Eine personenbedingte Kündigung kommt in der arbeitsrechtlichen Praxis in vielen Varianten vor. Am häufigsten anzutreffen sind Fälle einer krankheitsbedingten Kündigung. Die krankheitsbedingte Kündigung ist somit ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind solche, die auf den persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Arbeitnehmers beruhen. Die personenbedingte Kündigung ist im Arbeitsrecht ferner ein Auffangtatbestand für Sachverhalte, auf die nicht mit einer betriebs- oder verhaltensbedingten Kündigung reagiert werden kann. Im Regelfall ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis ausgewogen. Ist das Verhältnis von Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung und Vergütungspflicht des Arbeitgebers gestört (z.B. weil der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann), dann muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Inhaltsverzeichnis
Besonderheiten der personenbedingten Kündigung
Ein Verschulden des Arbeitnehmers spielt im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig keine Rolle. Das Fehlen einer Fähigkeit oder Eignung ist vom Arbeitnehmer in vielen Fällen willentlich nicht oder nicht mehr vollständig steuerbar. Deshalb entfällt in Fällen einer personenbedingten Kündigung das Erfordernis einer Abmahnung regelmäßig. Die personenbedingte Kündigung kommt im Regelfall nur als ordentliche Kündigung vor. In manchen Fällen ist eine ordentliche Kündigung jedoch durch Tarifvertrag ausgeschlossen. In diesen Fällen kann eine personenbedingte Kündigung dann nur in Form einer außerordentlichen Kündigung ausgesprochen werden. Die mangelnde Eignung bzw. die fehlenden Fähigkeiten des Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers führen. Es darf ferner keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz bestehen. Der Interessenabwägung kommt bei der personenbedingten Kündigung eine besondere Bedeutung zu. Es ist im Rahmen der Interessenabwägung zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die Störung im Arbeitsverhältnis möglicherweise hinnehmen muss (z.B. weil die Leistungsminderung eine Folge eines Arbeitsunfalles ist). Erst wenn die Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfällt, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
Beispiele für personenbedingte Kündigungsgründe
Fehlende Arbeitserlaubnis (z.B. bei Beschäftigung von EU-Ausländern)
Fehlende Berufsausübungserlaubnis
Führerscheinentzug, z.B. bei Außendienstmitarbeitern oder Berufskraftfahrern
Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe des Arbeitnehmers
Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auftretende fehlende oder mangelhafte Eignung (z.B. mangelnde fachliche Qualifikation)
Nachlassende Leistungsfähigkeit aufgrund des Alters
Aidserkrankung mit Gefährdung für dritte Personen
Alkohol- und Drogensucht
Eheschließung und Ehescheidung im kirchlichen Dienst
In selten Fällen auch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers
Glaubens- und Gewissenskonflikte
Fehlende Sprachkenntnisse in Wort- und Schrift
Überschuldung des Arbeitnehmers im Falle einer Vertrauensstellung
Verwandtschaft des Arbeitnehmers zu einem konkurrienden Unternehmer
Wehrdienst des Arbeitnehmers bei erheblicher Beeinträchtigung der Unternehmerinteressen
Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 Personenbedingte Kündigung- Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
Bild personenbedingte Kündigung: (c) derateru / pixelio.de
Personenbedingte Kündigung|Arbeitsrecht|Mannheim|Lampertheim|Bürstadt|Biblis