Private Unfallversicherung

Das Bild zeigt ein Puzzle mit Puzzlesteinen, welche Begriffe aus dem Versicherungsrecht tragen. Ein Puzzlestein trägt den Namen Unfallversicherung

Unfallversicherungsrecht

Die private Unfallversicherung ist zunächst von der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII abzugrenzen. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet einen Schutz für Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Unternehmer vor Arbeitsunfällen (auch Betriebsunfälle genannt). Darüber hinaus ist in der gesetzlichen Unfallversicherung auch der Wegeunfall (Fahrten vom Zuhause zum Arbeitsplatz und zurück) abgesichert. Die private Unfallversicherung schützt vor allen Unfällen im täglichen Leben (Arbeitsunfall und Freizeitunfall). Die private Unfallversicherung gewährt im Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung weltweiten Schutz. Das private Unfallversicherungsrecht ist Bestandteil des Zivilrechts. Zuständig sind bei Streitigkeiten also die Zivilgerichte.

Inhaltsverzeichnis Unfallversicherung

Versicherungsvertrag in der Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung ist als Personenversicherung und Summenversicherung ausgestaltet. Summenversicherung bedeutet, dass die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung sich nicht wie eine Schadensversicherung an einem bei dem Versicherungsnehmer eingetretenen Vermögensnachteil orientieren. Bei Eintritt des Versicherungsfalls werden stattdessen die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsleistungen erbracht. Rechtsgrundlage der privaten Unfallversicherung ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese Regeln werden durch die Versicherungsbedingungen und die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) ergänzt. Der Unfallbegriff, der Invaliditätsbegriff sowie der Begriff der Leistungsminderung durch mitwirkende Ursachen etc. sind im VVG definiert. Die private Unfallversicherung wird in verschiedenen Vertragsformen angeboten:

- Unfallversicherung als klassische Risikoversicherung (tritt kein Versicherungsfall ein, dann sind die monatlichen Beiträge verloren).

- Unfallversicherung mit einer Beitragsrückgewähr (tritt kein Versicherungsfall ein, dann werden Beiträge teilweise zurückgezahlt).

- Unfallversicherung als Zusatzversicherung, z.B. einer Lebensversicherung.

Die Vertragsparteien in der Unfallversicherung sind der Versicherer, der Versicherungsnehmer/in und unter Umständen auch ein Begünstigter bei Fremdversicherungen (Familienversicherung, Gruppenversicherung etc).

Unfallversicherung - Versicherungsleistungen

  • Die Versicherungsleistungen ergeben sich immer aus dem Versicherungsvertrag.

  • Als Versicherungsleistungen können z.B. in der privaten Unfallversicherung vereinbart werden:

  • Invaliditätsleistungen - Stichwort Gliedertaxe und Progressionsstaffel

  • Übergangsleistungen

  • Unfallrente

  • Unfalltagegeld

  • Krankenhaustagegeld (Tagegeld, sofern ein vollstationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich ist)

  • Genesungsgeld (wird regelmäßig nach einem erforderlichen vollstationären Krankenhausaufenthalt gezahlt)

  • Sonstige Wahlleistungen (z.B. Bergungskosten)

  • Leistungen im Todesfall

Was ist ein "Unfall" ?

Eine Legaldefinition des Unfallbegriffes findet sich in § 178 Abs. 2 VVG. Diese Vorschrift des VVG lautet: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet". Die Frage, ob ein Unfall vorliegt, beschäftigt sehr häufig die Zivilgerichte. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich und kann an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Für alle Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffes ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet. Eine Sonderregelung findet sich für das Merkmal der Unfreiwilligkeit in § 178 Abs. 2 S.2 VVG.

Ausschlüsse und Einschränkungen der Leistungspflicht

Selbst wenn der Unfallbegriff bejaht wird, gibt es eine Vielzahl von Versagungsgründen im Zusammenhang mit der Leistungsverpflichtung des Versicherers. Die Beweislast trifft regelmäßig den Versicherer:

- Leistungsausschlüsse (Gefahrumstandsklauseln: Bewusstseinsstörungen, Straftaten, Krieg, Bürgerkrieg, Gefährliche Betätigungen, Kernenergie)

- Leistungsausschlüsse (Ausgeschlossene Gesundheitsschädigungen: Bandscheibenschädigungen, Blutungen innerer Organe, Gehirnblutungen, Strahlen, Heilmaßnahmen und sonstige Eingriffe am Körper des Versicherungsnehmers, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche)

