Arbeitsrecht in Mannheim
Das Arbeitsrecht....
regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individuelles Arbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Darüber hinaus regelt es die Rechtsbeziehungen innerhalb des Betriebes, z.B. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).
Reine Rechtskenntnisse helfen im Arbeitsrecht oft nicht weiter. Kennzeichnend
für die arbeitsgerichtliche Auseindersetzung ist häufig eine
besonders starke Emotionaliserung der Vertragsparteien. Dies beruht darauf,
dass das Arbeitsentgelt in der Regel die einzige sichere Erwerbsquelle des
Arbeitnehmers darstellt und aufgrund der Kündigung durch ein befristetes
Arbeitslosengeld ersetzt wird. Mehr als in
anderen Rechtsgebieten wird daher vom Anwalt im Arbeitsrecht
Verhandlungsgeschick und strategische Vorgehensweise gefordert.
Abfindung....
Sobald ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, stellt sich im Arbeitsrecht die Frage nach einer Abfindung für den gekündigten Arbeitnehmer. Entgegen verbreiteter Meinung besteht grundsätzlich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - es sei denn bereits das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers enthält den Hinweis, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er keine Kündigungsschutzklage einreicht (§ 1a KSchG). Die Arbeitgeber sind oft freiwillig zur Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bereit. Wenn eine Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung eingereicht wird, dann geschieht dies in vielen Fällen zur gerichtlichen Festsetzung einer Abfindung. Die arbeitsrechtliche Berechnungsgrundlage für eine derartige Abfindung bei Gericht lautet als Faustformel:
>> ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr im Betrieb <<
Einzelne Arbeitsgerichte weichen von dieser Regel teilweise deutlich ab. Dies verdeutlicht die nachstehende Tabelle für Baden-Württemberg. Bitte berücksichtigen Sie: Die Angaben in der Tabelle stellen nur grobe Richtwerte dar. Die Höhe der Abfindung ist natürlich auch abhängig von Faktoren, wie z.B. Chancen des Arbeitnehmers nach der Kündigung auf dem Arbeitsmarkt, Lebensalter des Arbeitnehmers, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten, Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses, usw.
Gerichte
Bruttomonatsgehalt
Landesarbeitsgericht Mannheim
0,5
Arbeitsgericht Freiburg
0,5
(auch Kammern Offenburg und Villingen-Schwennigen)
Arbeitsgericht Heilbronn
0,5
(auch Kammern Crailsheim, ältere AN
0,75)
Arbeitsgericht Kaiserslautern
0,5
Arbeitsgericht Karlsruhe
0,3 - 0,7
(0,2 - 0,3 bei wirtschaftlich schwachen Unternehmen)
Arbeitsgericht Lörrach
0,5
(auch Kammern Radolfzell)
Arbeitsgericht Ludwigshafen
0,5
Arbeitsgericht Mannheim
0,5
(auch Kammern Heidelberg)
Arbeitsgericht
Pforzheim
i.d.R 0,5
Arbeitsgericht Reutlingen
0,5
Arbeitsgericht Stuttgart
0,5
(auch Kammern Aalen und Ludwigsburg)
Arbeitsgericht Ulm
0,5
(auch Kammern Ravensburg)
Das Kündigungsschutzgesetz sieht bei Auflösung des
Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtliches Urteil folgende
Höchstgrenzen für die Abfindung vor:
- Grundsätzlich: maximal ein Betrag von zwölf
Monatsverdiensten.
- Der Arbeitnehmer hat das 50. Lebensjahres vollendet und 15 Jahre
Betriebszugehörigkeit: maximal fünfzehn Monatsverdienste.
- Der Arbeitnehmer hat das 55. Lebensjahres vollendet und 20 Jahre
Betriebszugehörigkeit:
maximal achtzehn Monatsverdienste (gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer
das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter
erreicht hat).
Im Fall des § 1a KSchG setzt das Gesetz eine Abfindunghöhe von
einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr der
Betriebszugehörigkeit an. Auch hier sind die vorgenannten
Höchstgrenzen zu beachten.
Wenn der Abfindungsanspruch durch das Arbeitsgericht in einem Vergleich
protokolliert wurde, müssen Sie sich um die Verjährung wenig Sorgen
machen. Der Anspruch verjährt dann erst nach 30 Jahren.
Seit dem 01.01.2006 gibt es keinen Steuerfreibetrag mehr. Es gelten
allerdings noch Übergangsregelungen für Abfindungen, die vor dem
31.12.2005 entstanden sind.
Abmahnung....
