Rentenrecht - SGB VI

Einführung in das Rentenrecht

Das Bild zeigt einen einen ermüdeten Mann und einen Pfeil, auf dem steht, rente mit 69/70 Jahren

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) stellt eine der drei Säulen der Alterssicherung in Deutschland dar. Die weiteren gesetzlichen Altersvorsorgeformen sind z.B. die Alterssicherung der Landwirte, die Versorgungswerke der freien Berufe und die Beamtenversorgung. Als zweite Säule der Alterssicherung wird der Bereich der betrieblichen Altersvorsorge mit den Betriebsrenten bezeichnet. Die Altersabsicherung durch private Vorsorge, z.B. Lebensversicherungen, Riester-Rente, usw. bildet die dritte Säule. Seit der Organisationsreform im Oktober 2005 treten die frühere LVA und die ehemalige BfA unter dem neuen gemeinsamen Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf.

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

  • Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung für alle:

  • abhängig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (nach dem BBiG)

  • Wehrdienstleistenden oder Bundesfreiwilligendienstleistenden

  • Mütter und Väter während der Zeiten der Kindererziehung

  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

  • Menschen mit Behinderungen (Schwerbehinderung)

  • Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld)

  • Studenten, die nebenher arbeiten

  • Pflichtversichert sind ferner einige selbständig Tätige:

  • Lehrer, Erzieher, selbständige Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger

  • Seelotsen, Küstenschiffer, Küstenfischer, Künstler und Publizisten

  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Hausgewerbetreibende (problematisch)

  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige mit nur einem Auftraggeber (problematisch)

  • Existenzgründer mit Existenzgründungszuschuss

  • Versorgungswerk: einige Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Handwerker) haben ihr eigenes Altersvorsorgesystem organisiert und sind daher versicherungsfrei.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Durch die gesetzliche Rentenversicherung sind verschiedene Lebensrisiken versichert. Folgende Rentenleistungen werden erbracht:

  • Renten wegen Alters

  • Renten wegen Todes

  • Erwerbsminderungsrente/Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (problematisch)

  • Berufsunfähigkeitsrente für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind (problematisch)

  • Knappschaftsausgleichsleistung

  • Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen

  • Renten wegen Erwerbsminderung und Alters sowie Renten wegen Todes in der Alterssicherung der Landwirte

  • Der Versicherte erhält dann die Versicherungsleistung, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B. medizinisch festgestellter Eintritt einer Erwerbsminderung) und die erforderlichen spezifischen Wartezeiten erfüllt sind.

  • Reha vor Rente: Die Träger der Rentenversicherung erbringen außer den Rentenleistungen auch vorrangige Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".

Rechtsweg im Rentenrecht

Zuständig für die Leistungen der Rentenversicherung ist die deutsche Rentenversicherung. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides einen Widerspruch erheben. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und eventuell die Revision vor dem Bundessozialgericht an. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits im Widerspruchsverfahren durch die Angaben zum Streitgegenstand eine Weichenstellung erfolgen könnte.

Rechtschutzversicherung/Gebühren/PKH

- Rechtschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung und das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtschutzversicherungen versichern allerdings bereits das Widerspruchsverfahren. Diese Rechtschutzversicherungen sind zudem nicht einmal teurer ! Hier lohnt sich ein Versicherungsvergleich durch Rückfrage bei einem Versicherungsmakler (der Versicherungsmakler ist im Unterschied zur Versicherungsagentur nicht an eine Versicherung gebunden).
- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel zwischen 100,00 € und maximal 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Sofern Sie diesen Beratungshilfeschein erhalten, ist die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren bis auf einen Eigenanteil von 15,00 € kostenfrei. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren entsteht in der ersten Instanz regelmäßig eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen gerne nach Kenntnis des Streitgegenstandes einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Umständen die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner....
- Steuerliche Absetzbarkeit: Beratungskosten und Prozesskosten gegen die dt. Rentenversicherung sind als Werbungskosten absetzbar.

