Elternunterhalt
Mit der steigenden Lebenserwartung der Rentner steigt auch die Pflegebedürftigkeit der älteren Menschen. Für die Betroffenen bleibt dann häufig nur noch der Umzug in das Pflegeheim. Ende 2015 waren knapp 2,9 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. In Pflegeheimen wurden hiervon knapp 1 Million vollstationär betreut. Die finanzielle Eigenbeteiligung für Pflegebedürftige im Pflegeheim im ersten Aufenthaltsjahr beträgt in Baden-Württemberg am 01.01.2024 durchschnittlich 2.900 Euro pro Monat. Häufig verbleibt ein ungedeckter Eigenanteil des Pflegebedürftigen. Kann dieser Eigenanteil nicht vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden, dann müssen Verwandte in gerader Linie füreinander aufkommen. Verwandte in gerader Linie sind: Großeltern - Eltern - Kinder - Enkelkinder.
Wann wird Elternunterhalt gefordert ?
1. Zunächst wird der monatliche Bedarf der Eltern ermittelt. Der tatsächliche Bedarf ist im Falle einer Heimunterbringung selbstverständlich deutlich höher. Im Fall einer Heimunterbringung besteht zusätzlich ein Anspruch des Pflegebedürftigen auf ein monatliches Taschengeld in Höhe von 110,43 €.
2. Voraussetzung für eine Einstandspflicht von Kindern ist die Bedürftigkeit der Eltern. Dies bedeutet, dass das eigene Einkommen der Eltern (Rente, Pension, Leistungen der Pflegeversicherung, Pflegewohngeld z.B. in Niedersachsen, Grundsicherung im Alter, Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und Ehegatten und sonstiges Einkommen) nicht ausreicht, um den Bedarf des Pflegebedürftigen zu decken. Sofern das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, muss weiter geprüft werden, ob verwertbares Vermögen besteht. Nicht verwertbares Vermögen sind Gegenstände, die zum Schonvermögen gehören. Auch Forderungen gegen Dritte, z.B. Wohn- und Nießbrauchsrecht sowie Rückforderungen von Schenkungen, sind zu berücksichtigen.
3. Liegt eine Bedürftigkeit der Eltern vor, muss im nächsten Schritt die Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) der Kinder überprüft werden.
4. Bestehen Unterhaltsansprüche gegen die Kinder, können diese jedoch verwirkt sein (Beispiele für Verwirkung: sittliches Verschulden, Verzicht auf anderweitige Unterhaltsansprüche bei Scheidung, schwere Verfehlungen, grobe Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten).
5. Geschwisterhaftung - sind auch unterhaltsverpflichtete und leistungsfähige Geschwister vorhanden.
6. Wirksame Rechtswahrungsanzeige durch das Sozialamt
Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Sozialrecht
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