Man spricht im Arbeitsrecht von einer echten Abmahnung, wenn der
Arbeitgeber einen Verstoss gegen den Arbeitsvertrag oder eine sonstige
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers rügt und den Mitarbeiter darauf
hinweist, dass im Wiederholungsfalle der Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Die Abmahnung muss nicht als
solche bezeichnet werden oder überschrieben sein. Es ist ausreichend,
wenn das Missfallen des Arbeitgebers und die Androhung von Konsequenzen
unmissverständlich klar werden. Die Abmahnung ist von der Ermahnung zu
unterscheiden. Diese stellt eine einfache Rüge des Arbeitnehmers dar
und soll nicht die Kündigung vorbereiten. Die Abmahnung bedarf keiner
bestimmten Form; sie kann also auch mündlich ausgesprochen werden.
Allerdings ist aus Beweisgründen die Schriftform zu empfehlen. Wurde
die Abmahnung nur mündlich ausgesprochen, sollte sich der
Personalbevollmächtigte diese anschließend schriftlich vom
Arbeitnehmer quittieren lassen. Die Abmahnung ist auch nicht fristgebunden.
Das Recht zur Abmahnung kann arbeitsrechtlich aber auch verwirkt werden.
Konnte der Mitarbeiter darauf vertrauen, dass eine Reaktion des
Arbeitgebers nicht mehr folgt, da bereits geraume Zeit seit dem
Fehlverhalten verstrichen war, so ist die Abmahnung unzulässig. Es
dürfen die Mitarbeiter eine Abmahnung aussprechen, die aufgrund Ihrer
betrieblichen Stellung kündigungsberechtigt sind.
Die Abmahnung unterliegt keiner Mitbestimmung des Betriebsrates oder der
Schwerbehindertenvertretung. Einzelne
Tarifverträge sehen jedoch die Anhörung des Arbeitnehmers vor
Ausspruch der Abmahnung vor.
Die Abmahnung soll eine Hinweis-, Warn- und Dokumentationsfunktion für
den Arbeitnehmer haben. Es ist im Arbeitsrecht unbedingt erforderlich, dass
das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in der Abmahnung ausreichend
konkretisiert wird. Es muss ihm aufgezeigt werden, wie er sich
zukünftig richtig zu verhalten hat (Hinweisfunktion). Dem Arbeitnehmer
muss deutlich werden, dass im Wiederholungsfall der Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (Warnfunktion). Der
Arbeitgeber sollte daher unbedingt deutlich auf eine drohende
Kündigung hinweisen. Aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Abmahnung von
lächerlichen Kleinigkeiten zur Vorbereitung einer Kündigung als
rechtsmißbräuchlich anzusehen ist.
Will der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte
ordentliche Kündigung aussprechen, dann muss er diesen in der Regel
vorher abmahnen. Die berechtigte außerordentliche und fristlose
Kündigung bedarf keiner vorherigen Abmahnung, da hier das
Fehlverhalten des Arbeitnehmers derart gravierend ist, dass dem Arbeitgeber
der Ausspruch einer Abmahnung und die Weiterbeschäftigung des
Mitarbeiters nicht mehr zugemutet werden kann. Ein häufig auf
Arbeitgeberseite anzutreffender Fehler ist die mündlich ausgesprochene
oder nicht ausreichend bestimmte Abmahnung.
Die Wirkungsdauer der Abmahnung richtet sich im Arbeitsrecht nach den
Umständen des Einzelfalles. Dabei kommt es auf die Art der Verfehlung
und das anschließende Verhalten des Mitarbeiters an. Bei einer
Abmahnung wegen einer geringfügigen Verfehlung kann man davon
ausgehen, dass diese i.d.R. spätestens nach zwei Jahren irrelevant
geworden ist. Wichtig: Wurde der Arbeitnehmer wegen einer Verfehlung
abgemahnt, kann anschließend wegen desselben Fehlverhaltens nicht
mehr gekündigt werden (Verbrauch des Kündigungsrechtes nach
Abmahnung).
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers:
1. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
verlangen, wenn diese rechtswidrig ist. Kommt der Arbeitgeber dieser
Aufforderung nicht nach, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht
klagen. Eine solche Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
ist arbeitsrechtlich meistens nicht zu empfehlen. Die Abmahnung kann
inzidenter, z.B. im Kündigungsschutzprozess, überprüft
werden.
2. Dem Mitarbeiter steht ein Recht auf Gegendarstellung zu. Er kann
verlangen, dass in die Personalakte seine Stellungnahme zur Abmahnung
aufgenommen wird.
3. Der Mitarbeiter hat außerdem ein Beschwerderecht gegenüber
seinem Vorgesetzten. Es empfiehlt sich in solch einer Situation den
Betriebsrat einzuschalten. Dieser kann beim Arbeitgeber die Entfernung der
Abmahnung einfordern.
