Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht

Das Sozialrecht ist ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet. Es umfasst u.a. die Rechtsbereiche Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitsförderung (alles was mit der Agentur für Arbeit zu tun hat), gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Kinder und Jugendhilfe, Schwerbehindertenrecht, gesetzliche Pflegeversicherung, das Sozialhilferecht, BAföG und viele weitere Rechtsgebiete.

SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende

Hartz IVAm 1. Januar 2005 ist die Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe in Kraft getreten. Zuständig ist meistens die ArGe (Arbeitsgemeinschaft der entsprechenden Stadt und der Agentur für Arbeit). Arbeitslose unter 55 Jahren erhalten nun zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten Arbeitslosengeld I. Wenn dieser Anspruch erschöpft ist, dann wird ihnen das Arbeitslosengeld II gewährt, dessen Höhe etwa der früheren Sozialhilfe entspricht. Der Umfang dieser Leistung richtet sich nicht nach dem Einkommen der letzten Beschäftigung, sondern nach einem abstrakten Bedarf auf recht niedrigem Niveau.
Jeder Hilfebedürftige soll Leistungen und Hilfestellungen erhalten, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Das erklärte Ziel ist es, Arbeitsuchende wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Existenzgründung zu ermöglichen.
Tatsache ist jedoch, dass sich für einen Großteil der Arbeitslosen die Situation drastisch verschlechtert hat. Insbesondere Personen, die früher Arbeitslosenhilfe empfangen haben, müssen nun wegen der scharfen Anrechnungsvorschriften von Einkommen und Vermögen mit noch weniger Geld auskommen. Dem SGB II ist deutlich anzumerken, dass der Gesetzgeber viele Rechtsprobleme nicht gesehen hat. Zahlreiche Rechtsfragen sollen mit gewagten rechtlichen Konstruktionen - z.B. Analogien zum Sozialhilferecht - gelöst werden. Einige der derzeitigen gesetzlichen Regelungen werden nicht lange Bestand haben - dies zeichnet sich bereits jetzt ab.

SGB III - Arbeitsförderung, Arbeitslosenrecht 

Agentur für ArbeitDas Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) beschäftigt sich mit der Arbeitslosenversicherung und enthält die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld I. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und die einzelnen Arbeitsagenturen vorort. Das aufsichtsführende Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung sind alle Arbeitnehmer (außer die geringfügig Beschäftigten), Auszubildenden und auch die Wehr- und Zivildienst- leistenden. Seit Februar 2006 können sich auch Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Die Arbeitlosenversicherung wird solidarisch je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil finanziert. Der Beitragssatz beträgt 2006 - 6,5 % und ist ab 1.1.2007 auf 4,5 % reduziert worden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Personen, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllen können. Die Anwartschaftszeit erfüllt u.a., wer in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit  mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist davon abhängig, wieviel der nunmehr Arbeitlose in seinem letzten Beschäftigungsverhältnis im Bemessungszeitraum verdient hat. Das durchschnittliche tägliche Bruttoarbeitsentgelt abzüglich Beiträge zur Sozialversicherung (pauschal 21%), abzüglich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ergibt das Nettoentgelt/Leistungsentgelt. Davon erhalten Arbeitslose mit Kindern 67 %, alle anderen 60% als täglichen Leistungssatz. Dieser Leistungssatz wird so dann mit 30 multipliziert und ergibt das monatlich auszuzahlende Arbeitslosengeld I. Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 1 hängt von Lebensalter des Arbeitslosen und seiner Beschäftigungsdauer im letzten Arbeitsverhältnis ab. Ab 1.2.2006 erhalten Arbeitslose unter 55 Jahren maximal 12 Monate Arbeitslosengeld I. Die Einnahmen aus Nebentätigkeiten (weniger als 15 Std. pro Woche) werden bis auf einen Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Besonders zu erwähnen ist die Sperrzeitproblematik. Die Agentur für Arbeit hat das Recht, den Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld ruhen zu lassen, wenn er sich versicherungs- widrig verhalten hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Eine Sperrzeit ist zu befürchten, wenn die Arbeitslosigkeit auf einem bewußten Verhalten des Arbeitslosen beruht (z.B. Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne trifftigen Grund oder provozierte Arbeitgeberkündigung), wenn trotz förmlicher Androhung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit vom Arbeitslosen ein bestimmtes Verhalten ohne Entschuldigungsgrund nicht gezeigt wird (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen, Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Ferner muss derjenige eine Sperrzeit befürchten, der nicht innerhalb einer Karenzzeit nach Ausspruch der Kündigung seiner Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommt (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). 

