Kündigung / Kündigungsschutz / Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Sofern der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz genießt, ist die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erheblich erschwert. Man unterscheidet zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz). Allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber nur aus bestimmten Gründen kündigen darf. Zulässig sind nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung. Alle anderen Kündigungsgründe führen zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Besonderen Kündigungsschutz genießen beispielsweise schwerbehinderte Arbeitnehmer, Betriebsräte, Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Betriebsbeauftragte (Datenschutz, Umweltschutz, Arbeitssicherheit etc.). Die Kündigung von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz ist deutlich erschwert.
Inhaltsverzeichnis Kündigungsschutz
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Kündigungsschutz genießen alle die Arbeitnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt sind, der in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Kleinbetriebsklausel, § 23 KSchG, Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer mit alten Arbeitsverträgen. Bis zum 01.01.2004 lag die Grenze bei nicht mehr als fünf Arbeitnehmern). Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt berücksichtigt:
- Arbeitszeit bis 20 Stunden pro Woche = 0,5
- Arbeitszeit bis 30 Stunden pro Woche = 0,75
- Arbeitszeit über 30 Stunden pro Woche = 1,0.
Somit besteht allgemeiner Kündigungsschutz ab 10,25 beschäftigten Arbeitnehmern. Sie sollten sich also schon bei Begründung des Arbeitsverhältnisses darüber Gedanken machen, ob Sie in einem Betrieb mit oder ohne allgemeinen Kündigungsschutz arbeiten. Ohne allgemeinen Kündigungsschutz muss der Arbeitgeber seine Kündigung regelmäßig nicht einmal begründen. Es empfiehlt sich daher, in Betrieben unterhalb der Schwelle der 10,25 Mitarbeiter, sehr genau darauf zu achten, wer noch im Betrieb arbeitet (Stichwort: gemeinsamer Betrieb, freie Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Selbständige, Teilzeitkräfte). Auch Reinigungspersonal mit Minijob werden bei den 10,25 Mitarbeitern mitgezählt. Das Arbeitsverhältnis muss ferner länger als sechs Monate bestanden haben. Erst dann genießt der einzelne Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Kündigungsschutzklage und Verfahrensablauf
Nach Ausspruch der Kündigung ist die Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht in der Regel nicht zu vermeiden, da die Zeit für Verhandlungen recht knapp ist (drei-Wochen-Frist für Klageerhebung). Der Arbeitgeber wird zudem vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage regelmäßig keine echte Verhandlungsbereitschaft zeigen. Nach Einreichung der Klage bestimmt das Arbeitsgericht zeitnah einen Gütetermin und stellt dem Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage zu. Die Personalabteilung des Arbeitgebers (sofern eine besteht) beauftragt sodann den Hausanwalt mit der Vertretung im Kündigungsschutzverfahren oder nimmt den Gütetermin selbst wahr. Im Zeitraum zwischen der Einreichung der Klage und dem angesetzten Gütetermin besteht für die Parteien die Gelegenheit, erste außergerichtliche Sondierungsgespräche zu führen. Führen diese Vergleichsgespräche zum Erfolg, dann kann der Vergleich auf schriftlichen Antrag der Parteien vom Arbeitsgericht protokolliert werden und der Gütetermin wird dann entbehrlich. Scheitern die ersten Vergleichsgespräche, dann werden die Verhandlungen im Gütetermin fortgesetzt. Der Arbeitsrichter wird versuchen, die Vergleichsverhandlungen entsprechend zu moderieren. Scheitern auch diese Verhandlungen, dann folgt mit größerem zeitlichen Abstand der sog. Kammertermin, in dem z.B. Zeugen vernommen werden. Auch im Kammertermin wird der Richter noch einmal auf eine Einigung der Parteien hinwirken. Scheitert auch dieser Einigungsversuch, dann wird das Gericht ein Urteil sprechen. Beide Parteien haben die Möglichkeit, sofern der Streitwert 600,00 € übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die Berufung wird vor den Landesarbeitsgerichten verhandelt. Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts kann ein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden. Es handelt sich um das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen, besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.
In einem Kündigungsschutzprozess sind zahlreiche unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer hat zur Sicherung seiner Existenzgrundlage regelmäßig ein hohes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz trotz der ausgesprochenen Kündigung zu erhalten oder zumindest eine angemessene Abfindung zu bekommen. Der Arbeitgeber ist schon aus Prestigegründen selten bereit, den Arbeitnehmer nach einer ausgesprochenen rechtswidrigen Kündigung weiterzubeschäftigen. Er fürchtet natürlich die Signalwirkung einer gescheiterten Kündigung auf die gesamte Belegschaft.
