz stattfgefunden hat.
- Arbeitsgericht Koblenz: das Arbeitszeugnis muss keinen Schlussabsatz
enthalten, in dem das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers
ausgedrückt wird.
- Arbeitsgericht Köln (LAG), Akz: 10 Sa 801/90: Die Erwähnung einer unwirksamen Kündigung und eines Kündigungsschutzverfahrens ist unzulässig. Der Arbeitnehmer hat aber einen Anspruch darauf, dass seine eigene Kündigung erwähnt wird.
- Arbeitsgericht Leipzig, LAG, Akz: 5 Sa 996/95: Eine Krankheit darf im
Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht vermerkt werden, auch dann nicht, wenn
sie den Kündigungsgrund bildet.
- Arbeitsgericht Limburg, Hessiches LAG, 16 Ta 378/97: Datum der Ausstellung
des AZ gehört zu den Mindestanforderungen an ein Zeugnis.
- Arbeitsgericht Ludwigshafen: Die gewerkschaftliche Tätigkeit oder die Mitarbeit im Betriebsrat dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden.
- Arbeitsgericht Marburg: Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen
Schlechterfüllung und/oder Schuldnerverzug bei Ausstellung des
Arbeitszeugnisses. Darlegungs- und Beweispflichten. Tarifliche
Ausschlussfristen.
- Arbeitsgericht Nürnberg (LAG), 4 Ta 153/05: Eine vom Arbeitgeber
verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und
Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht
ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommt, der Arbeitgeber
wolle sich vom Zeugnisinhalt distanzieren.
- Arbeitsgericht Offenbach am Main, Hessisches LAG, BAG Akz: 9 AZR 261/04:
Erwähnung einer Elternzeit des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis.
Erwähnung kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.
- Arbeitsgericht Paderborn, LAG Hamm, Akz: 1 Ca 663/99: Die Schriftform der
Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des
Unterzeichners unter seiner Erklärung. Faksimile, kopierte Unterschrift (bei
eMail, Telefax) und Paraphe sind nicht ausreichend. Maschinenschriftliche
Unterschrift i.d.R. erforderlich.
- Arbeitsgericht Passau, Akz: 6 Sa 584/76: Eine Erwähnung des Kündigungsschutzverfahrens im Arbeitszeugnis ist unzulässig.
- Arbeitsgericht Pforzheim: Korrektes Arbeitszeugnis - Verwendung eines
ordnungsgemäßen Briefkopfes, aus dem der Name und die Anschrift des
Ausstellers erkennbar sind.
- Arbeitsgericht Regensburg: Es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugniserstellung gegen den "alten" Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang.
- Arbeitsgericht Reutlingen: Arbeitnehmer hat Rechtsanspruch auf Erwähnung
des Beendigungsgrundes, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine
Kündigung geendet hat.
- Arbeitsgericht Rheine, Akz: 2 Ca 556/98: Der Grund der zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geführt hat, ist regelmäßig auf
Verlangen des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen. Die Angabe von
Vollmachten in einem Zeugnis ist für die Darstellung der Kompetenzen und der
Verantwortung des Arbeitnehmers wichtig.
- Arbeitsgericht Saarbrücken, Akz: 6 Ca 38/01: Die Reihenfolge
"Vorgesetzte, Kollegen, Geschäftspartner" ist Standard einer
Verhaltensbeurteilung.
- Arbeitsgericht Saarlouis, Akz: 1 Sa 209/89: Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung ist früher verwirkt als der Anspruch auf Erstausstellung, 4 Wochen aber unangemessen kurz.
- Arbeitsgericht Siegen, Akz: 2 Ca 304/98: Die Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses durch einen freiberuflichen Rechtsanwalt, der nicht im
Arbeitgeberbetrieb tätig ist, ist unzulässig. Eine von den
Arbeitsvertragsparteien über den Zeugnisinhalt geführte
außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung, darf aus der
Fassung des Arbeitszeugnisses nicht zu entnehmen sein.
- Arbeitsgericht Stuttgart: Arbeitnehmer haben regelmäßig einen
Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel in das
qualifizierte Zeugnis.
- Arbeitsgericht Ulm: Kein Anspruch auf Erwähnung einer zeitlich
unbegrenzten Prokura, wenn diese während des gesamten
Arbeitsverhältnisses nur für einen begrenzten Zeitraum bestand.
- Arbeitsgericht Verden: Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
Erwähnung eines besonderen Erfolges im Arbeitszeugnis.
- Arbeitsgericht Wesel, LAG Düsseldorf, Akz: 12 Sa 354/03: Leistungsbeurteilung, Formulierung "hat die ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt", Zeugnisberichtigung
- Arbeitsgericht Wetzlar, Akz: Ca 3/71: Arbeitszeugnis muss beim Arbeitgeber geholt werden (Holschuld). In Ausnahmefällen kann sich die Holschuld aber auch in eine Schickschuld verwandeln. (z.B. Abholung ist mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden).
