Definition des Arbeitsförderungsrechts
Gemäß § 1 SGB III soll die Arbeitsförderung dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer einer Arbeitslosigkeit reduzieren und darüber hinaus den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt und Arbeitsmarkt unterstützen. Durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit soll insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden. Ein weiteres Anliegen der Arbeitsförderung ist die Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf die Chancen am Arbeitsmarkt. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozialpolitik, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
Inhaltsverzeichnis zum Thema Arbeitslosenrecht
Leistungen der Arbeitsförderung
Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere:
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.
Beispiele:
Arbeitsvermittlung
Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine nach § 45 Absatz 7 SGB III,
Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
Wintergeld
Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (mehr)
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (mehr).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die wichtigste Leistung des Arbeitsförderungsrechtes ist zweifellos das Arbeitslosengeld, da es existenzsichernde Bedeutung hat. Die Hemmschwelle für einen Versicherten das Arbeitslosengeld zu beantragen ist wesentlich geringer als bei den Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), da der Arbeitnehmer im Laufe seines Beschäftigungsverhältnisses hierfür schließlich auch Leistungen in Form von Sozialversicherungsbeiträgen eingezahlt hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat derjenige Arbeitnehmer, der arbeitslos (vorübergehend beschäftigungslos und beschäftigungssuchend) ist, der sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und der die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Rechtsweg - Arbeitslosenrecht
Zuständig für die Leistungen der Arbeitsförderung und für die Gewährung von Arbeitslosengeld sind die Agenturen für Arbeit. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Agentur für Arbeit können Sie binnen einer Frist von einem Monat - ab Bekanntgabe des Bescheides - Widerspruch erheben. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum Sozialgericht erheben. Befindet sich Ihr Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und die Revision vor dem Bundessozialgericht an. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits im Widerspruchsverfahren durch die Angaben zum Streitgegenstand eine Weichenstellung erfolgen könnte.
Rechtschutzversicherung und Anwaltskosten
- Rechtschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung und das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARBs) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtschutzversicherungen versichern allerdings bereits das Widerspruchsverfahren. Diese Rechtschutzversicherungen sind zudem nicht einmal teurer ! Hier lohnt sich ein Versicherungsvergleich durch Rückfrage bei einem Versicherungsmakler (der Versicherungsmakler ist im Unterschied zur Versicherungsagentur nicht an eine Versicherung gebunden).
- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel zwischen 100,00 € und maximal 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren entsteht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen gerne nach Kenntnis des Streitgegenstandes einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner
Arbeitslosenrecht - häufig auftretende Probleme
Die Schwierigkeit der Fallbearbeitung im Arbeitsförderungsrecht liegt in folgenden Bereichen:
Die meisten Rechtsstreitigkeiten entstehen im Bereich der Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsagenturen. Die Anzahl dieser Verfahren hat in den letzten Jahren noch einmal erheblich zugenommen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Arbeitsagenturen oftmals ohne rechtliche Überprüfung - quasi reflexartig - Sperrzeiten verhängen und diese Sperrzeiten schon im Widerspruchsverfahren oder dann im Klageverfahren einer gründlichen rechtlichen Überprüfung nicht standhalten und aufgehoben werden. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die örtlichen Arbeitsagenturen sich ausschließlich an den DA (Durchführungsanweisungen) der Bundesagentur und nicht an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes orientieren. Entscheidend ist jedoch nicht die Exekutive sondern die Legislative. Somit gilt der Grundsatz "roma locuta, causa finita" (frei übersetzt: wenn das Bundessozialgericht gesprochen hat, dann ist die Sache beendet).
Verhängung von unberechtigten Ruhenstatbeständen (wegen Urlaubsabgeltung oder Nichteinhaltung der Kündigungsfristen)
Überprüfung der Arbeitslosengeldbescheide (Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldanspruches)
Unberechtigte Rückforderungsansprüche (Aufhebungs- und Erstattungsbescheide)
Ablehnung eines Gründungszuschusses ohne Ermessensausübung oder mit fehlerhafter Ermessensausübung. Auch nach der Neuregelung zum 01.04.2012 muss die Arbeitsagentur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf den Gründungszuschuss treffen - Häufige Fehlerquelle.
Einstellung einer Vermittlungstätigkeit mit versicherungsrechtlichen Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrentenansprüche
Fehlerhafte oder unzureichende Beratung im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeldanspruch (Folge: sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder Amtshaftung)
Nichtgewährung von Arbeitslosengeld oder sonstigen Leistungen unter Verkennung der tatsächlichen Sach- und Rechtslage
In solchen Fällen sollte entweder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenem Schwerpunkt "Sozialrecht" eingeschaltet werden. In diesem Zusammenhang ist von Rechtschutzversicherten ferner zu berücksichtigen, dass in Deutschland freie Anwaltswahl gilt und die Interessen der Rechtschutzversicherungen bei Empfehlung eines Kooperationsanwaltes sowie die Interessen des Versicherten nicht gleichgelagert sein müssen. Der Rechtschutzversicherte sollte sich daher vergewissern, ob der von der Versicherung empfohlene Kooperationsanwalt tatsächlich seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht hat (entsprechende Nachweise lassen sich häufig auf der Homepage des Rechtsanwaltes auffinden) und nicht nur für die Rechtschutzversicherung aufgrund einer Kooperationsvereinbarung günstiger ist.
Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Sozialrecht
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