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Schnittstellen

Arbeitsrecht -- Sozialrecht -- Versicherungsrecht

Bild zeigt verzahnte Gabeln, welche die Verbindungen zwischen Arbeitsrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht verdeutlichen sollen

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Es ist nicht möglich, den Mandanten ausschließlich arbeitsrechtlich zu betreuen. In der Regel haben die Arbeitsrechtsfälle eine Vielzahl von Berührungspunkten zum Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht. Beide Rechtsgebiete sind eng miteinander verzahnt. Die arbeitsrechtliche Fallbearbeitung erfordert deshalb vertiefte Rechtskenntnisse im Bereich der Sozialgesetzbücher SGB I bis SGB XII. Häufig bestehen weitere Berührungspunkte mit dem Versicherungsrecht, z.B. mit der privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung. Gerade bei arbeitsrechtlichen Fällen ist daher sehr gute Kenntnisse in allen drei Rechtsgebieten für eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung erforderlich.

Folgende Berührungspunkte treten häufig ein:

  • Arbeitsleben --> SGB III; Arbeitslosenrecht; Verlust des Arbeitsplatzes/ Eintritt der Arbeitslosigkeit/ Bezug von Arbeitslosengeld I/ Verhängung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur/ Gründungszuschuss zur Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit.

  • Arbeitsleben --> SGB II; Arbeitslosengeld II (Hartz IV); u.U. wurde während des Arbeitsverhältnisses noch kein Arbeitslosengeldanspruch erworben, dann droht ein Leistungsbezug durch das Jobcenter.

  • Arbeitsleben --> SGB IV; Beitragsgrundsätze der Sozialversicherungsträger; Definitionen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, geringfügige Beschäftigung, Einstrahlung, Ausstrahlung usw).

  • Arbeitsleben --> SGB V; Krankenversicherungsrecht; Erkrankung des Arbeitnehmers/ Bezug von Krankengeld; Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK); eventuell Entzug des Krankengeldes aufgrund einer Gesundung nach Lage der Akten - entgegen der Überzeugung des behandelnden Arztes des Arbeitnehmers.

  • Arbeitsleben --> SGB VI; Rentenversicherungsrecht; nach Ende des Berufslebens - mit 63 Jahren, 65-67 Jahren oder 60 Jahren im Fall einer Frührente - kann eine Rente wegen Alters bezogen werden; tritt während des Beruflebens unerwartet Erwerbsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderung ein, dann besteht u.U. ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; wohl dem, der in einem solchen Fall eine private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hat. Wohl auch dem, der zusätzlich noch eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, um seinen Anspruch gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung auch notfalls gerichtlich durchsetzen zu können.

  • Arbeitsleben --> SGB VII; Unfallversicherungsrecht; im Falle eines Arbeitsunfalles/Wegeunfalles bestehen Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft oder in eher seltenen Fällen gegen den Arbeitgeber; z.B. Ansprüche auf Verletztengeld oder Verletztenrente.

  • Arbeitsleben --> SGB IX; Schwerbehindertenrecht/Rehabilitationsrecht; stellt das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (oder 30 v.H. und die Gleichstellung durch die Arbeitsagentur) fest, dann genießt der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz. Die Kündigung eines Arbeitnehmers wird dadurch deutlich erschwert oder gar unmöglich. Eventuell erhält der Arbeitnehmer - sofern seine Erwerbsfähigkeit gefährdet ist - eine Rehabilitationsmaßnahme oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

  • Arbeitsleben --> SGB XI; Pflegeversicherungsrecht; tritt Pflegebedürftigkeit ein, dann erhält der ausgeschiedene Arbeitnehmer möglicherweise Leistungen der Pflegeversicherung.

Besondere Schwierigkeiten in den Grenzbereichen:

Die Arbeitsunfähigkeit ist für den Arbeitnehmer häufig mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und damit seiner Existenzgrundlage verbunden. Der Rechtsuchende benötigt in aller Regel sofortige Hilfe, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. In dieser Situation ist ein zögerliches Verhalten oder eine Leistungsablehnung der Sozialversicherungsträger sofort mit den geeigneten Maßnahmen zu unterbinden. Viele Arbeitgeber bringen in dieser Sondersituation des Arbeitnehmers auch selten die erforderliche Geduld auf, die Genesung des Arbeitnehmers abzuwarten und den Genesungsprozess durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen (Wiedereingliederung; Betriebliches Eingliederungsmanagement). In der Regel folgt einer schwerwiegenden Erkrankung des Arbeitnehmers sofort eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertragsangebot. Hier sollte von Anfang an ein Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber eingeschaltet werden.

Rechtsanwalt Christian Sehn:
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 - Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild Gabeln: (c) tt / pixelio.de

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