- Rücktritt und Anfechtung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten und arglistigen Täuschung

- Ende der Versicherbarkeit, vorübergehendes Außerkrafttreten des Versicherungsschutzes bei Kriegseinsatz, Gefahrerhöhung (z.B. durch Änderung der Berufstätigkeit)

- Vorschädigungen durch Krankheiten oder Gebrechen (z.B. Osteoporose, Degeneration des Haltungs- und Bewegungsapparates)

- Verjährung

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

Solche Obliegenheiten sind zum Beispiel die Anzeigeobliegenheit (unverzügliches Melden des Unfalls oder Melden des Unfalltodes innerhalb von 48 Stunden), Auskunftsobliegenheiten (vollständiges und wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Unfallanzeige), Mitwirkungsverpflichtungen (Obliegenheit sich von dem Arzt untersuchen zu lassen, welcher vom Versicherer beauftragt wurde, soweit die Belastungen zumutbar sind), Schadensminderungspflicht (z.B. Erstversorgung nach dem Unfall, notwendige Operationen), etc.

Unfallversicherung - Mandatsbearbeitung

  • Welche Dokumente werden vom Anwalt für die Mandatsbearbeitung benötigt ?

  • Versicherungspolice

  • kleingedruckte Versicherungsbedingungen/Tarifbedingungen

  • Korrespondenz mit dem Versicherungsunternehmen

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes

  • Arztberichte des "Vertrauensarztes" der Versicherung

  • Leistungsabrechnungen/Zahlungseinstellungsankündigung

  • Lebenslauf des Versicherten

  • Behandlungsunterlagen der Krankenhäuser

  • Bitte diese Dokumente in Kopien vorlegen

Unfallversicherungsrecht - häufig auftretende Probleme

Die Zivilgerichte (aufgrund der hohen Streitwerte meistens die Landgerichte als Erstinstanz) beschäftigen sich regelmäßig mit folgenden rechtlichen Problemkreisen:

- Unfallbegriff: Nach der Legaldefinition im Gesetz liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein Beispiel für einen Streitfall vor dem Landgericht war folgender Sachverhalt: Ein Steinschlag auf der Autobahn zertrümmerte die Windschutzscheibe des Fahrzeugs. Stunden später starb der Versicherungsnehmer aufgrund der Schockeinwirkung. Der Versicherer verneinte das Tatbestandsmerkmal "plötzlich" des Unfallbegriffs und verweigerte die Regulierung des Versicherungsfalles. Der Begriff des Unfalls erfordert ferner ein Ereignis, welches von außen auf den Körper einwirkt. Was ist mit Körperschädigungen, welche durch eine Eigenbewegung entstehen ? Ein Beispiel hierfür wäre ein Sachverhalt, in welchem sich der Versicherungsnehmer durch Heben schwerer Lasten einen Muskelriss/Bandscheibenvorfall zuzieht oder durch einen Fehltritt sein Knie verdreht. Liegt eine Einwirkung von außen vor, wenn ein Kind mit schwerer Nussallergie eine Tafel Nussschokolade verzehrt (so im Fall BGH, Urteil vom 23.10.2013, Az: IV ZR 98/12) ? Auch das Tatbestandsmerkmal "unfreiwillig" führt immer wieder zu Ablehnung der Regulierung durch den Versicherer. Unfreiwillig erleiden bedeutet, dass der Versicherungsnehmer den Unfall nicht selbst herbeigeführt haben darf. Der Versicherer wird daher sehr sorgfältig überprüfen, ob ein Fall des Versicherungsbetrugs, der Selbstverstümmelung oder des Selbstmords vorliegen könnte. Dies waren nur einige wenige Beispiele, bei denen der Unfallbegriff durch den Versicherer thematisiert wurde.

- Kausalität: Ist die eintretende Invalidität tatsächlich kausale Folge des Unfalls ? Welcher Kausalitätsbegriff ist anzuwenden ?

- Fristen: Wurden die im Unfallversicherungsrecht geltenden Fristen eingehalten ?

- Ausschlüsse: Greifen zu Gunsten des Versicherers Leistungsausschlüsse ?

Rechtsanwalt Christian Sehn -
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 - Unfallversicherungsrecht - Bearbeitungsstand 26.05.2024 - Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.

Bild Unfallversicherung: ©DOC RABE Media - stock.adobe.com

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