Die Rechtsschutzversicherung - sofern denn eine besteht - beruft sich auf angebliche Schadensminderungspflichten und schließt bereits prophylaktisch in der Deckungsschutzzusage zahlreiche wichtige Leistungen aus. So klammern viele Rechtschutzversicherungen die Geltendmachung des Arbeitszeugnisses oder einen Wiedereinstellungsantrag des Arbeitnehmers bereits in der Deckungsschutzzusage aus. Sie begründen dies damit, dass der Anspruch auf das Abschlusszeugnis noch nicht fällig sei. Der Rechtsanwalt kann daher die Angelegenheit nicht - ohne den Mandanten mit zusätzlichen Kosten zu belasten - in einem Vergleich abschließend erledigen.
Auch der Arbeitsrichter hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein gesteigertes Interesse an der Erledigung eines Rechtstreites durch Vergleich, da eine hohe Vergleichsquote in seine Beurteilung einfließt und ihm das Absetzen des Urteils erspart. Ferner ist auch die Interessenlage der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu berücksichtigen, die beim geringsten Verstoß gegen die Interessenlage der Versichertengemeinschaft abfindungsmindernde Sperrzeiten und Ruhenstatbestände verhängt. Zu berücksichtigen sind ferner steuerrechtliche, krankenversicherungsrechtliche und rentenrechtliche Besonderheiten, die mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis eintreten können. Diese unterschiedlichen Interessen müssen vom arbeitsrechtlich versierten Anwalt berücksichtigt werden.
Ergebnis einer Kündigungsschutzklage
Der Prozess endet mit einem Vergleich. Das Arbeitsverhältnis wird gegen Abfindungszahlung, Urlaubsabgeltung, Zeugnisvereinbarung etc. beendet
Es kommt kein Vergleich zustande. In einem Urteil wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Der Arbeitgeber kann in Berufung gehen
Es kommt kein Vergleich zustande. In einem Urteil wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Der Arbeitnehmer kann in Berufung gehen
Es kommt kein Vergleich zustande. In einem Urteil wird die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Auf Antrag einer der Parteien entscheidet das Gericht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung (Sonderfall). Das Gericht entscheidet hier insbesondere über die Höhe der Abfindungszahlung. Auch hier ist für beide Parteien die Berufung möglich.
Sonderfall Doppelarbeitsverhältnis
Was geschieht allerdings, wenn der Arbeitnehmer nach einem gewonnen Kündigungsschutzrechtsstreit plötzlich zwei Arbeitsverhältnisse hat? Dies kann passieren, wenn die Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig war (Arbeitgeber geht nicht in Berufung oder unterliegt auch in der Berufungsinstanz), der Arbeitnehmer während des Kündigungsrechtstreites ein zweites Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber begründet und für einen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 KSchG keine Erfolgsaussichten bestehen (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht unzumutbar). man spricht dann von einem Doppelarbeitsverhältnis. In diesem Fall können Sie binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils dem alten Arbeitgeber gegenüber erklären, dass Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern. Dann endet das alte Arbeitsverhältnis automatisch und Sie brauchen nicht mehr am Arbeitsplatz zu erscheinen. Freilich können Sie sich auch für die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses entscheiden und das neue Arbeitsverhältnis fristgerecht beenden. Es besteht also keine Gefahr, dass Sie sich nach einem Kündigungsschutzverfahren in zwei Arbeitsverhältnissen befinden und Verpflichtungen ausgesetzt sind.
Die Leistungen unserer Kanzlei:
Wir vertreten Sie in folgenden arbeitsrechtlichen Angelegenheiten:
- außergerichtliche Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag,
- Verfahren vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht, z.B. in Prozessen wegen des Gehaltes/Arbeitslohns, in Kündigungsschutzklagen, Verfahren wegen ausgesprochener Abmahnungen, Streitigkeiten wegen des Zwischenzeugnisses oder Abschlusszeugnisses, in Fällen des kollektivem Arbeitsrechts usw.
- In besonderen Konstellationen, wie der Kündigung eines Schwerbehinderten, nehmen wir Ihre Interessen auch im Verfahren vor dem Integrationsamt und im anschließenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wahr.
Kosten der Kündigungsschutzklage:
Sofern Sie über eine eintrittsbereite Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese regelmäßig die Kosten einer Kündigungsschutzklage (abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung). Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann beraten wir Sie gerne über die Höhe der entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten. Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers häufig die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob der Antragsteller die vorgestreckten Kosten zurückzahlen muss. Wenn Sie ein rechtliches Problem haben und nicht sicher sind, ob das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe gewähren wird, dann reichen Sie gerne Ihre Unterlagen bei uns ein.
Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 Kündigungsschutzklage - Bearbeitungsstand 18.05. Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
Bild Kündigungsschutzklage (c) dinolino / pixelio.de
Kündigungsschutzklage|Kündigungsrechtsstreit|Kündigung|Arbeitsrecht|Mannheim|Lampertheim|Bürstadt|Biblis