Wichtig: Enthält die Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen und stellt
sich anschließend eine Verfehlung als nicht zutreffend heraus, dann
muss die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden.
Arbeitsvertrag....
Der Arbeitsvertrag bildet im Arbeitsrecht die individuelle Grundlage des Anstellungsverhältnisses jedes Arbeitnehmers. Jede Klausel im Vertrag ist wichtig und muss sorgfältig geprüft werden. Oftmals werden von den Vertragsparteien unbewußt Klauseln verwendet, die zwar gut gemeint sind, jedoch das rechtlich Wesentliche offen lassen. Oft anzutreffen sind auch Vertragspassagen, die ganz bewußt für den Vertragspartner nachteilig sind und vor Gericht keinen Bestand haben. Fehler, falsche oder ungenaue Formulierungen im Arbeitsvertrag können zu ungewollten Folgen und bösen Überraschungen nicht nur in finanzieller Hinsicht führen. Durch die rechtssichere Gestaltung eines Arbeitsvertrages können diese Risiken von Anfang an reduziert werden. Langwierige Rechtstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten lassen sich so häufig schon im Ansatz vermeiden. Dort wo die Auseindersetzung unvermeidbar ist, helfen rechtssichere Verträge zumindest eine gute Ausgangsposition für den Prozess zu schaffen. Unsere Aufgabe ist es, derartige Arbeitsverträge für Sie zu überprüfen, zu entwerfen und auszuhandeln. Wir berücksichtigen dabei nicht nur rechtliche, sondern auch die wirtschaftlichen Aspekte des Vertrages gleichermaßen.
Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit....
unter Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Personalleasing)
versteht man, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher; meistens
ein Zeitarbeitsunternehmen) an ein weiteres Unternehmen (Entleiher) gegen
Entgelt entliehen wird, damit er dort seine Arbeitsleistung erbringt. Die
Überlassung von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- kurz AÜG - hat gerade in den letzten Jahren im Arbeitsrecht stark an
wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Die Zahl der Arbeitnehmer, die über
Zeitarbeit beschäftigt sind, hat sich seit 2002 bis 2006 nahezu verdoppelt
(2002: 270.000 Arbeitnehmer - 2006: 520.000 Arbeitnehmer - Tendenz weiter
steigend). Das AÜG erlaubt es den Firmen, den kurzfristigen Bedarf an
Arbeitskräften zur Bewältigung von Produktionsengpässen zu
decken. Sobald dieser Bedarf nicht mehr besteht, kann der Überhang an
Personal abgebaut werden, ohne dass kündigungsschutzrechtliche
Vorschriften beachtet werden müssten. Unternehmen können somit
flexibel auf einen unsicheren Konjunkturverlauf reagieren. Die Branchenriesen
unter den Personaldienstleistern sind Firmen, wie z.B. Randstad, Adecco und
Manpower - diese drei Anbieter teilen rund 30 % des Marktes unter sich
auf.
- Grundlagen: Nach § 1 AÜG müssen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer
gewerbsmäßig (=mit Gewinnerzielungsabsicht) an andere Firmen
verleihen wollen, eine Erlaubnis vorweisen können. Sonderregelungen
für die Arbeitnehmerüberlassung bestehen nach § 1b AÜG im
Baugewerbe; mit bestimmten Ausnahmen ist diese dort unzulässig.
- Abgrenzungsfragen: Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt bei einer
werkvertraglichen Gestaltung vor, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
(=Werkunternehmer) zum Kunden (=Besteller) im Rahmen eines Werkvertrages
geschickt wird. Eine Umgehung der Schutzvorschriften des AÜG durch einen
Werkvertrag ist nur schwer möglich, da die staatlichen Institutionen
konkretisierende Verwaltungsvorschriften erlassen haben. Ein Verstoß kann
immerhin mit einer Geldbuße bis 25.000 € geahndet werden. Ebenfalls
keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und
Dienstberechtigten ein Dienstvertrag besteht und der Arbeitnehmer als
Erfüllungsgehilfe tätig wird. Der Arbeitnehmer darf arbeitsrechtlich
allerdings nicht in die Betriebsorganisation des Dienstberechtigten eingebunden
sein.
- Pflichten des Verleihers: Das verleihende Unternehmen trifft eine Vielzahl
von Verpflichtungen. Nach § 11 AÜG muss der Nachweis der wesentlichen
Vertragsbedingungen gem. dem Nachweisgesetz erfolgen. Zusätzlich sind in
den Nachweis aufzunehmen: Firma und Anschrift des Verleihers, die
Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis, Art und
Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht
verliehen ist. Ferner ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei
Vertragschluss ein Merkblatt über den wesentlichen Inhalt des AÜG
auszuhändigen. Ausländischen Arbeitnehmern muss das Merkblatt auf
Verlangen in der Muttersprache ausgehändigt werden. Der Verstoß kann
mit einer Geldbuße von 500 € geahndet werden.
