Beschäftigung/Altersrentner

Einführung in das Rentnerarbeitsrecht

Bild zeigt die aus Buchstaben zusammengesetzten Worte Arbeitsrecht und Rentner

Arbeitsrecht und Rentner

Die Beschäftigung von Rentnern wird in den nächsten Jahren im Arbeitsrecht erheblich an Bedeutung gewinnen. Den meisten Arbeitgebern wird zunehmend bewusst, dass junge Arbeitskräfte zwar in der Regel weniger Kosten verursachen und vielleicht auch körperlich leistungsfähiger sind als die Senioren, aber eben noch nicht über die nötige Erfahrung verfügen, die zur Erfüllung der geforderten Aufgaben erforderlich ist. Die Arbeitsvertragsparteien werden deshalb das Arbeitsverhältnis möglicherweise - zumindest vorübergehend - fortsetzen wollen, obwohl der Arbeitnehmer bereits die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat und eine Altersrente bezieht.

Gesetzliche Voraussetzungen

  • Gegen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Altersgrenzen, die an die gesetzliche Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ist in der Regel nichts einzuwenden. Altersgrenzenvereinbarungen sind regelmäßig befristungs- und diskriminierungsrechtlich wirksam. Aber Voraussetzung ist natürlich, dass diese tatsächlich vereinbart wurden, denn es gibt keine gesetzliche Regelung aufgrund derer das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters automatisch endet. § 41 SGB VI bestimmt ferner, dass ein Anspruch auf Altersrente kein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist. Sofern also keine Altersgrenzen vereinbart wurden, besteht das Arbeitsverhältnis - auch über die Regelaltersgrenze hinaus - fort und das Kündigungsschutzgesetz findet unter Umständen Anwendung.

  • Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Es ist also möglich, einen Verdienst aus einer Beschäftigung zu erzielen und gleichzeitig eine ungekürzte Altersrente zu beziehen. Altersrentner sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Lediglich der Arbeitgeber zahlt seinen Beitragsanteil in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

  • Eine Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente erreicht oder überschritten hat, ist natürlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Regelmäßig besteht ein Sonderkündigungsschutz aufgrund einer Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung. In Tarifverträgen ist oftmals die ordentliche Unkündbarkeit von Arbeitnehmern mit hohem Lebensalter vereinbart. Darüber hinaus lässt sich eine personenbedingte ordentliche Kündigung aufgrund eines altersbedingten Leistungsabfalles nach den strengen Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nur selten rechtfertigen.

  • Mit dem zukünftigen Rentner kann allerdings rechtzeitig ein neues befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Sachgrundlose Befristungen sind jedoch nur möglich, sofern der Rentner bei einem Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem er in den letzten drei Jahren nicht beschäftigt war. In diesem Zusammenhang sind allerdings die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Denn als Einstellung im Sinne des 99 BetrVG gilt nach der Rechtsprechung auch die befristete oder unbefristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die Altersgrenzen hinaus.

Beschäftigung von Altersrentnern : Rechtsanwalt Christian Sehn:
Kanzlei Mannheim, Augartenstr.15, 68165 Mannheim, 0621 - 4015248 // Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 5196010 - Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. (c) Bild Rentner: Tony Hegewald / pixelio.de

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