Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Das BAföG gewährt eine staatliche Ausbildungsunterstützung für Schüler und Studenten. Das Meister-BAföG ist dagegen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt. Das BAföG soll die Chancengleichheit im Bildungswesen vor allem in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten erhöhen. BAföG wird regelmäßig für die gesamte Ausbildungsdauer gewährt (allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer/Regelstudienzeit des belegten Studienganges). Über die Förderungshöchstdauer hinaus kann weiter gefördert werden, wer z.B. in den satzungsmäßigen Organen der Studentenwerke sowie in den Studentenvertretungen bestimmte Aufgaben übernommen hat.
Besonderheiten im BAföG-Recht
Das BAföG ist eine Sozialleistung. Trotzdem hat der Gesetzgeber das Rechtsgebiet BAföG abweichend von anderen Sozialleistungen - z.B. das Arbeitslosengeld I und II - geregelt und nicht in die Sozialgesetzbücher SGB I - SGB XII integriert. Es gilt zwar das SGB X als Verfahrensrecht; in eventuell anstehenden Gerichtsverfahren kommt jedoch nicht das Sozialgerichtsgesetz, sondern die Verwaltungsgerichtsordnung zur Anwendung. Welcher Rechtsbehelf der richtige ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft. Es kann damit sofort geklagt werden. In anderen Bundesländern haben die Adressaten des Bescheides ein Wahlrecht zwischen Widerspruch oder sofortiger Klage.
Probleme in BAföG-Sachen:
Grundsätzlich ist nur eine erste Ausbildung förderungsfähig. Eine Förderung nach einem Wechsel der Fachrichtung oder nach einem Abbruch der Ausbildung ist regelmäßig mit Widerstand der BAföG-Behörde verbunden. So werden von der Behörde bei einem Wechsel des Studiums, sofern kein Verlust des BAföG-Anspruches eintreten soll, nachvollziehbare Angaben zu einem unabweisbaren Grund erwartet.
Das Einkommen des Leistungsempfängers und seines Ehegatten wird unzutreffend angerechnet.
Zusätzlich zum BAföG-Anspruch besteht noch ein weiterer Leistungsanspruch gegen das ortsansässige Jobcenter auf Leistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft (Miete und Heizkosten).
Eventuell besteht neben dem BAföG-Anspruch noch ein Mehrbedarf gem. 21 SGB II (Schwangerschaft, Alleinerziehende, ernährungsbedingter Mehrbedarf, unabweisbarer nicht nur einmaliger besonderer Bedarf).
Aufhebungsbescheide und Rückforderungsbescheide des BAföG-Amtes nach einer Routineüberprüfung im Zusammenhang mit vorhandenem Vermögen des BaföG-Empfängers zum Zeitpunkt der Antragstellung (häufig mit Androhung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens).
Rechtsprechung
Urteil des EuGH vom 18.07.2013, Az: C-523/11 und C-585/11: Die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderem Mitgliedstaat darf nicht von Wohnsitzerfordernis abhängig gemacht werden. Das BAföG-Amt muss also möglicherweise eine Ausbildungsförderung an die Studenten bezahlen, die vor Beginn der Ausbildung nicht in Deutschland gewohnt haben und auch nicht hier studieren wollen.
Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Sozialrecht
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