Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Das Sozialrecht ist ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet. Es umfasst u.a. die
Rechtsbereiche Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitsförderung
(alles was mit der Agentur für Arbeit zu tun hat), gesetzliche
Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche
Unfallversicherung, Kinder und Jugendhilfe, Schwerbehindertenrecht, gesetzliche
Pflegeversicherung, das Sozialhilferecht, BAföG und viele weitere
Rechtsgebiete.
SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende
Am 1. Januar 2005
ist die Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe und der
Sozialhilfe in Kraft getreten. Zuständig ist meistens die ArGe
(Arbeitsgemeinschaft der entsprechenden Stadt und der Agentur für Arbeit).
Arbeitslose unter 55 Jahren erhalten nun zunächst für einen Zeitraum
von 12 Monaten Arbeitslosengeld I. Wenn dieser Anspruch erschöpft ist,
dann wird ihnen das Arbeitslosengeld II gewährt, dessen Höhe etwa der
früheren Sozialhilfe entspricht. Der Umfang dieser Leistung richtet sich
nicht nach dem Einkommen der letzten Beschäftigung, sondern nach einem
abstrakten Bedarf auf recht niedrigem Niveau.
Jeder Hilfebedürftige soll Leistungen und Hilfestellungen erhalten, die es
ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und
Kräften zu bestreiten. Das erklärte Ziel ist es, Arbeitsuchende
wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen und die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Existenzgründung zu
ermöglichen.
Tatsache ist jedoch, dass sich für einen Großteil der Arbeitslosen
die Situation drastisch verschlechtert hat. Insbesondere Personen, die
früher Arbeitslosenhilfe empfangen haben, müssen nun wegen der
scharfen Anrechnungsvorschriften von Einkommen und Vermögen mit noch
weniger Geld auskommen. Dem SGB II ist deutlich anzumerken, dass der
Gesetzgeber viele Rechtsprobleme nicht gesehen hat. Zahlreiche Rechtsfragen
sollen mit gewagten rechtlichen Konstruktionen - z.B. Analogien zum
Sozialhilferecht - gelöst werden. Einige der derzeitigen gesetzlichen
Regelungen werden nicht lange Bestand haben - dies zeichnet sich bereits jetzt
ab.
SGB III - Arbeitsförderung, Arbeitslosenrecht
Das Dritte Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB III) beschäftigt sich mit der
Arbeitslosenversicherung und enthält die rechtlichen Grundlagen für
das Arbeitslosengeld I. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die
Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und die einzelnen
Arbeitsagenturen vorort. Das aufsichtsführende Ministerium ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Pflichtversichert in der
Arbeitslosenversicherung sind alle Arbeitnehmer (außer die
geringfügig Beschäftigten), Auszubildenden und auch die Wehr- und
Zivildienst- leistenden. Seit Februar 2006 können sich auch
Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt
sind, unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit
versichern. Die Arbeitlosenversicherung wird solidarisch je zur Hälfte aus
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil finanziert. Der Beitragssatz beträgt
2006 - 6,5 % und ist ab 1.1.2007 auf 4,5 % reduziert worden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Personen, die arbeitslos sind, sich bei
der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit
erfüllen können. Die Anwartschaftszeit erfüllt u.a., wer in den
letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate
sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Höhe des
Arbeitslosengeldes ist davon abhängig, wieviel der nunmehr Arbeitlose in
seinem letzten Beschäftigungsverhältnis im Bemessungszeitraum
verdient hat. Das durchschnittliche tägliche Bruttoarbeitsentgelt
abzüglich Beiträge zur Sozialversicherung (pauschal 21%),
abzüglich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ergibt das
Nettoentgelt/Leistungsentgelt. Davon erhalten Arbeitslose mit Kindern 67 %,
alle anderen 60% als täglichen Leistungssatz. Dieser Leistungssatz wird so
dann mit 30 multipliziert und ergibt das monatlich auszuzahlende
Arbeitslosengeld I. Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 1 hängt von
Lebensalter des Arbeitslosen und seiner Beschäftigungsdauer im letzten
Arbeitsverhältnis ab. Ab 1.2.2006 erhalten Arbeitslose unter 55 Jahren
maximal 12 Monate Arbeitslosengeld I. Die Einnahmen aus Nebentätigkeiten
(weniger als 15 Std. pro Woche) werden bis auf einen Freibetrag von 165 Euro
auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Besonders zu erwähnen ist die Sperrzeitproblematik. Die Agentur für
Arbeit hat das Recht, den Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld ruhen
zu lassen, wenn er sich versicherungs- widrig verhalten hat, ohne hierfür
einen wichtigen Grund zu haben. Eine Sperrzeit ist zu befürchten, wenn die
Arbeitslosigkeit auf einem bewußten Verhalten des Arbeitslosen beruht
(z.B. Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne trifftigen Grund
oder provozierte Arbeitgeberkündigung), wenn trotz förmlicher
Androhung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit vom Arbeitslosen
ein bestimmtes Verhalten ohne Entschuldigungsgrund nicht gezeigt wird
(Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen, Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme, Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Ferner muss
derjenige eine Sperrzeit befürchten, der nicht innerhalb einer Karenzzeit
nach Ausspruch der Kündigung seiner Meldepflicht gegenüber der
Agentur für Arbeit nachkommt (Sperrzeit bei verspäteter
Arbeitsuchendmeldung).
