Grundsicherung - SGB II

Grundsicherung (auch bekannt als Hartz 4)

Arbeitslosengeld II (Alg II oder auch Hartz IV" genannt) wird erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II (zweites Sozialgesetzbuch) gewährt. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll es den Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht ( 1 SGB II). Leistungen nach dem SGB II erhalten grob vereinfacht diejenigen Personen, die vollständig oder teilweise erwerbsfähig sind. Nichterwerbsfähige Personen müssen dagegen Sozialhilfe nach dem SGB XII beim Sozialamt beantragen. Sie müssen nicht arbeitslos sein, um ALG II beziehen zu können. Die Grundsicherungsleistungen kann auch zusätzlich zu dem Arbeitslohn oder ergänzend zu anderem Einkommen bezogen werden, wenn dieses Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu decken. So kommt es häufig vor, dass ein Leistungsempfänger Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II im selben Zeitraum bezieht.

Hartz IV-Reform ?

Nach einem Bericht des Focus ist eine Änderung des Überprüfungsantrages geplant. Im Jahr 2011 wurden die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit einem Überprüfungsantrag im SGB II erstmals geändert. Fehlerhafte Bescheide des Jobcenters konnten bis zu diesem Zeitpunkt - noch 4 Jahre nach Bestandskraft des Bescheides - durch einfachen Antrag rückwirkend abgeändert werden. Das Jobcenter musste nachzahlen und die Leistungsempfänger haben nachträglich ihre Leistungen erhalten. Ab 01.04.2011 wurde dieses Überprüfungsrecht auf nur noch 1 Jahr reduziert. Nunmehr soll der Überprüfungsantrag im Grundsicherungsrecht vollständig beseitigt werden. Dies würde bedeuten, dass der Bürger einen fehlerhaften Bescheid genau einen Monat angreifen kann. Nach Ablauf dieser Frist geht nichts mehr (Bestandskraft des Bescheides). Sollte diese Regelung tatsächlich eingeführt werden, dann ist jedem Leistungsempfänger nach dem SGB II dringend zu empfehlen, sich intensiv mit seinen Rechten und dem Leistungskatalog des SGB II zu befassen und fehlerhafte Bescheide unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat anzugreifen. Ansonsten gilt das Motto: "nichts geht mehr......"

Kosten der Unterkunft - Angemessenheit

Nach zwei erfolgreichen Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt erlauben wir uns die Feststellung, dass der Jobcenter Bürstadt nach unserer Auffassung kein schlüssiges Konzept im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kosten der Unterkunft aufweisen kann. Dies bedeutet, dass Kostenkürzungen im Zusammenhang mit unangemessenen Wohnkosten wahrscheinlich fehlerhaft und angreifbar sind. Diese Feststellung gilt zunächst einmal für die Gemeinden Viernheim und Lampertheim. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss das Konzept des Jobcenters zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises schlüssig sein. Hierfür sind bestimmte Mindestvoraussetzungen erforderlich. Das Jobcenter befindet sich insofern in einer Bringschuld. Zur Ermittlungspflicht des Jobcenters hat das BSG wie folgt ausgeführt:
"Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach 103 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und Datenaufbereitung nachzuholen."
Fehlt ein schlüssiges Konzept und bleibt das Jobcenter auch bei der Beschaffung der erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze untätig, müssen auch nach Ablauf der Kostensenkungsaufforderung die tatsächlich entstanden Mietkosten übernommen werden. Nach einer weiteren Entscheidung des BSG existiert allerdings eine Angemessenheitsobergrenze der Kosten der Unterkunft in Form der Höchstbeträge des 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10%. Aber selbst diese Angemessenheitsobergrenze liegt regelmäßig deutlich über den Höchstbeträgen, die das Jobcenter als angemessene Kosten der Unterkunft ansieht.

