Einführung Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht
Das Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht) dient gem. § 1 SGB I der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Das Sozialrecht soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. Das Sozialrecht ist hauptsächlich in den Sozialgesetzbüchern des SGB I bis SGB XII geregelt. Ihre Rechte aus den Sozialgesetzbücher I bis XII müssen Sie vor den Sozialgerichten geltend machen. Regelmäßig ist das Sozialgericht ihres Wohnsitzes zuständig.
Inhaltsverzeichnis
- SGB I - Allgemeiner Teil
- SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SGB III - Arbeitsförderungsrecht/Arbeitslosenrecht
- SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- SGB V - Krankenversicherungsrecht
- SGB VI - Rentenrecht
- SGB VII - Unfallversicherungsrecht
- SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
- SGB IX - Schwerbehindertenrecht
- SGB IX - Rehabilitationsrecht
- SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- SGB XI - Pflegeversicherungsrecht
- SGB XII - Sozialhilferecht
- SGB XIV - Soziale Entschädigung
- SGG - Sozialgerichtsgesetz
- Kindergeldrecht
SGB I - Allgemeiner Teil
Das erste Sozialgesetzbuch ist allen anderen Teilen des Sozialgesetzbuches (SGB II bis SGB XII) vorangestellt. Es enthält Bestimmungen, die für alle Bereiche der Sozialversicherung und deren Sozialversicherungsträger bindend sind, sofern nicht speziellere Regelungen in den einzelnen Sozialgesetzbüchern greifen. Das SGB I benennt die einzelnen Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeit sowie deren Pflichten. Das SGB I enthält zahlreiche Argumentationshilfen im Umgang mit den Behörden und sollte daher nicht unbeachtet bleiben.
SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende
Bürgergeld wird erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II (zweites Sozialgesetzbuch) gewährt. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll es den Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht ( § 1 SGB II). Leistungen nach dem SGB II erhalten grob vereinfacht diejenigen Personen, die vollständig oder teilweise erwerbsfähig sind. Nichterwerbsfähige Personen müssen dagegen Sozialhilfe nach dem SGB XII beim Sozialamt beantragen. Sie müssen nicht arbeitslos sein, um ALG II beziehen zu können. Die Grundsicherungsleistungen kann auch zusätzlich zu dem Arbeitslohn oder ergänzend zu anderem Einkommen bezogen werden, wenn dieses Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu decken. Weitere Informationen
SGB III - Arbeitsförderungsrecht/Arbeitslosenrecht
Gemäß § 1 SGB III soll die Arbeitsförderung dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer einer Arbeitslosigkeit reduzieren und darüber hinaus den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt und Arbeitsmarkt unterstützen. Durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit soll insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden. Ein weiteres Anliegen der Arbeitsförderung ist die Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf die Chancen am Arbeitsmarkt. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozialpolitik, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht. Weitere Informationen
SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Das SGB IV ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Während im SGB I die Gemeinsamkeiten des gesamten Sozialrechts als allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches zusammengefasst worden sind, enthält das SGB IV dagegen Bestimmungen, die für die gesamten Bereiche der Sozialversicherung wichtig sind. Der Erste Abschnitt des SGB IV enthält Grundsätze und Begriffsbestimmungen (Grundbegriffe des Sozialversicherungsrechts, z.B. Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen). Im Zweiten Abschnitt wurden die für alle Versicherungszweige geltenden Grundsätze des Beitrags- und Leistungsrechts definiert (Bemessung/Fälligkeit der Beiträge und Verjährung/Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge). Der Dritte Abschnitt enthält Regelungen im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den notwendigen Meldepflichten des Arbeitgebers. Im Vierten Abschnittes werden die Rechtstellung und Pflichten der organschaftlichen Träger aller Sozialversicherungszweige bestimmt. Der Vierte Abschnitt normiert wie Versicherungsträger ihre Mittel anzulegen und zu verwalten haben. Der Fünfte Abschnitt enthält Vorschriften zur Aufsicht durch Versicherungsbehörden. Der Sechste Abschnitt regelt die Aufbewahrungspflichten der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit Unterlagen und der Siebte Abschnitt behandelt die Bußgeldvorschriften.