- "Equal Pay"- Gebot: Auch "Equal Treatment" genannt. Jeder Leiharbeitnehmer
hat für die Zeit der Überlassung Anspruch auf die wesentlichen
Arbeitsbedingungen (z.B. gleiches Arbeitsentgelt, einschließlich
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Prämien), die im Betrieb des Entleihers
für vergleichbare Arbeitnehmer gelten. Anderslautende arbeitsvertragliche
Vereinbarungen sind unzulässig, es sei denn ein Tarifvertrag lässt
eine abweichende Regelung zu. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelung vereinbaren.
- Fiktion: Verfügt der Verleiher über keine gültige Erlaubnis
nach § 1 AÜG, dann ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher
und Arbeitnehmer unwirksam. Unabhängig vom Willen der Beteiligten kommt
dann aber ein reguläres Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und
Arbeitnehmer zustande aufgrund gesetzlicher Fiktion zustande. Dieses kann nur
durch eine Kündigung gelöst werden - sofern das
Kündigungsschutzgesetz dies zulässt.
- Fazit: Arbeitnehmern bietet das AÜG die entscheidende Möglichkeit,
der Arbeitslosigkeit dauerhaft zu entkommen und eine neue Arbeitsstelle zu
finden. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten und Gefahren, die aus dem
Dreiecksverhältnis Arbeitnehmer, Verleiher und Entleiher entstehen, sind
jedoch unbedingt zu beachten.
Aufhebungsvertrag....
Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem Aufhebungsvertrag, wenn eine
einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich zwischen den
Parteien geregelt werden soll. Das Verhandlungsergebnis muss im Aufhebungsvertrag
eindeutig schriftlich festgehalten werden, um eine spätere
gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Aufhebungsvertrag kann sowohl
für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Beide
ersparen sich langwierige Kündigungsschutzprozesse. Der Arbeitnehmer
erhält meistens die gewünschte Abfindungszahlung und ein gutes
Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber schafft durch den Aufhebungsvertrag einen Zustand
frühzeitiger Planungssicherheit und verschwendet keine Ressourcen in einem
Gerichtsprozess. Die weiteren Vorteile für den Arbeitgeber im Arbeitsrecht
liegen auf der Hand - er kann sich von einem Mitarbeiter unter Umgehung der
Küdigungsfristen, der Sozialauswahl und der Betriebsratsanhörung
trennen.
Eine gründliche Überprüfung des Aufhebungsvertrages ist für
den Arbeitnehmer Pflicht. Ist der Vertrag erst einmal unterzeichnet, kann er
nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es gibt kein gesetzliches
Widerrufsrecht. Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Anfechtung des
Aufhebungsvertrages möglich. Der Arbeitnehmer muss ferner vor Unterzeichnung
beachten, dass die Agentur für Arbeit die Möglichkeit hat, eine
Sperrzeit gegen ihn zu verhängen. Eine Sperrzeit hat eine Verringerung
des Arbeitslosengeldanspruches zur Folge. Allerdings darf die Agentur für
Arbeit den Bezug von AlG nicht sperren, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung
einer rechtmäßigen Kündigung und unter Einhaltung der
regulären Kündigungsfristen abgeschlossen wurde.
Wir verhandeln, entwerfen und überprüfen für Sie schon im Vorfeld
einer Trennungssituation den Aufhebungsvertrag. Wir sorgen dafür, dass er
alle Regelungen zu den wichtigen Themen des Arbeitsrechtes, wie Restgehalts- und
Urlaubsansprüche, Bonus- und Tantiemenforderungen, Wettbewerbsverbote und
Karenzentschädigung, Dienstwagennutzung, betriebliche Alterversorgung,
Zeugnisformulierungen, etc. enthält. Die Agentur für Arbeit wird keinen
Grund haben, den Aufhebungsvertrag zu beanstanden.
Betriebsübergang....
Die wichtigste Rechtsfolge eines Betriebsüberganges aus Sicht des Arbeitnehmers ist, dass sein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten des veräußernden Unternehmens auf den Erwerber übergeht. Darüber hinaus ist im Gesetz noch ein Kündigungsverbot wegen eines Betriebsüberganges normiert. Die gesetzliche Regelung im Arbeitsrecht schützt die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeiter und Angestellten umfassend. Allerdings sind diese Rechte und Handlungsmöglichkeiten den Arbeitnehmern sehr häufig nicht bewußt. Wir informieren Sie über Ihre Rechte bei einem Betriebsübergang.
Kündigung....
