Einführung zum Thema Insolvenzgeld
Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 165 ff. SGB III ein sogenanntes "Insolvenzgeld" als Ersatz für das entfallene Arbeitsentgelt. Im Vorfeld einer Insolvenz des Arbeitgebers ist regelmäßig mit Zahlungsrückständen des Arbeitgebers in der Vergangenheit und teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfällen in der Gegenwart zu rechnen. Die Bundesagentur für Arbeit hilft in einem solchen Fall mit dem Insolvenzgeld aus. Das Insolvenzgeld ist nicht im Arbeitsrecht, sondern im Sozialrecht in § 165 ff. SGB III geregelt.
Wer kann Insolvenzgeld beantragen
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Hierzu gehören auch die geringfügig Beschäftigten, Studenten, Schüler und Rentner in Beschäftigungsverhältnissen sowie die Auszubildenden und Heimarbeiter. Die Arbeitnehmer müssen im Inland angestellt sein. Im Falle einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland ist die Frage zu stellen, ob das Arbeitsverhältnis noch dem deutschen Sozialversicherungsrecht zuzuordnen ist. Probleme im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldgewährung treten häufig bei mithelfenden Familienangehörigen, angeblichen freien Mitarbeitern und bei den Geschäftsführern auf.
In welcher Höhe wird das Insolvenzgeld gezahlt
Die örtliche Agentur für Arbeit (z.B. Wohnsitz Mannheim = Agentur für Arbeit Mannheim) zahlt - rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - maximal drei Monate Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Durchschnitts des rückständigen Nettoarbeitsentgeltes der letzten drei dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate erbracht. Die Höhe des maximalen Insolvenzgeldes ist durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt. Während des Bezuges von Insolvenzgeld zahlt die Arbeitsagentur auch die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Zur Berechnung des Insolvenzgeldes werden auch weitere Lohnbestandteile berücksichtigt: Überstundenvergütung, Jahressondervergütung, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld, Spesen, Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Provisionen etc. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zählt allerdings nicht dazu (hier besteht möglicherweise ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter, sofern noch Vermögensmasse vorhanden ist). Die Lohn- und Gehaltsforderungen gehen sodann auf die Agentur für Arbeit über. Diese kann die auf sie übergegangenen Ansprüche als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Insolvenzereignis / Ausschlussfristen
Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht nur, sofern ein Insolvenzereignis vorausgeht. Dies ist dann der Fall, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat. Es sollte unbedingt die Ausschlussfrist von zwei Monaten beachtet werden. Diese beginnt sobald das Insolvenzereignis eingetreten ist und ein Beschluss über die Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens ergangen ist. Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung und damit steuerfrei. Das Insolvenzgeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und ist deshalb in der Einkommensteuererklärung im Jahr des Zuflusses anzugeben. Hier erhalten Sie ein Merkblatt der Arbeitsagentur zum Thema Insolvenzgeld mit weiteren Hinweisen.
Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
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