SGB V - Krankenversicherungsrecht
In der Krankenversicherung besteht ein Dualismus von gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 hat der Gesetzgeber den Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Art "Bürgerversicherung" ausgedehnt. Ziel der Reform war der Versicherungsschutz für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Die gesetzliche Krankenversicherung enthält in § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V einen Auffangtatbestand und normiert die Versicherungspflicht für Jedermann. Weitere Informationen
SGB VI - Rentenrecht
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) stellt eine der drei Säulen der Alterssicherung in Deutschland dar. Die weiteren gesetzlichen Altersvorsorgeformen sind z.B. die Alterssicherung der Landwirte, die Versorgungswerke der freien Berufe und die Beamtenversorgung. Als zweite Säule der Alterssicherung wird der Bereich der betrieblichen Altersvorsorge mit den Betriebsrenten bezeichnet. Die Altersabsicherung durch private Vorsorge, z.B. Lebensversicherungen, Riester-Rente, usw. bildet die dritte Säule. Seit der Organisationsreform im Oktober 2005 treten die frühere LVA und die ehemalige BfA unter dem neuen gemeinsamen Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf. Weitere Informationen
SGB VII - Unfallversicherungsrecht
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII (kurz SGB VII) geregelt. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. die Berufsgenossenschaften (BGs). Sie sind nach Gewerbezweigen aufgeteilt. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, kann der Rechtssuchende beim Landesverband der Berufsgenossenschaften erfahren. Die primäre Aufgabe der BGs ist die Unfallverhütung. Kommt es trotzdem zum Unfall, dann ist es deren Aufgabe, nach einem Arbeitsunfall die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen und ihn eventuell durch eine Geldleistungen zu entschädigen. Dasselbe gilt im Falle einer Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaften stellen hierzu erforderliche Sachleistungen (z.B. Krankenbehandlung, Reha-Maßnahmen) oder Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente) bereit. Die Haftung des Arbeitgebers wird durch die gesetzliche Unfallversicherung weitgehend aber nicht vollständig beseitigt. Weitere Informationen
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) regelt die Förderung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und den Schutz vor Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen. Es besteht ein weites Leistungsspektrum: Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII), Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII), Wahrnehmung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII); Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII), Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII); Hilfe für Junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) etc....
SGB IX - Schwerbehindertenrecht
Menschen sind behindert, sofern ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind schwerbehindert, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Am 22.06.2001 wurde das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) durch das Sozialgesetzbuch IX ersetzt. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, werden Schwerbehinderten gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird nach Feststellung durch das Versorgungsamt bei der Arbeitsagentur beantragt. Weitere Informationen
SGB IX - Rehabilitationsrecht
Unter Rehabilitation versteht man den koordinierten Einsatz von medizinischen und beruflichen Maßnahmen mit dem Ziel, die aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit einer Person vollständig oder teilweise wiederherzustellen. Rehabilitationsmaßnahmen setzen nicht die Anerkennung einer Schwerbehinderung (GdB) durch das Versorgungsamt voraus. Weitere Informationen
SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Die Vorschriften des SGB X gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden im Bereich des Sozialrechtes. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Behörde im Sinne des SGB X ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das SGB X regelt das gesamte sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Sozialdatenschutz und das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander sowie die Rechtsbeziehungen zu dritten Personen. Das SGB X hat erhebliche praktische Bedeutung (Definition Verwaltungsakt, Anhörung, Amtsermittlung, Zusicherung, Ermessen, Befangenheitsantrag, Akteneinsicht, Fristen, Wiedereinsetzung, Bestimmtheit/Bekanntgabe/Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, Nichtigkeit, Heilungsvorschriften, Rücknahme, Aufhebung und Widerruf eines Verwaltungsaktes, Sozialdatenschutz, Ersattungsansprüche, usw...