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf im Arbeitsrecht immer der Schriftform. Die Kündigung kommt in verschiedenen Ausgestaltungen vor. Sie kann ordentlich und fristgerecht, außerordentlich und fristlos, eventuell auch mit sozialer Auslauffrist oder aber als Änderungskündigung ausgesprochen werden. Die Klagefrist beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung. Wird eine Kündigung nicht innerhalb dieser Frist durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen, gilt sie als wirksam. Bei unverschuldeter Fristversäumnis bleibt nur noch ein Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage übrig. Aufgrund der zahlreichen Fehlerquellen für Unternehmen im Arbeitsrecht, gibt es bei Kündigungen nahezu keine aussichtlosen Fälle. Die Nichtbeachtung der Kündigungshürden kann für Arbeitgeber außerordentlich kostspielige Folgen haben.
Prozessvertretung....
Sollte das gewünschte
Ergebnis außergerichtlich nicht zu erreichen sein, dann ist der Weg zum
Arbeitsgericht leider unvermeidbar. Wir vertreten Sie in allen
arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Lohnklagen,
Kündigungsschutzklagen, Abmahnungen, Arbeitszeugnisstreitigkeiten,
kollektivem Arbeitsrecht, usw. vor den Arbeitsgerichten und den
Landesarbeitsgerichten. Folgende Arbeitsgerichte gibt es in der Region:
Arbeitsrecht
Darmstadt:
Arbeitsrecht Frankfurt:
Arbeitsgericht
Darmstadt
Arbeitsgericht Frankfurt
Steubenplatz 14
Gutleutstraße 130
64293 Darmstadt
60327 Frankfurt
am Main
Arbeitsrecht Heidelberg:
Arbeitrecht Heilbronn:
Arbeitsgericht Heidelberg
Arbeitsgericht
Heilbronn
Vangerowstraße
20
Paulinenstr.18
69115
Heidelberg
74076 Heilbronn
Arbeitsrecht Kaiserslautern:
Arbeitsrecht Ludwigshafen:
Arbeitsgericht Kaiserslautern
Arbeitsgericht Ludwigshafen
Bahnhofstr.
24
Wredestr. 6
67655
Kaiserslautern
67059 Ludwigshafen
Arbeitsrecht Mannheim:
Arbeitsrecht Neustadt:
Arbeitsgericht Mannheim
Gerichtstag des Arbeitsgerichtes
E 7, 21
Ludwigshafen in Neustadt a.d.
Weinstraße
68159
Mannheim
Robert-Stolz-Straße 29, 67433 Neustadt
In besonderen Konstellationen wie der Kündigung Schwerbehinderter nehmen wir Ihre Interessen auch im Verfahren vor dem Integrationsamt und im anschließenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wahr. Häufig werden Mitarbeiter im Vertrieb nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis, sondern als freie Handelsvertreter angestellt. Dieses Vertragsverhältnis richtet sich somit nicht nach den üblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern nach den Normen des Handelsgesetzbuches. Der Verdienst eines Handelsvertreter ist abhängig von der erwirtschafteten Provison. Wir übernehmen die Durchsetzung dieser Ansprüche vor den Zivilgerichten.
Rechtsschutzversicherung und Arbeitsrecht....
Hat der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen (Achtung: eine allgemeine Rechtsschutzversicherung, z.B. Verkehrs-, Privat oder Mietrechtsschutz reicht nicht aus), so trägt diese im Zweifel seine anwaltlichen Beratungskosten. Hierzu muss der Anwalt eine Deckungsanfrage an die Versicherung richten. Für Gewerkschaftsmitglieder besteht regelmäßig gewerkschaftlicher Rechtschutz; für Arbeitgeber gilt dasselbe, sofern Sie Mitglied des Arbeitgeberverbandes oder als Handwerker Mitglied der zuständigen Innung sind. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor und erteilt diese eine Zusage, so trägt die Versicherung im arbeitsrechtlichen Streitfall sämtliche entstehenden Kosten (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren, Sachverständigenkosten, usw.).