Leistungen der Grundsicherung

  • Das Jobcenter gewährt u.a. folgende bedarfs- und bedürftigkeitsorientierte Leistungen:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

  • Regelbedarf ( 20 SGB II - aktuelle Höhe)

  • Mehrbedarf ( 21 Abs. 2 SGB II - für werdende Mütter)

  • Mehrbedarf ( 21 Abs. 3 SGB II - für Alleinerziehende)

  • Mehrbedarf ( 21 Abs. 4 SGB II - für erwerbsfähige behinderte Menschen)

  • Mehrbedarf ( 21 Abs. 5 SGB II - für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung)

  • Mehrbedarf ( 21 Abs. 6 SGB II - Härtefall-Mehrbedarf)

  • Mehrbedarf ( 23 Nr. 4 SGB II - für Nichterwerbsfähige in der Bedarfsgemeinschaft mit Merkzeichen G oder aG)

  • Einmalsonderleistungen ( 24 Abs. 3 SGB II - Erstaustattung für die Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte)

  • Einmalsonderleistungen ( 24 Abs. 3 SGB II - Erstaustattung für Bekleidung; auch bei Schwangerschaft; Babyerstausstattung)

  • Einmalsonderleistungen ( 24 Abs. 3 SGB II - Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten)

  • Bildungs- und Teilhabebedarf ( 28 SGB II - Bsp: Schulausflug der Kinder, Nachhilfeunterricht, Mittagsverpflegung, Schülerbeförderung etc.)

  • Ergänzende Darlehen ( 24 SGB II - bei unabweisbarem Regelbedarf, Altschulden)

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung

  • Mietkosten einschließlich der angemessenen Heizkosten

  • Übernahme der Umzugskosten, Renovierungskosten, Doppelmieten, Kaution, etc - sofern der Wohnungswechsel erorderlich ist

  • Leistungen bei Wohneigentum (Übernahme der Schuldzinsen und eventuell sogar der Tilgungsraten)

  • Mehrbedarf ( 21 Abs. 7 SGB II - bei dezentraler Warmwassererzeugung)

  • Mietzuschuss für Auszubildende und Studenten gem. 27 Abs. 3 SGB II

  • Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen

  • Zuschuss zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag gem. 26 SGB II, wenn die Leistungsberechtigten diese Beiträge selbst tragen müssen

Rechtsweg - Grundsicherungsrecht

Für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist das Jobcenter an Ihrem Wohnort zuständig. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Jobcenters können Sie binnen einer Frist von einem Monat - ab Bekanntgabe des Bescheides - einen Widerspruch erheben. Sie können sich bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten lassen. Manche Rechtschutzversicherungen übernehmen bereits die Kosten eines Widerspruchsverfahrens. Unterliegt das Jobcenter, trägt es die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten). Für den Fall, dass Sie über keine eintrittsbereite Rechtschutzversicherung verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Das Jobcenter wird auf Ihren Widerspruch entweder einen Abhilfebescheid erlassen oder aber es ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat - ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides - eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und unter Umständen auch eine Revision vor dem Bundessozialgericht an.

Bekannte Probleme im Umgang mit dem Jobcenter

  • Probleme im Zusammenhang mit der Antragstellung:

  • Mündliche Auskünft des Jobcenters, wonach Sie keinen Anspruch auf ALG II haben, sollten Sie nicht akzeptieren. Sie haben eine Anrecht auf einen schriftlichen Bescheid ( 33 Abs. 2 SGB X). Den Bescheid und seinen Berechnungsteil können Sie dann in aller Ruhe sorgfältig überprüfen. Gegebenenfalls kann binnen einer Frist von einem Monat beim Jobcenter Widerspruch eingelegt werden.

  • Es gilt das Antragserfordernis 37 SGB II; ohne nachweisbaren Antrag keine Leistungen !

  • Im Falle eines dauerhaften Leistungsbezug an den rechtzeitigen Weiterbewilligungsantrag denken.