SGB XI - Pflegeversicherungsrecht
Die Pflegeversicherung stellt die Pflege von pflegebedürftigen Personen sicher. Die demographische Entwicklung stellt eine enorme Herausforderung für die Gesellschaft dar. Der Anteil der über 80-jährigen an der Gesamtbevölkerung stieg von 1% im Jahr 1950 auf 5% im Jahr 2008. Gleichzeitig erhöhte sich der Anteil der Bevölkerung zwischen 60-80 Jahren auf 21% im Jahr 2008 (Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland; Bevölkerung nach Altersgruppen; www.destatis.de). Mit Wirkung zum 1.1.1995 wurde daher die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Mit Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 wurde erstmalig der Betreuungsbedarf von Menschen mit demenzbedingten Störungen oder geistigen Behinderungen angemessen berücksichtigt. Weitere Informationen
SGB XII - Sozialhilferecht
Sozialhilfe (SGB XII) ist eine staatliche Sozialleistung auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge. Unverschuldet in Not geratenen Menschen soll durch die Gewährung existenzsichernder Leistungen ein würdiges Leben ermöglicht werden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe kommt dann in Betracht, wenn der Hilfesuchende keine anderen Hilfemöglichkeiten mehr hat (Nachrangigkeitsgrundsatz). Sozialhilfe wird in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen, Sachleistungen oder aber auch in Ausnahmefällen als Darlehen gewährt. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist in § 2 SGB XII definiert. Der Sozialhilfeanspruch für Ausländer ist in § 23 SGB XII definiert. Weitere Informationen
SGB XIV - Soziale Entschädigung
Zum 01.01.2024 ist das Sozialgesetzbuch XIV in Kraft getreten. Das SGB XIV ändert die Struktur des Entschädigungsrechts. In ihm werden nun die Kriegsopferversorgung, die Opferentschädigung sowie die Entschädigung von Impfgeschädigten und Zivildienstgeschädigten einheitlich geregelt. Das Soziale Entschädigungsrecht erhält - insbesondere im Bereich der Opferentschädigung - weitreichende Änderungen der Tatbestandsvoraussetzungen und des Leistungskatalogs. Die Soldatenversorgung wird ab 01.01.2025 im Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) neu geregelt. § 60 IfSG räumt Geschädigten einer Impfung einen Versorgungsanspruch ein. Voraussetzung eines Versorgungsanspruches ist eine Schutzimpfung oder eine medizinische Prophylaxemaßnahme, welche von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und vorgenommen wurde, auf Grund des IfSG angeordnet war, gesetzlich vorgeschrieben war oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist. Durch die Schutzimpfung muss ein gesundheitlicher Schaden eingetreten sein, der gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen (sog. Impfschaden) verursacht hat. Eine Legaldefinition des Impfschadens findet sich im IfSG. Anwendungsfälle des IfSG sind: Schutzimpfungen gegen Kinderlähmung, Pocken (in Westdeutschland vorgeschrieben bis 1976, in der DDR bis 1982), Diphtherie, Keuchhusten, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und Hepatitis. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch Impfschäden durch eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in den Schutzbereich des IfSG einbezogen. Zu unterscheiden ist zwischen einem Impfschaden und einer üblichen Impfreaktion. Impfkomplikationen und der Gesundheitsschaden müssen in Form eines Vollbeweises nachgewiesen werden. Für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität reicht die Wahrscheinlichkeit. Für Anträge vor dem 01.01.2024 gilt noch das IfSG - danach greift schon das SGB XIV. Weitergehende Informationen zum Thema Soziales Entschädigungsrecht.
SGG - Sozialgerichtsgesetz
Das Sozialgerichtsgesetz enthält Verfahrensvorschriften, die für die gesamte Sozialgerichtsbarkeit gelten. Das SGG gilt also im Instanzenzug vor den Sozialgerichten, den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Die Sozialgerichte sind sachlich für folgende Rechtstreitigkeiten zuständig: Arbeitsförderung, Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, Rehabilitationsrecht, Sozialhilferecht, soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht, gesetzliches und privates Pflegeversicherungsrecht, Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten/Vertragszahnärzten/Psychotherapeuten. Das SGG regelt ferner die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes (z.B. Wohnsitz oder Arbeitsort des Klägers).
Kindergeldrecht
Kindergeld erhält, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ferner erhält Kindergeld, wer im Ausland wohnt, in Deutschland aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (alle anderen s. BKKG). Ein Anspruch auf Kindergeld besteht in jedem Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Wird das Kind also am 31.03.2012 geboren, besteht im März 2012 bereits ein Anspruch auf Kindergeld. Um Kindergeld zu beziehen, müssen Sie bei der zuständigen Familienkasse einen schriftlichen Antrag auf Kindergeld stellen. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Weitere Informationen
Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121- Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise
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