Wurde grundsätzlich Arbeitsrechtsschutz versichert, so muss noch ein so
genannter Versicherungsfall vorliegen, damit die Rechtsschutzversicherung auch
die Kosten übernimmt. Genau hier liegt bei vielen Versicherungen aber das
Problem. Ein Versicherungsfall wird z.B. bei einer Kündigung des
Arbeitgebers oder bei ausstehenden Lohnzahlungen unproblematisch vorliegen. Wie
aber sieht es aus, wenn der Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag an den
Arbeitnehmer herantritt und bei Nichtunterzeichnung mit einer Kündigung
droht. Oder wenn der Arbeitnehmer durch gezieltes Mobbing zur
Eigenkündigung gedrängt werden soll. In einem solchen Fall verweigern
die Rechtschutzversicherungen häufig die Deckung der anwaltlichen
Beratungskosten und lassen den Versicherungsnehmer auf den Kosten sitzen. Die
Begründung im Ablehnungsschreiben ist oftmals bei den einzelnen
Versicherungsunternehmen gleichlautend. So ist z.B. häufig die Rede von:
"Ein Rechtschutzfall ist nicht eingetreten. Die vorsorgliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Arbeitsrecht ist nicht versicherbar. Wir können
die Kosten in dieser Angelegenheit nicht übernehmen" oder "Bei dem
geschilderten Sachverhalt gilt der Versicherungsfall als eingetreten, wenn der
Versicherungsnehmer oder der Gegner begonnen hat, gegen Rechtspflichten zu
verstoßen. Ein derartiger Verstoß ist bisher nicht
ersichtlich" oder "Ein solcher Rechtsschutz- bzw. Versicherungsfall ist nach
den bisher vorliegenden Informationen nicht erkennbar" oder "Eine
lediglich vorsorgliche Interessenwahrnehmung fällt nicht unter den
Versicherungsvertrag, so dass wir nicht eintrittspflichtig sind". Eine
derartige Freizeichnung ist versicherungsrechtlich unzulässig. Die
Rechtsschutzversicherung muss in den allermeisten Fällen die Kosten dieser
Beratung und außergerichtlichen Vertretung durch den Rechtsanwalt tragen.
Falls erforderlich muss daher der Rechtsanwalt die Rechtsschutzversicherung
durch Drohung mit einer Deckungsklage oder Einreichung einer solchen Klage zur
Freistellung von den Verbindlichkeiten zwingen. Schon aus diesem Grund
empfiehlt es sich für jeden Versicherungsnehmer, der Empfehlung seiner
Rechtsschutzversicherung bei der Auswahl des Anwaltes (Kooperationsanwalt)
keine Folge zu leisten und sich selbst einen Rechtsbeistand zu suchen.
Sonderzuwendungen, Provision, Dienstwagen....
Um für den Arbeitnehmer weitere Arbeitsanreize zu schaffen, werden in den Arbeitsvertrag häufig Tantieme-, Bonus- oder Provisionsklauseln aufgenommen. Eine weitere arbeitsvertragliche Vergünstigung ist das Weihnachtsgeld und der Dienstwagen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht dann i.d.R. Streit darüber, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum dem Arbeitnehmer diese Ansprüche noch zustehen. Wir beraten Sie bei der Gestaltung rechtssicherer vertraglicher Regelungen im Hinblick auf die finanziellen Sonderzuwendungen im Arbeitsrecht.
Tarifvertrag....
Der Tarifvertrag hat im Arbeitsrecht eine herausragende Bedeutung. Gerade bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommen die tarifvertraglichen Regelungen immer wieder zur Anwendung. So werden von Arbeitnehmern immer wieder die tarifvertraglichen Verfallklauseln übersehen. Dies führt dazu, dass finanzielle Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verloren gehen, da mit der Geltendmachung der Ansprüchen zu lange zugewartet wird. Wir überprüfen Ihre Rechte aus den geltenden Tarifverträgen und setzen diese gerichtlich durch.
Urlaubsanspruch....
Urlaub ist die
Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbringung der Arbeitsleistung für
einen bestimmten Zeitraum und bei Fortzahlung der Vergütung. Die Erholung
durch den Urlaub soll der Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt im Arbeitsrecht die gesetzlichen
Mindestansprüche des Arbeitnehmers. Eine Abweichung von den einzelnen
Vorschriften des BUrlG zu Lasten des Arbeitnehmers ist nicht möglich
– es sei denn, diese Regelung erfolgt durch Tarifvertrag. Die Art des
Arbeitsverhältnisses ist für das Entstehen des Urlaubsanspruches
unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer in einem
Vollzeit-, Teilzeit-, befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis
befindet.
- Mindesturlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24
Werktage pro Jahr. Werktage sind gem. § 3 BUrlG alle Kalendertage, welche
nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag ist ebenfalls als
Werktag anzusehen. Das BUrlG geht von 6 Arbeitstagen pro Woche aus. Die Formel
zur Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs lautet daher
–› 24 : 6 = 4 x tatsächliche
Arbeitstage = Mindesturlaub. Beispiel: der Arbeitnehmer hat eine normale
Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen, so beträgt sein Urlaubsanspruch 20
Werktage. Eine derartige Umrechnung ist nicht notwendig, wenn der
Urlaubsanspruch im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag schon nach Arbeitstagen
bestimmt ist.
