Einführung in das Ausbildungsrecht

Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind die Vorbereitung auf die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgt zweigleisig sowohl in einem Betrieb als auch in der Berufsschule (sog. duales System). Dauer, Inhalt, Vergütung, Urlaubsanspruch usw. werden im Berufsausbildungsvertrag geregelt.

Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses

  • Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

  • Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

  • Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

  • Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Schlichtungsausschüsse und Arbeitsgerichte sind bei Annahme eines wichtigen Grundes sehr zurückhaltend. Von Auszubildenden kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden.

  • Die Kündigung muss vom Ausbildungsbetrieb schriftlich und nach Ablauf der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

  • Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

  • Bei Problemen ist in der Regel ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, sofern ein Schlichtungsausschuss eingerichtet ist. Ansonsten kann direkt Kündigungschutzklage erhoben werden. Im Falle eines Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss kann Beratungshilfe beantragt werden. Im Falle der direkten Einreichung einer Küdigungschutzklage kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Es entstehen dann vorbehaltlich einer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum von vier Jahren keine Anwaltskosten. Das Arbeitsrecht sieht keine Kostenerstattung des Arbeitgebers außergerichtlich und in der ersten Instanz vor, selbst wenn der Arbeitgeber vollständig unterliegt.

Arten der Berufsbildung i.S. des BBiG

  • Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

  • Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

  • Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

  • Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Besonderheiten des Ausbildungsrechtes

  • Es darf nur derjenige ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist. Die persönliche Eignung fehlt demjenigen, der Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse hat und eine bestimmte Zeit bereits seinen Beruf praktisch ausgeübt hat.

  • Die Ausbildungsvergütung ist Erziehungsgeld im Sinne des § 850a Nr. 6 ZPO. Die Ausbildungsvergütung kann daher nicht gepfändet werden.

  • Nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erhält der Auszubildende eine angemessene Ausbildungsvergütung. Unangemessen ist eine Ausbildungsvergütung nach Auffassung des BAG dann, wenn die tarifliche Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unterschritten wird.

  • Ausbildungsmittel (z.B. Werkzeuge und Werkstoffe), die für die Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen benötigt werden, sind vom Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss sich der Azubi die Fachbücher für die Berufsschule selbst besorgen.

  • Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.

  • Die Ausbildungsdauer soll gem. § 5 Berufsbildungsgesetz nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen.

  • Der Urlaub beträgt gem. § 19 JArbSchG jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

  • Dem Auszubildenden können alle dem Berufsbild entsprechenden und üblichen Arbeiten übertragen werden. Die Arbeiten müssen allerdings dem Ausbildungszweck dienen und dürfen die körperlichen Kräfte des Auszubildenden nicht übersteigen.

Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
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Bild Ausbildung (c) U.Weinreich_pixelio.de

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