Einführung in das Kindergeldrecht

Das Bild zeigt vier Buchstaben, die zusammen das Wort Kind ergeben. Im Vordergrund und im Hintergrund liegen viele Euro-Münzen

Kindergeld

Kindergeld erhält, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ferner erhält Kindergeld, wer im Ausland wohnt, in Deutschland aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (für alle anderen Personen greift das Bundeskindergeldgesetz, BKKG). Ein Anspruch auf Kindergeld besteht in jedem Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Wird das Kind also am 31.03.2024 geboren, besteht im März 2024 bereits ein Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Monat. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Das Kindergeld erhalten regelmäßig die Eltern. Kindergeld können aber auch die Adoptiveltern, Stiefeltern, die Pflegeeltern, Geschwister oder aber die Großeltern erhalten.

Inhaltsverzeichnis zum Thema Kindergeld

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld

  • Ab dem 01.01.2012 sind die früher geltenden Einkünfte- und Bezügegrenzen in Höhe von 8.004,00 Euro entfallen

  • Kindergeld 2002-2008; erstes Kind 154 €; zweites und drittes Kind 154 €; jedes weitere Kind 179 €

  • Kindergeld 2009; erstes Kind 164 €; zweites Kind 164 €; drittes Kind 170 €; jedes weitere Kind 195 €

  • Kindergeld ab 2010; erstes Kind 184 €; zweites Kind 184 €; drittes Kind 190 €; jedes weitere Kind 215 €

  • Kindergeld ab 2016; erstes Kind 190 €; zweites Kind 190 €; drittes Kind 196 €; jedes weitere Kind 221 €

  • Kindergeld ab 2017; erstes Kind 192 €; zweites Kind 192 €; drittes Kind 198 €; jedes weitere Kind 223 €

  • Kindergeld ab 2018; erstes Kind 194 €; zweites Kind 194 €; drittes Kind 200 €; jedes weitere Kind 225 €

  • Kindergeld ab 2019; erstes Kind 204 €; zweites Kind 204 €; drittes Kind 210 €; jedes weitere Kind 235 €

  • Kindergeld ab 2020; erstes Kind 204 €; zweites Kind 204 €; drittes Kind 210 €; jedes weitere Kind 235 €

  • Kindergeld ab 2021; erstes Kind 219 €; zweites Kind 219 €; drittes Kind 225 €; jedes weitere Kind 250 €

  • Kindergeld ab 2022; erstes Kind 219 €; zweites Kind 219 €; drittes Kind 225 €; jedes weitere Kind 250 €

  • Kindergeld ab 2023; erstes Kind 250 €; zweites Kind 250 €; drittes Kind 250 €; jedes weitere Kind 250 €

  • Kindergeld ab 2024; erstes Kind 250 €; zweites Kind 250 €; drittes Kind 250 €; jedes weitere Kind 250 €

  • Kinder haben ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld,

  • Kinder haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,

  • Kinder haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten

  • Kinder haben ferner bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, etc. Es ist an dieser Stelle nicht möglich, alle Ausnahmen abschließend aufzuzählen.

Wo und wie wird Kindergeld beantragt ?

Um Kindergeld zu beziehen, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse einen schriftlichen Antrag auf Kindergeld stellen. Die Familienkassen sind den Arbeitsagenturen zugeordnet. Die örtlich zuständige Familienkasse finden Sie auf dieser Webseite der Arbeitsagentur (einfach Postleitzahl Ihres Wohnsitzes eingeben). Die Antragstellung muss schriftlich erfolgen. Die Anträge auf Auszahlung von Kindergeld können Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur auch online stellen.