- Zusatzurlaub: Nach § 19 JArbSchG und § 125 SGB IX
haben Jugendliche und Schwerbehinderte Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.
Der Mindesturlaub für Jugendliche beträgt mindestens 30 Werktage,
wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
Mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch
nicht 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu
Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die im
Bergbau unter Tage beschäftigt sind, erhalten in jeder Altersgruppe einen
zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen. Menschen mit einer
Schwerbehinderung erhalten einen zusätzlichen Erholungsurlaub von 5
weiteren Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
- Urlaubsanspruch/Teilurlaub: Anspruch auf den vollen
Urlaubsanspruch erwerben Arbeitnehmer gem. § 4 BUrlG erstmalig, nachdem
das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Diese halbjährige
Wartezeit kann durch Tarifvertrag verlängert werden. Der volle
Urlaubsanspruch ensteht dann nach Ablauf der Wartezeit immer mit Beginn eines
jeden Kalenderjahres (am 1.1.). Ansprüche auf Teilurlaub erwirbt ein
Arbeitnehmer gem § 5 BUrlG in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubes
für jeden vollen Monat - in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat -
in folgenden Fällen:
1. die Wartezeit (6 Monate) kann nach Arbeitsantritt in diesem Kalenderjahr
nicht mehr erfüllt werden. Bsp: Arbeitnehmer beginnt das
Arbeitsverhältnis am 01. September; er kann dann vom Arbeitgeber eine
Übertragung des Teilurlaubes in den Zeitraum bis zum 31. März des
Folgejahres verlangen oder
2. das Arbeitsverhältnis wird schon innerhalb der Wartezeit beendet; der
Mitarbeiter kann dann keinen vollen Urlaubsanspruch mehr erwerben
oder
3. die Wartezeit ist zwar erfüllt, aber das Arbeitsverhältnis des
Arbeitnehmers endet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Bsp: der
Arbeitnehmer ist schon mehrere Jahre im Unternehmen beschäftigt und
verlässt das Unternehmen bis zum 30. Juni des Jahres; somit entsteht im
Arbeitsrecht lediglich ein Anspruch auf Teilurlaub.
Gem. § 7 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren.
Sofern dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen nicht möglich ist, muss ein Teil des Urlaubsanspruches
wenigstens 12 aufeinander folgende Werktagen betragen. Bei Nichtbeachtung durch
den Arbeitgeber besteht die Gefahr, dass die Urlaubsansprüche des
Arbeitnehmers nicht wirksam erfüllt sind und dieser seinen Anspruch
weiterhin geltend machen kann.
- Urlaubszeitraum: Bei der Urlaubsgewährung sind
grundsätzlich die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Eine Abweichung von den Wünschen des Mitarbeiters ist nur möglich,
wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer entgegenstehen. Kommt es zu Differenzen zwischen Mitarbeiter und
Betriebsleitung hinsichtlich des Zeitpunktes der Urlaubsgewährung, darf
sich der Arbeitnehmer trotzdem auf gar keinen Fall selbst beurlauben. Weigert
sich der Arbeitgeber den rechtmäßigen Urlaub zu gewähren, so
kann der Anspruch klageweise geltend gemacht werden (in Eilfällen auch
durch einstweilige Verfügungen des Arbeitsgerichtes). Kommt der
Arbeitgeber berechtigten Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers nicht nach,
kann er sich u.U sogar schadensersatzpflichtig machen. Die Festlegung des
Urlaubszeitraumes ist bindend. Allerdings kann der Arbeitgeber in dringenden
Fällen den Urlaubsanspruch einseitig aufheben und verlegen oder aber den
Angestellten aus dem Urlaub zurückrufen. Der Arbeitgeber ist für die
Dringlichkeit beweispflichtig und dem Mitarbeiter natürlich zum Ersatz des
Schadens verpflichtet (z.B: Stornokosten der Reise).
- Erkrankung und Urlaub: Nach § 9 BUrlG werden
Erkrankungen des Arbeitnehmers während des Urlaubszeitraumes auf den
Jahresurlaub nicht angerechnet (Voraussetzung: die Tage der
Arbeitsunfähigkeit werden durch ärztliches Attest nachgewiesen).
Allerdings führt eine Erkrankung während des Urlaubs nicht zu einer
Verlängerung des Urlaubs - der Arbeitnehmer muss vielmehr am vorgesehenen
Urlaubsende wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, wenn er gesund
ist. Die ersparten Urlaubstage bleiben ihm aber erhalten.