Bekannte Probleme

Die Schwierigkeit der Fallbearbeitung im Rentenrecht liegt in folgenden Bereichen:
1.
Die meisten Rechtsstreitigkeiten entstehen im Bereich der Erwerbsminderungsrente ( 43 SGB VI). Die Anzahl dieser Verfahren hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die Leistungsvoraussetzungen wurden vom Gesetzgeber allerdings auch deutlich verschärft. Dementsprechend schwierig gestaltet es sich, diese Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen. In der Regel wird ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden müssen, da das von der Rentenversicherung eingeholte Gutachten nicht selten "inhaltliche Schwächen" aufweist.
Die Sozialgerichte holen im Normalfall allerdings von Amts wegen nur ein Gutachten ein. Wer über eine eintrittsbereite Rechtschutzversicherung verfügt, kann noch ein zweites Gutachten durchsetzen, falls das erste Gutachten den Rentenanspruch nicht bestätigt. Hoher Schwierigkeitsgrad der Fallbearbeitung. In solchen Fällen sollte entweder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenem Schwerpunkt "Rentenrecht" eingeschaltet werden. In diesem Zusammenhang ist von Rechtschutzversicherten ferner zu berücksichtigen, dass in Deutschland freie Anwaltswahl gilt und die Interessen der Rechtschutzversicherungen bei Empfehlung eines Kooperationsanwaltes sowie die Interessen des Versicherten nicht gleichgelagert sein müssen. Der Rechtschutzversicherte sollte sich daher vergewissern, ob der von der Versicherung empfohlene Kooperationsanwalt tatsächlich seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht hat (entsprechende Nachweise lassen sich häufig auf der Homepage auffinden) und nicht nur für die Rechtschutzversicherung aufgrund einer Kooperationsvereinbarung günstiger ist.
2.
Weitere Streitpunkte mit der Deutschen Rentenversicherung sind häufig:
- Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung anstatt Versicherungsfreiheit
- Beitragspflicht nach einer Betriebsprüfung und
- Rückforderungsbescheide wegen zu viel gezahlter Rente

Leistungen unserer Kanzlei

- Überprüfung:
Überprüfung von Rentenauskünften und Rentenbescheiden im Hinblick auf die Höhe des Anspruches. Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden (maximale Rückwirkung 4 Jahre), von Hinzuverdienstgrenzen und der Einkommensanrechnung, von Beitragsforderungen und von Rentenrückforderungsbescheiden der DRV
- Unterstützung bei Betriebsprüfungen:
Beratung und Vertretung in Fällen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung
- Kontenklärung:
Klärung rentenrechtlicher Zeiten und der Versicherungskonten; Beratung im Bereich Einstufungen nach dem Fremdrentengesetz
- Rentenantragsverfahren:
Unterstützung in sämtlichen Rentenverfahren, z.B. bei Anträgen wegen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente oder bei Altersrenten/Hinterbliebenenrenten
- Erfolgsaussichten:
Überprüfung der Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage
- Widerspruchsverfahren:
Durchführung von Widerspruchsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung.
- Klageverfahren:
Vertretung in Sozialgerichtsverfahren vor allen Sozialgerichten und Landessozialgerichten. Entweder übernehmen wir persönlich sowohl die Ausarbeitung der Schriftsätze als auch die Wahrnehmung des Gerichtstermins oder aber wir suchen bei entfernteren Sozialgerichten geeignete Unterbevollmächtigte, die lediglich den Gerichtstermin wahrnehmen und den Terminsbericht verfassen.
- Statusfeststellungsverfahren, 7a SGB IV:
Unterstützung und Vertretung bei Problemen mit der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer).
- Reha/LTA:
Unterstützung bei der Durchsetzung von Rehabilitationsmaßnahmen und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Rechtsprechung und News
Filmbeiträge zum Rentenrecht und zur Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente I

Erwerbsminderungsrente II

Rente bei Schwerbehinderung

Rechtsanwalt Christian Sehn: Kanzlei Mannheim, Augartenstr.15, 68165 Mannheim, 0621 - 4015248 // Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 5196010 - Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Eine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder letzte Aktualität der bereitgestellten Informationen und deren Nutzung kann nicht übernommen werden. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild: (c) Gerd Altmann/pixelio.de

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