Arbeitsvertrag Mannheim

Einführung zum Thema Arbeitsvertrag

Bild zeigt einen Arbeitsvertrag, der gerade unterschrieben wird

Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch den die wechselseitigen Rechte und Pflichten beider Parteien bestimmt werden. Vorschriften zum Arbeitsvertrag finden sich in verschiedenen Gesetzen, z.B. im Nachweisgesetz, in der Gewerbeordnung und vor allem im BGB. Ferner finden sich häufig in tarifvertraglichen Normen Bestimmungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag ist vom Dienstvertrag gem. § 611 BGB und vom Werkvertrag gem. § 631 BGB abzugrenzen. Problematisch ist ferner die Abgrenzung zum freien Mitarbeiter. Ein Arbeitsvertrag kommt durch Übereinkunft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zustande. Dies bedeutet, dass die Parteien sich insbesondere über die wechselseitigen Hauptpflichten (Art der Arbeitsleistung und Höhe des Arbeitsentgeltes) einigen müssen.

Vertragsfreiheit

Besonderheiten des Arbeitsvertrages

  • Es besteht Vertragsfreiheit - dies bedeutet, dass die Vertragsparteien die Arbeitsbedingungen frei vereinbaren können, sofern die Mindestbedingungen nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch tarifvertragliche Bestimmungen geregelt sind. Arbeitsverträge können mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Das Gesetz, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können allerdings die Einhaltung der Schriftform vorsehen. In diesem Zusammenhang ist das Nachweisgesetz zu beachten. Jeder Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Aufnahme der Arbeit eine unterschriebene Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen.

  • Haben die Vertragsparteien eine Arbeitsbedingung vertraglich nicht geregelt, dann greifen die gesetzlichen Regelungen. So z.B. die Normen zum Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlaubG) oder zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG).

  • Änderungen des Arbeitsvertrages, z.B. ein höherer Lohn, werden selten schriftlich fixiert. So wird häufig eine Lohnerhöhung mündlich vereinbart und diese sodann monatlich auf das Konto überwiesen. Im Streitfall muss derjenige, der eine Änderung der Vertragsbedingungen behauptet, diese auch beweisen. Es kann daher sinnvoll sein, auf eine schriftliche Aufnahme der Vertragsänderung zu bestehen.

  • Der unbefristete Arbeitsvertrag stellt im Arbeitsleben den Normalfall dar. Dieser Arbeitsvertrag kann durch fristgerechte, fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Der befristete Arbeitsvertrag kommt ebenfalls häufig vor. Eine befristetete Beschäftigung endet ohne eine Kündigung zu einem im Vertrag festgelegten Datum.

  • Wichtig: häufig trifft man in der arbeitsrechtlichen Praxis auf Arbeitsverträge, die bestenfalls in den 1980er Jahren noch aktuell waren. Hier wird von den Arbeitgebern sicherlich am falschen Ort gespart. Moderne Arbeitsverträge sind i.d.R. an die aktuelle, arbeitsrechtliche Rechtslage angepasst und helfen in vielen Fällen, teuere Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.

Direktionsrecht

Direktiosrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Der Arbeitgeber konkretisiert die Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Inhalt, Zeit und Ort durch Ausübung seines Weisungsrechtes. Der Arbeitsvertrag wird also durch das Direktionsrecht/Weisungsrecht des Arbeitgebers ergänzt.

  • Der Arbeitsvertrag ist in der Regel durch den Arbeitgeber vorformuliert. Die Vertragsbedingungen unterliegen daher als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der gesetzlichen Kontrolle gem. § 305 ff. BGB. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Vertragsklauseln verwenden darf, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder für ihn überraschend sind.

Pflichten

Hauptleistungs- und Nebenpflichten

  • Man unterscheidet bei Verträgen, auch beim Arbeitsvertrag, zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten des Vertrages.

  • Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung wird höchstpersönlich geschuldet und ist nicht auf andere Personen übertragbar. Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich (Entgelttarifvertrag) geregelten Vergütung für die Arbeitsleistung.

  • Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind z.B. die Treuepflicht, der pflegliche Umgang mit Materialien und Werkzeugen, die Verschwiegenheitspflicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ein Wettbewerbsverbot (sofern vertraglich vereinbart), Abwerbungsverbot usw. Den Arbeitgeber treffen ebenfalls Nebenpflichten (Beschäftigungspflicht, Diskriminierungsschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz, Fürsorgepflicht). Der Arbeitgeber ist ferner gem. 617, 618 BGB natürlich auch zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten verpflichtet.

Ausschlussfristen

Ausschlussfristen/Verfallsfristen

  • im Arbeitsvertrag sind häufig Ausschlussklauseln vereinbart. Danach verfallen arbeitsvertragliche Ansprüche, sofern sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Arbeitsrechtlich werden einstufige und zweistufige Ausschlussfristen unterschieden.

  • Der Regelfall sind wohl die zweistufige Ausschlussfristen. Danach müssen Arbeitnehmer nach der schriftlichen Geltendmachung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist eine Klage einreichen.

  • Die rechtliche Bedeutung der Verfallsfristen werden von den Arbeitnehmern häufig unterschätzt. Werden diese Fristen versäumt, dann ist der Anspruch häufig unwiederbringlich verloren. Allerdings existieren auch in diesem Zusammenhang einige von der Rechtsprechung geschaffene Ausnahmen.

Rechtsprechung

Arbeitsvertrag - Rechtsanwalt Christian Sehn, Kanzlei Mannheim, Augartenstr.15, 68165 Mannheim, 0621 - 4015248 // Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 5196010 - Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild Arbeitsvertrag: (c) Tim Reckmann / pixelio.de

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