- Urlaubszeitraum: Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub
grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Der Urlaub verfällt regelmäßig am 31.12. des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist. Eine Übertragung des Urlaubsanspruches auf das
nächste Kalenderjahr ist im Arbeitsrecht nur möglich, sofern der
Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers
liegenden Gründen nicht im alten Jahr erfüllt werden kann. In diesen
Fällen muss der Urlaub dann in den ersten drei Kalendermonaten des neuen
Jahres genommen werden oder er verfällt mit Ablauf der
Übertragungsfrist am 31.3 des Folgejahres. Die Übertragung des
Urlaubsanspruches auf das Folgejahr ist alleine von den gesetzlichen
Voraussetzungen abhängig - eine Genehmigung des Arbeitgebers ist nicht
erforderlich. Zahlreiche Tarifverträge regeln eine automatische
Übertragung des Resturlaubes in das Folgejahr ohne besonderen
Übertragungsgrund und ohne die zeitliche Begrenzung des 31.3. Eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit verhindert nicht das Erlöschen des
Urlaubsanspruches am 31.3. des Folgejahres. Der Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers erlischt dann, obwohl er wegen der AU nicht erfüllt werden
konnte.
- Urlaub und Kündigung: Bei Ausspruch einer
Kündigung kann die Betriebsleitung den Arbeitnehmer unter Anrechnung der
Urlaubsansprüche während der Kündigungsfrist freistellen. Der
Zeitraum des Resturlaubes wird dann durch den Arbeitgeber einseitig
festgesetzt. Der Arbeitnehmer kann dieser Festlegung seines Urlaubs aber mit
guten Gründen widersprechen. Ist es aufgrund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, den Urlaubsanspruch ganz
oder teilweise zu gewähren, so kann dieser Anspruch durch Zahlung eines
Geldbetrages abgegolten werden (Urlaubsabgeltungsanspruch).
- Sonstiges: ein Verzicht auf Urlaubsansprüche ist im
Arbeitsrecht nicht möglich. Der Urlaubsanspruch ist unvererblich,
unabtretbar und unpfändbar (gilt nicht für den Urlaubsentgeltanspruch
!). Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen des Arbeitgebers nicht
betroffen, denn das Insolvenzverfahren erstreckt sich nur auf die
Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers.
Zeugnis, Arbeitszeugnis....
Der Arbeitgeber oder ein Personalbeauftragter beurteilt im Arbeitzeugnis die Arbeitsleistung und das
Verhalten des Arbeitnehmers, wenn dieser das Unternehmen verlässt
(Endzeugnis).
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht im Arbeitsrecht Anspruch auf ein
Zwischenzeugnis, wenn der Arbeitsnehmer z.B. an einen anderen Arbeitsplatz
versetzt wird oder sein Vorgesetzter wechselt. Der Arbeitgeber muss den
ausscheidenden Mitarbeiter wahrheitsgemäß beurteilen, ihm aber
gleichzeitig ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellen - oftmals keine leicht
Aufgabe.
Die Bedeutung des Zeugnisses wird häufig unterschätzt. Das
Arbeitszeugnis ist nicht selten das einzige Dokument, das dem Personalchef der
neuen Firma eine Einschätzung der Qualifikation und des Verhaltens des
Bewerbers ermöglicht. Die Bedeutung dieses Dokumentes ist deshalb mit
einer Visitenkarte gleichzusetzen und vermittelt dem Personalverantwortlichen
einen ersten und meistens auch entscheidenden Eindruck vom Stellenbewerber. Die
Arbeitszeugnisse sind in den deutschsprachigen europäischen Ländern
mit Sicherheit einer der Schlüssel zu einem erfolgreichen
Berufsleben.
Die Beurteilung des Arbeitnehmers hängt nicht zuletzt davon ab, ob das
zwischenmenschliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem
Mitarbeiter intakt war. Wird dieses Verhältnis zum Schluss durch die
Kündigung des Arbeitgebers und die Einreichung einer Kündigungs-
schutzklage des Arbeitnehmers auf eine harte Bewährungsprobe gestellt,
dann schlägt dies nicht selten nachträglich auf die Bewertungen im
Arbeitszeugnis nieder. Häufig wird dann versucht, negative Beurteilungen
des Arbeitnehmers durch eine Geheimsprache zu verschlüsseln. Selbst
in Fällen in denen der Arbeitgeber die Absicht hat, seinem Mitarbeiter ein
gutes Arbeitszeugnis auszustellen, sind negative Aussagen im Zeugnistext durch
mehr oder weniger gelungene Formulierungen keine Seltenheit.
Wir beraten Sie in allen Fragen, die mit dem Arbeitszeugnis
zusammenhängen. Wir legen Ihnen die verklausulierte Zeugnissprache offen
und helfen Ihnen bei der außergerichtlichen Aushandlung einer den eigenen
Leistungen entsprechenden Beurteilung. Sollte es erforderlich sein,
übernehmen wir die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung
oder Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Weitere Informationen...
< >