Familienkassen im Bereich Nordbaden, Vorderpfalz und Südhessen:

  • Familienkasse Heidelberg, Czernyring 22/11, 69115 Heidelberg

  • Familienkasse Landau, Johannes-Kopp-Str. 2, 76829 Landau in der Pfalz

  • Familienkasse Darmstadt, Groß-Gerauer-Weg 7, 64295 Darmstadt

  • Die gemeinsame Kontakttelefonnummer für alle diese Familienkassen lautet: 0800-4555530

Bekannte Probleme - Kindergeldrecht

Kindergeldrecht ist Steuerrecht. Es gilt die Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Verweigerung von Kindergeldleistungen oder die Rückforderung von Kindergeld wird also letztendlich vor dem Finanzgericht geklärt. Hier kommen vielfältige Rechtsprobleme und ein hoher Schwierigkeitsgrad auf Sie zu. Eine anwaltliche Vertretung ist empfehlenswert.
Regelmäßig befassen sich die Fachanwälte für Sozialrecht und Steuerrecht mit Rechtstreitigkeiten aus dem Bereich des Kindergeldrechts. Rechtschutzversicherte sollten berücksichtigen, dass in Deutschland freie Anwaltswahl gilt und die Interessen der Rechtschutzversicherungen im Zusammenhang mit der Empfehlung eines Kooperationsanwaltes mit den Interessen des Rechtschutzversicherten oft nicht übereinstimmen. Der Rechtschutzversicherte sollte sich daher vergewissern, dass der empfohlene Kooperationsanwalt seinen Tätigkeitsschwerpunkt tatsächlich im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht/Steuerrecht hat und nicht nur für die Rechtschutzversicherung aufgrund einer Kooperationsvereinbarung günstiger ist. Entsprechende Hinweise finden Sie regelmäßig auf der Homepage des Rechtsanwaltes.

Rechtsweg - Kindergeldrecht

Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist ein schriftlicher Antrag. Lassen Sie sich eine Eingangsbestätigung erteilen. Von der Familienkasse angeforderte zusätzliche Unterlagen sollten nachweisbar eingereicht werden (Bitte Begleitschreiben und Zustellungsnachweis aufbewahren). Im Regelfall sollte zeitnah ein schriftlicher Bewilligungsbescheid oder ablehnender Bescheid ergehen. Sollte sich die Familienkasse länger als 3 Monate Zeit lassen, dann kann eine Untätigkeitsklage androht werden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie binnen einer Frist von einem Monat - ab Bekanntgabe des Bescheides - Einspruch erheben. Nach Begründung des Einspruches wird entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Einspruchsbescheid erlassen. Hiergegen können Sie wiederum binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Einspruchsbescheides eine Klage zum örtlich zuständigen Finanzgericht erheben. Auch wenn Sie gegen einen Rückforderungsbescheid (Kindergeld wurde nach Auffassung der Familienkasse über einen bestimmten Zeitraum zu Unrecht gezahlt) Einspruch und Klage erhoben haben, kann die Familienkasse trotzdem - bereits vor Abschluss des Verfahrens - Vollstreckungsmaßnahmen androhen und auch einleiten. Es ist daher häufig erforderlich, zusätzlich noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen und diesen auch sorgfältig zu begründen. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Einspruchsverfahren ist zu empfehlen.

Rechtschutzversicherung und Anwaltskosten

- Rechtschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung und das Einspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden.
- Rechtsanwaltsgebühren:
Unterliegt die Familienkasse im Einspruchs- oder Klageverfahren, dann trägt sie die Anwalts- und Gerichtskosten. Im Einspruchsverfahren entsteht i.d.R. eine Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale, eventuell noch eine Dokumentenpauschale und die Umsatzsteuer. Im Falle von Bedürftigkeit gibt es die Möglichkeit, für das Einspruchsverfahren beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Dann ist die anwaltliche Vertretung weitgehend kostenfrei. Im Klageverfahren entsteht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert der Kindergeldangelegenheit. Der Streitwert entspricht dem Klagebegehren (Nachzahlung von Kindergeld für xy Jahre oder Abwehr der Erstattungsforderung der Familienkasse).
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht weiterhin die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse meistens die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er die vorgestreckten Kosten beim Antragsteller wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner.

Kindergeld: Rechtsanwalt Christian Sehn, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121- Bearbeitungsstand 15.05.2024 - Mannheim, Ludwigshafen, Bürstadt, Bobstadt, Biblis, Lorsch, Lampertheim, Groß-Rohrheim, Gernsheim, Worms. Eine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder letzte Aktualität der bereitgestellten Informationen und deren Nutzung kann nicht übernommen werden. Bild Kindergeld: (c) Petra Bork / pixelio.de

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