Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

das Bild zeigt einen unterschriftsreifen Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag), wenn eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vertraglich geregelt wird. Der Aufhebungsvertrag ersetzt also eine Kündigung. Im Aufhebungsvertrag werden die Modalitäten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich fixiert. Der Abwicklungsvertrag führt dagegen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Regelmäßig geht dem Abwicklungsvertrag eine Kündigung voraus. Das gekündigte Arbeitsverhältnis wird also "abgewickelt". Im Abwicklungsvertrag werden die Bedingungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Regelmäßig verzichtet der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Klage und erhält dafür eine Abfindung.


Inhaltsverzeichnis

Welche Formalien sind zu beachten ?

- Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Parteien des Arbeitsvertrages können das Arbeitsverhältnis jederzeit für die Zukunft in gegenseitigem Einvernehmen beenden. Der Arbeitnehmer ist frei, dieses Angebot anzunehmen.

- Der Aufhebungsvertrag ist an die Schriftform gebunden. Dies folgt aus der Vorschrift des § 623 BGB. Der gesamte Vertragsinhalt des Aufhebungsvertrages muss von beiden Parteien auf einer Urkunde im Original unterzeichnet sein. Es reicht aber aus, wenn zwei Urkunden vorliegen und jede Partei die für die andere Partei bestimmt Urkunde unterzeichnet. Der Abwicklungsvertrag unterliegt nicht dieser Formvorschrift. Die Einhaltung der Schriftform ist allerdings empfehlenswert.

- Die Unterschrift muss den Vertragstext abschließen. Nachträge und Änderungen des Vertragstextes müssen erneut unterzeichnet werden. Ansonsten sind sie unwirksam.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag ?

Der Aufhebungsvertrag kann sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Beide ersparen sich einen langwierigen Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitnehmer erhält meistens die gewünschte Abfindungszahlung und ein gutes Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber schafft durch den Aufhebungsvertrag einen Zustand frühzeitiger Planungssicherheit und verschwendet keine Ressourcen in einem Gerichtsprozess. Ferner kann er sich von einem Mitarbeiter unter Umgehung der Kündigungsfristen, der Sozialauswahl und der Betriebsratsanhörung trennen.

Welche Regelungen sollten in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden ?

  • Beendigungsdatum: wann endet das Arbeitsverhältnis ? Diese Frist sollte die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht unterschreiten, da sie ansonsten Probleme mit der Arbeitsagentur erhalten.

  • Beendigungsgrund: aus welchem Grund endete das Arbeitsverhältnis. Auf die Begründung ist erhebliche Sorgfalt zu verwenden, da ansonsten sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen drohen.

  • Abfindung: gibt es eine Abfindung ? Wenn ja, in welcher Höhe ? Gibt es steuerbegünstigte Abfindungsarten ?

  • Gratifikationen: welche weiteren Leistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus, Tantieme usw.) erhält der Arbeitnehmer noch ?

  • Freistellung: wird der Arbeitnehmer freigestellt ? Wird der Resturlaub auf die Freistellung angerechnet ? Wird der Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich freigestellt ? Bei Störungen im Vertrauensverhältnis kommen längere Freistellungen in Frage.

  • Urlaub: was geschieht mit dem Resturlaub ? Erfolgt eine Freistellung oder wird der Urlaub abgegolten ?

  • Überstunden: was geschieht mit den Überstunden ?

  • Turboklausel: was geschieht im Falle einer vorzeitigen Beendigung des auslaufenden Arbeitsverhältnisses ?

  • Dienstfahrzeug: was geschieht mit dem Firmenwagen ? wann und wo ist dieser zurückzugeben ?

  • Diensthandy und Dienstlaptop: Wann und wo sind die Arbeitsmaterialien zurückzugeben ?

  • Wettbewerbsverbot: was geschieht mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot und der vereinbarten Karenzentschädigung ?

  • Arbeitszeugnis: welche Benotung wird für die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers und sein dienstliches Verhalten im Arbeitszeugnis vereinbart ?

