Unfallversicherung - SGB VII

Einführung in das Unfallversicherungsrecht

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII (kurz SGB VII) geregelt. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. die Berufsgenossenschaften (BG). Sie sind nach Gewerbezweigen aufgeteilt. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, kann der Rechtsuchende beim Landesverband der Berufsgenossenschaften erfahren. Die primäre Aufgabe der BG ist die Unfallverhütung. Kommt es trotzdem zum Unfall, dann ist es deren Aufgabe, nach einem Arbeitsunfall die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen und ihn eventuell durch eine Geldleistungen zu entschädigen. Dasselbe gilt im Falle einer Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaften stellen hierzu erforderliche Sachleistungen (z.B. Krankenbehandlung, Reha-Maßnahmen) oder Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente) bereit. Die Haftung des Arbeitgebers wird durch die gesetzliche Unfallversicherung weitgehend - aber nicht vollständig - beseitigt.

Definition von Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Arbeitsunfall: Arbeitsunfälle sind plötzliche und nicht vorhersehbare von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die sich gesundheitsschädigend auf den Körper des unfallversicherten Arbeitnehmers auswirken oder zu seinem Tod führen ( 8 SGB VII). Man spricht auch von Betriebsunfall. Der Unfall muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen. Auf ein Verschulden des Versicherten kommt es grundsätzlich nicht an. Ein Arbeitsunfall liegt ferner vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem direkten Weg von und zur Arbeit verunglückt. Man spricht dann von einem Wegeunfall.
Berufskrankheit: Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Oder kurz gesagt: Berufskrankheiten sind alle die Erkrankungen, die in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt sind und die sich ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zuzieht oder die nach neusten medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sein können. Unternehmer und Ärzte sind bei Verdacht gehalten, diesen Verdacht im Hinblick auf eine Berufserkrankung dem Unfallversicherungsträger zu melden. Die Berufskrankheitenverordnung ist unterteilt in Berufserkrankungen durch chemische Einwirkungen, durch physikalische Einwirkungen (z.B. Heben oder Tragen von Lasten), verursacht durch Infektionserreger oder Parasiten, verursacht durch Erkrankungen der Atemwege und der Lunge durch anorganische Stäube (Asbest) und Silikose sowie verursacht durch Hautkrankheiten (z.B. Allergien) etc.

Versicherungspflicht in der Unfallversicherung

  • Kraft Gesetzes sind versichert:

  • Beschäftigte (d.h. alle Arbeitnehmer),

  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen

  • Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit dienen,

  • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind,

  • Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, sowie nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige,

  • Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

  • Selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer,

  • Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen,

  • Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

  • Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,

  • Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,

  • Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,

  • Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, Blut oder körpereigene Organe spenden, die bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen sich persönlich einsetzen etc.

  • Versicherung kraft Satzung: die Unfallversicherung kann sich kraft Satzung auf den Unternehmer und seinen im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie auf Besucher erstrecken,

  • Freiwillige Versicherung: auf schriftlichen Antrag können sich weitere Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern.

Leistungskatalog der Unfallversicherung

Folgende Leistungen werden von der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen erbracht:
- Heilbehandlung (ärztliche und zahnärztliche Behandlung),
- Arzneimittel und Verbandmittel,
- Heilmittel, Krankengymnastik, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege,
- Verletztengeld,
- Verletztenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- Hinterbliebenenrenten;
- Rentenabfindung von Verletztenrente, Witwen- und Witwerrenten,
- Rehamaßnahmen (auch Umschulungsmaßnahmen und Aus- und Weiterbildungsprogramme),
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Übergangsgeld,
- Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe,
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
- Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten.

Sonstige Informationen zur Unfallversicherung

- Auszahlung: das Verletztengeld wird aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Kranken- und Unfallversicherungsträgern von der jeweils zuständigen Krankenkasse des Unfallversicherten ausgezahlt.
- Finanzierung: die Unfallversicherung wird ausschließlich über die Arbeitgeberbeiträge finanziert. Die Berufsgenossenschaften dürfen keine Gewinne erzielen. Die Beitragshöhe ergibt sich aus den Ausgaben für Prävention, den Ausgaben aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie den Verwaltungskosten der Berufsgenossenschaften. Die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft werden jährlich nachträglich auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt. Die Beiträge der einzelnen Unternehmen werden berechnet über den Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
- Aufhebung des Veranlagungsbescheides: ein Veranlagungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat, weil der Unternehmer seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist oder seine Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Ein Veranlagungsbescheid kann ferner mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse geführt hat und diese zu hohe Einstufung nicht von dem Unternehmer zu vertreten ist. Ansonsten wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Bescheides folgt, aufgehoben.
- Beitragsbescheid: die Berufsgenossenschaft teilt dem Beitragspflichtigen den zu zahlenden Beitrag schriftlich mit ( 168 SGB VII). Dieser Bescheid kann mit einer Frist von einem Monat angegriffen werden.

Rechtsweg im Unfallversicherungsrecht

Zuständig für die Leistungen der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen (die Feuerwehr-Unfallkassen, Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn-Unfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom, Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden). Gegen einen ablehnenden Bescheid des Unfallversicherungsträgers können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides den Widerspruch erheben. Der Unfallversicherungsträger wird dann den Vorgang noch einmal überprüfen. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie wiederum binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum Sozialgericht erheben. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und möglicherweise die Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel an. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits im Widerspruchsverfahren durch die Angaben zum Streitgegenstand eine entscheidende Weichenstellung erfolgen könnte.

