Einführung zum Thema Kurzarbeit
Die Vorschriften zum Thema Kurzarbeit finden Sie in den §§ 95 ff. SGB III. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Die Kurzarbeit betrifft regelmäßig den Bereich des Arbeitsrechtes und des Sozialrechts. Die Kurzarbeit ist nach der Pandemie stark rückläufig. Die während der Pandemie eingeführten und verlängerten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten seit dem 01.07.2023 nicht mehr.
Inhaltsverzeichnis Kurzarbeit
Die Einführung von Kurzarbeit
Arbeitnehmer müssen während der Kurzarbeit erhebliche Verdiensteinbußen hinnehmen. Kurzarbeit kann deshalb nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Der Arbeitgeber könnte zum Beispiel durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit berechtigt sein. Wie aber führen Unternehmen die Kurzarbeit ein, wenn es keinen Tarifvertrag und auch keinen Betriebsrat gibt? Die Kurzarbeit könnte zum Beispiel im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart worden sein. Existiert eine solche Klausel im Arbeitsvertrag, dann kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit einseitig gegenüber dem Mitarbeiter anordnen. Die Klausel muss allerdings eine Ankündigungsfrist für den Start der Kurzarbeit vorsehen. Existiert keine derartige Klausel, dann muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Kurzarbeit vereinbaren. Hier empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Verweigert ein Mitarbeiter den Abschluss einer solchen Vereinbarung zur Kurzarbeit, dann kann der Arbeitgeber unter Umständen betriebsbedingt kündigen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt nach § 95 SGB III voraus, dass:
- ein erheblicher Arbeitsausfall vorübergehender Natur mit Entgeltausfall vorliegt (§ 96 SGB III),
- die betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III) und die persönlichen (§ 98 SGB III) Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit fristgerecht angezeigt wurde (§ 99 SGB III).
Dauer des Kurzarbeitergeldes
Während der Pandemie konnte das Kurzarbeitergeld maximal 28 Monate bezogen werden. Nach Beendigung der Pandemie gilt nach § 104 SGB III wieder eine Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Nach § 104 Abs. 3 SGB III beginnt ein neuer Bezugszeitraum nach Ablauf von drei Monaten ohne Bezug von Kurzarbeitergeld.
Berechnung des Kurzarbeitergelds
Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist in § 105 SGB III geregelt. Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, erhalten 67 % (Leistungssatz 1) alle übrigen Arbeitnehmer erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Leistungssatz 2). Arbeitnehmer erfüllen die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz, wenn sie mindestens ein Kind oder wenn Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind haben und beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (= das Entgelt, welches der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielt hätte) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt (= das Entgelt, welches der Arbeitnehmer nach Einführung der Kurzarbeit tatsächlich erzielt). Soll-Entgelt ist also das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Kalendermonat erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Kalendermonat tatsächlich erzielt hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die für die Berechnung des Kurzarbeitergelds maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte durch Rechtsverordnung fest. Das Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Es unterliegt allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG). Zahlreiche Tarifverträge sehen Zuschläge zum Kurzarbeitergeld vor. Ein zusätzliches Entgelt, welches der Arbeitnehmer aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen weiteren Beschäftigung erzielt, wird auf das Ist-Entgelt angerechnet. Die während der Pandemie hierzu geschaffenen Sonderregelungen gelten nicht mehr.
Kurzarbeit und Urlaub
Zur Vermeidung von Arbeitsausfall kommt auch die Gewährung von Urlaub oder Freistellung aufgrund von Arbeitszeitguthaben in Frage. Rechtzeitig angemeldete Urlaubswünsche des Mitarbeiters dürfen allerdings der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Das BAG hat im Urteil vom 30.11.2021, Az: 9 AZR 225/21 festgestellt, dass der Arbeitgeber für jeden Monat der Kurzarbeit den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig kürzen darf. Die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind nach Auffassung des BAG weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht den Zeiten mit einer Arbeitspflicht gleichzusetzen.
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