  • Arbeitspapiere: welche sonstigen Dokumente (Abrechnungen, Urlaubsbescheinigungen, Arbeitsbescheinigung) erhält der Arbeitnehmer noch zum Beendigungsdatum.

  • Verschwiegenheitsklauseln

  • Abgeltungsklausel: was geschieht mit den bekannten oder unbekannten Restforderungen ?

  • Widerrufsrecht oder Bedenkzeit

Warum ist die Einschaltung eines Anwaltes empfehlenswert ?

  • Der Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag wird regelmäßig entweder von der Personalabteilung des Arbeitgebers oder einem externen Anwalt erstellt. Beide vertreten vorrangig die Interessen des Arbeitgebers und nicht etwa die Interessen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich selbst vor Abschluss des Aufhebungsvertrages über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses informieren. Er kann vom Arbeitgeber keine objektive Beratung erwarten. Der Arbeitnehmer wird selten selbst über arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sorgt für eine Verhandlungsparität.

  • Häufig werden in Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen regelungsbedürftige Inhalte übersehen. Nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages noch ein gutes Arbeitszeugnis auszuhandeln, dürfte deutlich schwieriger sein als vor Unterzeichnung. Der Anwalt wird sich um die Vollständigkeit der reglungsbedürftigen Inhalte kümmern. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass dem Anwalt hierfür die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Ergibt sich z.B. ein Bonusanspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag sondern aus einer Betriebsvereinbarung, dann muss der Anwalt hierüber informiert werden. Dies erfordert eine enge Kooperation zwischen Mandant und Anwalt.

  • Die sozialversicherungsrechtlichen Risiken eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages sind erheblich. Die Agentur für Arbeit hat die Möglichkeit, eine Sperrzeit gegen den Arbeitnehmer wegen des versicherungswidrigen Verhaltens zu verhängen. Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten - ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben - so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Die Sperrzeit beträgt bei Arbeitsaufgabe regelmäßig zwölf Wochen. Die Sperrzeit verkürzt ferner die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Allerdings darf die Agentur für Arbeit den Bezug von Arbeitslosengeld nicht sperren, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer rechtmäßigen Kündigung und unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen abgeschlossen wurde. Die richtige rechtliche Strategie hilft, sozialversicherungsrechtliche Risiken zu minimieren.

  • Nicht selten kommt ein Aufhebungsvertrag nach einem Verstoß gegen das "Gebot des fairen Verfahrens" zustande. Diese Gebot wird verletzt, wenn der Arbeitgeber während der Verhandlungen eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erschwert (Urteil des BAG vom 07.02.2019). In diesem Zusammenhang verbinden Personalabteilungen gerne die Anhörung zu einem angeblichen oder tatsächlichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit der Vorlage eines Aufhebungsvertrages (Überrumpelungssituation). Dem Arbeitnehmer wird in Aussicht gestellt, dass auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verzichtet wird, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Der Aufhebungsvertrag ist in den allermeisten Fällen arbeitsrechtlich unvorteilhaft und sozialversicherungsrechtlich eine Katastrophe. Die Unterzeichnung sollte verweigert werden. Darauf folgende Drohungen sollten ignoriert werden. Es sollte unverzüglich ein Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht kontaktiert werden. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt zu einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Wann ist die Beauftragung eines Anwaltes sinnvoll ?

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Die Vorteile eines Abwicklungsvertrages

Ferner ergeben sich Unterschiede zum Aufhebungsvertrag im Hinblick auf eine drohende Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Anspruchs auf Entlassungsentschädigungen. Der Abwicklungsvertrag hat darüber hinaus Vorteile, sofern eine Rechtschutzversicherung beteiligt ist und diese eine Deckungsschutzzusage erteilen soll. Bei einem Aufhebungsvertrag wird die Rechtschutzversicherung häufig argumentieren, dass kein Schadensfall vorliege, obwohl bereits eine Kündigung angedroht worden ist.

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