Rechtschutzversicherung und Anwaltskosten

- Rechtschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren - weder für eine Beratung noch das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtschutzversicherungen versichern allerdings bereits das Widerspruchsverfahren. Diese Rechtschutzversicherungen sind zudem nicht einmal teurer ! Hier lohnt sich ein Versicherungsvergleich durch Rückfrage bei einem Versicherungsmakler (der Versicherungsmakler ist im Unterschied zur Versicherungsagentur nicht an eine Versicherung gebunden).
- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel zwischen 100,00 € und maximal 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren entsteht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen gerne nach Kenntnis des Streitgegenstandes einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner....

Bekannte Probleme - Unfallversicherung

Die Schwierigkeit der Fallbearbeitung im Unfallversicherungsrecht liegt hauptsächlich in folgenden Bereichen:
- Kausalitätsfragen: Der Unfallversicherungsträger bestreitet, dass die Erkrankung auf einen Arbeitsunfall oder aber eine Berufserkrankung zurückzuführen ist. Vielmehr seien regelmäßig altersbedingte Verschleißerscheinungen oder aber alternative Geschehnisse ursächlich für die aktuelle Erkrankung. Meistens entstehen durch diese Behauptung für den Rechtsuchenden erhebliche Beweisprobleme, da die BG sich mit der Bemerkung zurücklehnt: "Führen Sie den Nachweis und beweisen Sie uns das Gegenteil". Dementsprechend schwierig gestaltet es sich, diese Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich gegen die BG durchzusetzen. Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist besonders schwierig. Der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers liegt nicht immer offensichtlich auf der Hand. Häufig entsteht die Erkrankung (z.B. Krebserkrankung) über mehrere Jahre hinweg. Ferner fallen häufig mehrere, möglicherweise krankheitsverursachende Umstände zusammen (Beispiel: Arbeitnehmer inhaliert bei der Arbeit krebserregende Stoffe und muss sich ferner von der BG Nikotingenuss vorwerfen lassen).
- Medizinische Gutachten: Ein weiteres Problem ist das Verstehen, Deuten und die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem eingeholten Gutachten. Es reicht keinesfalls das Ergebnis der Begutachtung hinzunehmen. Der Anwalt muss sich - im Rahmen seiner Möglichkeiten - kritisch mit dem medizinischen Gutachten auseinandersetzen.
In der Regel muss ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden, da das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten nicht selten "inhaltliche Schwächen" aufweist. Die Sozialgerichte holen im Normalfall allerdings von Amts wegen nur ein Gutachten ein. Wer über eine eintrittsbereite Rechtschutzversicherung verfügt, kann noch ein zweites Gutachten durchsetzen, falls das erste Gutachten den Unfallversicherungsanspruch nicht bestätigt.
-> Hoher Schwierigkeitsgrad der Fallbearbeitung. In solchen Fällen sollte entweder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenem Schwerpunkt "Unfallversicherungsrecht" eingeschaltet werden. In diesem Zusammenhang ist von Rechtschutzversicherten zu berücksichtigen, dass in Deutschland freie Anwaltswahl besteht und die Interessen der Rechtschutzversicherungen bei Empfehlung eines Kooperationsanwaltes sowie die Interessen des Versicherten an optimaler Rechtsberatung nicht gleichgelagert sein müssen. Der Rechtschutzversicherte sollte sich daher vergewissern, ob der von der Versicherung empfohlene Kooperationsanwalt tatsächlich seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht hat (entsprechende Nachweise lassen sich häufig auf der Homepage auffinden) und nicht nur für die Rechtschutzversicherung aufgrund einer Kooperationsvereinbarung günstiger ist.
- Beitragsbescheide: weitere Problempunkte sind häufig die Beitragsbescheide der Unfallversicherungsträger. Die Bescheide sind aufgrund der Komplexität der Berechnung selten transparent und enthalten nicht selten fehlerhafte Gefahrenklassen als Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe.

Leistungen unserer Kanzlei

- Überprüfung von Leistungsbescheiden und Beitragsbescheiden der Unfallversicherungsträger,
- Überprüfung auch von bestandskräftigen Bescheiden (maximale Rückwirkung: 4 Jahre),
- Benennung von medizinischen Sachverständigen zur Einholung von Attesten oder Gutachten,
- Überprüfung der Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage, Berufung oder Revision
- Durchführung von Widerspruchsverfahren gegen die Unfallversicherungsträger,
- Vertretung in Sozialgerichtsverfahren vor allen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Entweder übernehmen wir persönlich sowohl die Ausarbeitung der Schriftsätze als auch die Wahrnehmung des Gerichtstermins oder aber wir suchen bei entfernteren Sozialgerichten geeignete Unterbevollmächtigte, die lediglich den Gerichtstermin wahrnehmen und den Terminsbericht verfassen.

Rechtsprechung
Filmbeitrag

Rechtsanwalt Christian Sehn: Kanzlei Mannheim, Augartenstr.15, 68165 Mannheim, 0621 - 4015248 // Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 5196010 - Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Eine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder letzte Aktualität der bereitgestellten Informationen und deren Nutzung kann nicht übernommen werden. Bild Unfallversicherung: (c) Niko Korte / pixelio.de

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