  • Anträge und Schriftstücke nachweisbar einreichen (Zeugen, Einschreiben) oder den Empfang der Dokumente bestätigen lassen (Posteingangsstempel)

  • Probleme im Zusammenhang mit dem Erlass eines Leistungsbescheides:

  • Sollte das Jobcenter den Erlass eines begehrten Bescheides verweigern, dann kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder aber eine Untätigkeitsklage der richtige Weg sein, um die Behörde zum Handeln zu zwingen. Ein Untätigkeitsklage kommt frühestens 6 Monate nach Antragstellung oder 3 Monate nach Einreichung und Begründung des Widerspruches in Frage. Zwischenzeitlich besteht natürlich ein Anspruch auf vorläufige Bewilligung ( 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. 328 SGB III). Notfalls muss der Anspruch mit einer Eilmaßnahme durch Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden.

  • Auch hier gilt, angeforderte Dokumente nachweisbar einreichen oder den Empfang der Dokumente bestätigen lassen

  • Häufig anzutreffende Schwachstellen der erlassenen Bescheide:

  • Fehlerhafte Anrechnung von Einkommen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (unselbständige Tätigkeit)

  • Fehlerhafte Berechnung des Arbeitseinkommens aufgrund einer selbständigen Tätigkeit (Stichwort: überzogene Gewinnprognosen, unzulässige Streichung von Betriebsausgaben)

  • Fehlerhafte Anrechnung von Vermögen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Stichwort: Verwertungsausschluss 165 Abs. 3 VVG, Unwirtschaftlichkeit der Verwertung)

  • Fehlerhafte Anrechnung von Vermögen (Stichwort: unzutreffende Wertbestimmung der Vermögensgegenstände)

  • Fehlerhafte Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, obwohl kein Einstandswille füreinander erkennbar (Stichwort: Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)

  • Die Kosten der Unterkunft werden als unangemessen bezeichnet und gekürzt (Stichwort: fehlendes schlüssiges Konzept; Übersehen der kalten Betriebskosten)

  • Senkung der Kosten der Unterkunft nach fehlerhafter oder ohne Kostensenkungsaufforderung

  • Verweigerung der Übernahme der Umzugskosten, Kaution, Renovierungskosten

  • Mehrbedarfszuschläge werden nicht anerkannt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen hierfür eindeutig erfüllt sind (Stichwort: ernährungsbedingter Mehrbedarf)

  • Erlass unzutreffender Sanktionsbescheide, durch die die Regelleistungen drastisch gekürzt werden (Stichwort: 1 Million HartzIV-Sanktionen in 2015)

  • Fehlerhafte Aufhebungsbescheide und Rückforderungsbescheide, ohne vorherige Anhörung oder aufgrund einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage

  • Fehlerhafte Ermessensausübung, gerade auch im Zusammenhang mit sog. Kann-Leistungen

  • Auftretende Probleme nach Erlass des Bescheides:

  • Derzeit besteht noch die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag nach Bestandskraft eines Bescheides zu stellen. Trotzdem sollten Sie immer zeitnah und vor allem nachweisbar einen Widerspruch gegen einen Bescheid erheben und sich die Sach- und Rechtslage vom Jobcenter erläutern lassen. Ist die Erläuterung des Jobcenters sachlich und rechnerisch nicht nachvollziehbar, dann sollten Sie zunächst die Beratungshilfestelle Ihres Amtsgerichtes am Wohnort aufsuchen und Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfestelle wird Ihnen hoffentlich einen Beratungshilfeschein ausstellen. Mit diesem Beratungshilfeschein sollten Sie sodann einen Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht kontaktieren (Hinweise für die Tätigkeitsschwerpunkte finden sich auf der Homepage des Anwaltes). Die Beratunghilfestelle des Amtsgerichtes darf Sie mit Ihren Fragen nicht wieder an das Jobcenter selbst verweisen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.05.2009, (Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08) ist eine derartige Vorgehensweise unzulässig !

Filmbeiträge

Rechtsanwalt Christian Sehn: Kanzlei Mannheim, Augartenstr.15, 68165 Mannheim, 0621 - 4015248 // Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 5196010 - Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild: (c) Gerd Altmann / pixelio.de

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