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Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kommt in der arbeitsrechtlichen Praxis in vielen Varianten vor. Am häufigsten anzutreffen sind Fälle einer krankheitsbedingten Kündigung. Die krankheitsbedingte Kündigung ist somit ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind solche, die auf den persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Arbeitnehmers beruhen. Die personenbedingte Kündigung ist im Arbeitsrecht ferner ein Auffangtatbestand für Sachverhalte, auf die nicht mit einer betriebs- oder verhaltensbedingten Kündigung reagiert werden kann. Im Regelfall ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis ausgewogen. Ist das Verhältnis von Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung und Vergütungspflicht des Arbeitgebers gestört (z.B. weil der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann), dann muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Inhaltsverzeichnis

Besonderheiten der personenbedingten Kündigung

Ein Verschulden des Arbeitnehmers spielt im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig keine Rolle. Das Fehlen einer Fähigkeit oder Eignung ist vom Arbeitnehmer in vielen Fällen willentlich nicht oder nicht mehr vollständig steuerbar. Deshalb entfällt in Fällen einer personenbedingten Kündigung das Erfordernis einer Abmahnung regelmäßig. Die personenbedingte Kündigung kommt im Regelfall nur als ordentliche Kündigung vor. In manchen Fällen ist eine ordentliche Kündigung jedoch durch Tarifvertrag ausgeschlossen. In diesen Fällen kann eine personenbedingte Kündigung dann nur in Form einer außerordentlichen Kündigung ausgesprochen werden. Die mangelnde Eignung bzw. die fehlenden Fähigkeiten des Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers führen. Es darf ferner keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz bestehen. Der Interessenabwägung kommt bei der personenbedingten Kündigung eine besondere Bedeutung zu. Es ist im Rahmen der Interessenabwägung zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die Störung im Arbeitsverhältnis möglicherweise hinnehmen muss (z.B. weil die Leistungsminderung eine Folge eines Arbeitsunfalles ist). Erst wenn die Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfällt, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Beispiele für personenbedingte Kündigungsgründe

  • Fehlende Arbeitserlaubnis (z.B. bei Beschäftigung von EU-Ausländern)

  • Fehlende Berufsausübungserlaubnis

  • Führerscheinentzug, z.B. bei Außendienstmitarbeitern oder Berufskraftfahrern

  • Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe des Arbeitnehmers

  • Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auftretende fehlende oder mangelhafte Eignung (z.B. mangelnde fachliche Qualifikation)

  • Nachlassende Leistungsfähigkeit aufgrund des Alters

  • Aidserkrankung mit Gefährdung für dritte Personen

  • Alkohol- und Drogensucht

  • Eheschließung und Ehescheidung im kirchlichen Dienst

  • In selten Fällen auch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers

  • Glaubens- und Gewissenskonflikte

  • Fehlende Sprachkenntnisse in Wort- und Schrift

  • Überschuldung des Arbeitnehmers im Falle einer Vertrauensstellung

  • Verwandtschaft des Arbeitnehmers zu einem konkurrienden Unternehmer

  • Wehrdienst des Arbeitnehmers bei erheblicher Beeinträchtigung der Unternehmerinteressen

Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 Personenbedingte Kündigung- Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.

Bild personenbedingte Kündigung: (c) derateru / pixelio.de

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