Widerspruch, Klage und Sozialgericht

Die Frist zur Einlegung eines Widerspruches gegen einen Bescheid der Arbeitsagentur, der ArGe oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Auf Ihren Widerspruch hin erläßt die Verwaltungsbehörde einen Widerspruchs- bescheid. Dieser kann wiederum mit Frist von einem Monat ab Zustellung durch Klage - gerichtet an das zuständige Sozialgericht - angegriffen werden. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist notwendige Voraussetzung eines Klageverfahrens. Versäumen Sie eine der beiden Monatsfristen, ist nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben. Es gibt weder im Widerspruchsverfahren noch vor dem Sozialgericht einen Anwaltszwang. Anwaltliche Beratung und Vertretung wird jedoch sehr häufig - alleine schon wegen der Möglichkeit des Anwaltes Akteneinsicht zu nehmen - angeraten sein. Wir empfehlen auf jeden Fall, die Leistungs- , Sperrzeit- und Minderungsbescheide von ArGe und Agentur für Arbeit genau zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Nicht selten wird ein Verhalten des Arbeitslosen sanktioniert und ein Sperrzeitbescheid erlassen, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, einen rechtswidrigen Bescheid der Behörde durch einen Anwalt überprüfen und aufheben zu lassen, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Unterstützung in Form von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung 

Krankenschein, ZuzahlungEs gibt zwei Arten von Krankenversicherungen, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Der Beitrag zur GKV wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Beitragsatz hängt von der gewählten Krankenkasse ab -  Beitragsvergleich. Versicherungspflicht in der GKV besteht für abhängig Beschäftigte, deren  Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, usw.), Auszubildende und Studenten. Familienangehörige solcher Personen können zumindest derzeit noch über die Familienversicherung mitversichert werden. Für Selbständige, Besserverdienende und Personen nach endender Versicherungspflicht besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der GKV. Zur Beurteilung von medizinischen Sachverhalten steht den einzelnen Krankenkassen der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) zur Verfügung.

SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung

RentenversicherungDie gesetzliche Rentenversicherung (GRV) stellt eine der drei Säulen der Alterssicherung in Deutschland dar. Die weiteren gesetzlichen Altersvorsorgeformen sind z.B. die Alterssicherung der Landwirte, die Versorgungswerke der freien Berufe und die Beamtenversorgung. Als zweite Säule der Alterssicherung wird der Bereich der betrieblichen Altersvorsorge mit den Betriebsrenten bezeichnet. Die Altersabsicherung durch private Vorsorge, z.B. Lebens- versicherungen, Riester-Rente, usw. bildet die dritte Säule.
Seit der Organisationsreform im Oktober 2005 treten die frühere LVA und die ehemalige BfA unter dem neuen gemeinsamen Namen Deutsche Rentenversicherung auf. Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung für alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Lohnersatz- leistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld), usw. Einige Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Handwerker) haben Ihr eigenes Altersvorsorgesystem organisiert und sind daher versicherungsfrei. Der Staat hat jedoch mit zahlreichen Vorschriften dafür Sorge getragen, dass jeder Verdiener i.d.R zwangsversichert ist und der Allgemeinheit im Alter nicht als Sozialhilfefall zur Last fällt.
Durch die gesetzliche Rentenversicherung sind verschiedene Lebensrisiken versichert. Folgende Rentenleistung werden erbracht: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrenten. Der Versicherte erhält dann die Versicherungsleistung, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B. medizinisch festgestellter Eintritt einer Erwerbsminderung) und die erforderlichen spezifischen Wartezeiten erfüllt sind. Die Träger der Rentenversicherung
erbringen außer den Rentenleistungen auch vorrangige Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente". Die Beiträge zur Rentenversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (Ausnahme Knappschafts- versicherung: hier trägt der Arbeitgeber 2/3 des Gesamtbeitrages). Aufgrund der gewaltigen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. durch die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung, ist sehr bald mit deutlichen Beitragserhöhungen, Leistungsminderungen oder einer grundlegenden Reform des Rentenrechtes zu rechnen.  

SGB VII - Unfallversicherung

Die Vorschriften der Unfallversicherung sind im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden derzeit noch alleine vom Arbeitgeber getragen. Es gibt aber schon Bestrebungen von Politikern auch diese Kosten ganz oder teilweise den Arbeitnehmern aufzuerlegen. Die Unfallversicherung bietet dem einzelnen Arbeitnehmer Schutz vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Wird ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall z.B. durch einen anderen Arbeitnehmer geschädigt, dann hat er einen direkten Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung. Er muss sich in diesem Fall nicht an den schadensverursachenden Arbeitskollegen halten, der möglicherweise auch gar nicht leistungsfähig ist. Die Unfallversicherung bietet folgende Leistungen: Prävention (Überwachung und Beseitigung von Gefahrenquellen im Betrieb), Rehabilitation (Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung unfallbedingter Folgeschäden), Entschädigung durch Geldleistung oder Renten.

SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe 

Das SGB VIII regelt die Leistungen gegenüber jungen Menschen (Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen) sowie deren Familien. Die Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Die Aufgaben sind z.B: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Familienförderung, Hilfen zur Erziehung, Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, Mitwirkung in Vormundschaftsangelegenheiten und Verfahren vor den Familiengerichten, usw. Darüber hinaus regelt das SGB VIII die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörden in Kinder- und Jugenhilfeangelegenheiten.

SGB IX - Schwerbehindertenrecht

RollstuhlTatsächlich heißt die Überschrift über dem SGB IX eigentlich "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" - allerdings kann man sich hierunter kaum etwas vorstellen. Die Bezeichnung "Schwerbehindertenrecht" ist da schon wesentlich geläufiger. Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert sind. Man spricht bei den Schwerbehinderten von dem Grad der Behinderung (GdB). Dieser wird auf Antrag von den Landratsämtern (früher Versorgungsämtern) festgestellt. Der GdB wird von 20 bis 100 in Zehnerschritten festgesetzt - eine Behinderung besteht ab einem GdB von 20, eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 und die Gleichstellung kann ab einem GdB von 30 beantragt werden. Die Bestimmung des GdB erfolgt durch den ärztlichen Dienst nach den Regeln der "AHP" (=Anhaltspunkte für gutachterliche Tätigkeit). Bei einem ausreichenden GdB stellt die Behörde einen Schwerbehindertenausweis aus, der zum Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern und sonstigen Institutionen bestimmt ist - dieser Ausweis ist i.d.R. auf 5 Jahre befristet. Schwerbehinderten und Gleichgestellten kommt ein besonderer Kündigungsschutz zugute - eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber darf nur ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und die Zustimmung kann auch nicht etwa nachträglich eingeholt werden. Allerdings muss die Unwirksamkeit der Kündigung unbedingt beim Arbeitsgericht binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung geltend gemacht werden. Die rechtwidrige Kündigung gilt ansonsten als von Anfang an rechtswirksam. Dieser Kündigungsschutz gilt auch für Gleichgestellte (= GdB von mindestens 30), wenn bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragt und ausgesprochen wurde. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf fünf bezahlte zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr. Anhängig vom Grad der Behinderung können außerdem zusätzliche Steuer- vergünstigungen (Pauschbetrag, Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuerermäßigung und Steuer- befreiung) geltend gemacht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Besonderer Erwähnung bedarf noch eine Vorschrift im Schwerbehindertenrecht, die aufgrund der europäischen Antidiskriminierung-Richtlinie 2000/78 EG ab 1.1.2004 eingeführt wurde. Diese Vorschrift regelt ein Diskriminierungsverbot für Behinderte bei beruflichen Einstellungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Es werden erhebliche Beweiserleichterungen zugunsten des behinderten Stellenbewerbers und Arbeitnehmers normiert, wenn er Tatsachen glaubhaft machen kann, die eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen.
In größeren Betrieben besteht neben dem Betriebsrat oder dem Personalrat auch eine Schwerbehindertenvertretung, die die speziellen Interessen der behinderten Beschäftigten wahrnimmt.
Sehr umstritten ist die Diskussion, welche Fragen dem Arbeitgeber oder Personalchef beim Einstellungsgespräch im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Stellenbewerbers gestattet sind. In der Zwischenzeit haben die Arbeitsgerichte hierzu eindeutig zugunsten des Schwerbehinderten Stellung bezogen.
Das Versorgungsamt teilt den GdB in einem Bescheid mit. Wir überprüfen diesen Bescheid - sollte es notwendig sein, führen wir für Sie das Widerspruchsverfahren und die Klage vor dem Sozialgericht.

SGB XI - Soziale Pflegeversicherung

Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgabe von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Alle in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind auch gleichzeitig Mitglieder in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Je nach Pflegestufe gewährt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen. Es gibt die Pflegestufe 1 (=erhebliche Pflegebedürftigkeit), Pflegestufe 2 (=schwere Pflege- bedürftigkeit) und die Pflegestufe 3 (= schwerste Pflegebedürftigkeit).
Folgende Leistungen sind möglich: Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch Pflegepersonen, Häusliche Pflegehilfe durch ambulanten Pflegedienst, teilstationäre Pflege und vollstationäre Pflege, usw. Wer durch eine Entscheidung der Pflegekasse in seinen Rechten verletzt worden ist, kann gegen den Bescheid Widerspruch und danach Klage beim Sozialgericht einreichen.

Sozialhilfe, Bafög, Soziales Entschädigungsrecht, usw. 

Es gibt noch zahlreiche andere Rechtsgebiete, die dem klassischen Sozialrecht zuzuordnen sind. Diese Rechtsgebiete ändern sich aufgrund der Gesetzgebungsaktivitäten ständig. Ausführungen hierzu wären schnell nicht mehr aktuell. Sollte Ihnen ein ablehnender Bescheid der Behörde vorliegen, dann legen Sie uns diesen bitte vor. Wir überprüfen den Bescheid gerne für Sie.
                                                                                                                   


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