- Arbeistgericht Wiesbaden, Hessisches LAG, Akz: 8 Ca 3222/00:
Streitwertfestsetzung bei qualifizierten und einfachen Arbeitszeugnissen sowie
Zwischenzeugnis.
- Arbeitsgericht Wilhelmshaven, Akz: Ca 270/71: Die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses muss durch eine Person erfolgen, die dem Arbeitnehmer übergeordnet ist.
- Arbeitsgericht Zwickau, Akz: 5 Ca 2770/00: Hat der Arbeitnehmer auf eigenes
Verlangen ein einfaches Arbeitszeugnis erhalten, ist damit sein Zeugnisanspruch
durch die Ausübung des Wahlrechtes erloschen.
7. Historische Arbeitszeugnisse
Königlich Bayerische Hofgärtnerei
Austellungsdatum: 6. September 1845
Gestempeltes Papier des Königreiches Bayern mit Siegel
Sogenannte Goetheschrift oder Kanzleischrift
Preis: Fünfzehn Kreutzer
"Attestat
Es wird Kraft dieses Zeugnisses bestätigt, daß der Gartengehilfe
Friedrich S. aus Wolfegg im Königreiche Württemberg gebürtig, in
hießiger königlicher Hofbaumschule vom 21. April bis 6. September in
Condition gestanden, und (sich) während dieser Zeit durch großen
Fleiß, vorzügliche Treue und stets gepflogener rechtsschaffener
Conduite ausgezeichnet hat, usw....
Unterschrift K. Hofgärtner"
Damals wahrscheinlich ein nahezu perfektes Arbeitszeugnis.
Königliche Hoheit Herzog Maximilian
Ausstellungsdatum 26. Februar 1848
Gestempeltes Papier des Königreiches Bayern mit herzoglichem Siegel
Sogenannte Goetheschrift oder Kanzleischrift
Preis: Fünfzehn Kreutzer
"Zeugnis
Es wird dem Gärtnergesellen Friedrich S. der sich in dem Garten der
Königlichen Hoheit Herzog Maximilian als II. Gartengehilfe in Condition
befindet und dieses Geschäft zur vollsten Zufriedenheit befangt,
usw...."
(Der Rest ist leider nahezu unlesbar)
Der Umfang und die Formlierung zur "vollsten" Zufriedenheit lassen auch hier auf ein gutes Zeugnis schließen.
Glasinstrumentenfabrik, Glasschleiferei & Holzwaarenfabrik
31. August 1906
Gehlberg in Thüringen
"Der Hartgummidrechsler W. war vom 18. September 1905 bis heute bei mir
beschäftigt und hat die ihm zuerteilten Arbeiten zu meiner Zufriedenheit
ausgeführt.
Unterschrift H. H. "
Für damalige Verhältnisse wohl ein durchschnittliches - wenn auch wortkarges - Arbeitszeugnis. Ein solches Zeugnis auf heutige Verhältnisse übertragen sollte besser nicht akzeptiert werden.
Schön anzusehen ist die Schreibweise von "Holzwaarenfabrik"
Vergrößern |
"Vulkan"
Gummiwarenfabrik Weiss & Baessler
27. Juli 1912
Leipzig-Lindenau
"Zeugnis
Wir bescheinigen hiermit, dass der Hartgummi-Drechsler W. aus Leipzig-Lindenau
vom 11. April 1910 bis heute bei uns in Arbeit gestanden und die ihm
übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit ausgeführt hat.
Leipzig-Lindenau, 27. Juli 1912"
Ein durchschnittliches Arbeitszeugnis.
Zwischen dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnis und dem Anfang dieses Arbeitsverhältnis liegt ein Zeitraum von knapp 4 Jahren ohne Beschäftigung.
8. Unser Arbeitszeugnis-Service
Wir überprüfen kostenpflichtig Ihr Arbeitszeugnis auf inhaltliche und
stilistische Mängel. Gerne unterbreiten wir Ihnen
Änderungsvorschläge zur Optimierung des Zeugnisses. Falls
erforderlich erstellen wir Ihr Arbeitszeugnis auch komplett neu.
Bitte übersenden Sie uns dazu Ihr Arbeitszeugnis entweder:
- auf dem Postweg an: Rechtsanwalt Christian Sehn, Augartenstr. 15, 68165 Mannheim
- per Fax an die: 0621 - 40 15 366
- per eMail an die Adresse: arbeitszeugnis@ra-sehn.de
Zu Ihrer Erleichterung haben wir einen Fragebogen ausgearbeitet, den Sie handschriftlich ausfüllen können. Die Verwendung ist freigestellt.
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