Widerspruch, Klage und Sozialgericht
Die Frist zur Einlegung eines Widerspruches gegen einen Bescheid der Arbeitsagentur, der ArGe oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Auf Ihren Widerspruch hin erläßt die Verwaltungsbehörde einen Widerspruchs- bescheid. Dieser kann wiederum mit Frist von einem Monat ab Zustellung durch Klage - gerichtet an das zuständige Sozialgericht - angegriffen werden. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist notwendige Voraussetzung eines Klageverfahrens. Versäumen Sie eine der beiden Monatsfristen, ist nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben. Es gibt weder im Widerspruchsverfahren noch vor dem Sozialgericht einen Anwaltszwang. Anwaltliche Beratung und Vertretung wird jedoch sehr häufig - alleine schon wegen der Möglichkeit des Anwaltes Akteneinsicht zu nehmen - angeraten sein. Wir empfehlen auf jeden Fall, die Leistungs- , Sperrzeit- und Minderungsbescheide von ArGe und Agentur für Arbeit genau zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Nicht selten wird ein Verhalten des Arbeitslosen sanktioniert und ein Sperrzeitbescheid erlassen, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, einen rechtswidrigen Bescheid der Behörde durch einen Anwalt überprüfen und aufheben zu lassen, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Unterstützung in Form von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung
Es gibt zwei Arten von Krankenversicherungen, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Der Beitrag zur GKV wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Beitragsatz hängt von der gewählten Krankenkasse ab - Beitragsvergleich. Versicherungspflicht in der GKV besteht für abhängig Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, usw.), Auszubildende und Studenten. Familienangehörige solcher Personen können zumindest derzeit noch über die Familienversicherung mitversichert werden. Für Selbständige, Besserverdienende und Personen nach endender Versicherungspflicht besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der GKV. Zur Beurteilung von medizinischen Sachverhalten steht den einzelnen Krankenkassen der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) zur Verfügung.
SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche
Rentenversicherung (GRV) stellt eine der drei Säulen der Alterssicherung
in Deutschland dar. Die weiteren gesetzlichen Altersvorsorgeformen sind z.B.
die Alterssicherung der Landwirte, die Versorgungswerke der freien Berufe und
die Beamtenversorgung. Als zweite Säule der Alterssicherung wird der
Bereich der betrieblichen Altersvorsorge mit den Betriebsrenten bezeichnet. Die
Altersabsicherung durch private Vorsorge, z.B. Lebens- versicherungen,
Riester-Rente, usw. bildet die dritte Säule.
Seit der Organisationsreform im Oktober 2005 treten die frühere LVA und
die ehemalige BfA unter dem neuen gemeinsamen Namen Deutsche Rentenversicherung
auf. Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen
Rentenversicherung für alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer
und Auszubildenden, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Lohnersatz-
leistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld), usw. Einige Berufsgruppen
(Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Handwerker) haben Ihr eigenes
Altersvorsorgesystem organisiert und sind daher versicherungsfrei. Der Staat
hat jedoch mit zahlreichen Vorschriften dafür Sorge getragen, dass jeder
Verdiener i.d.R zwangsversichert ist und der Allgemeinheit im Alter nicht als
Sozialhilfefall zur Last fällt.
Durch die gesetzliche Rentenversicherung sind verschiedene Lebensrisiken
versichert. Folgende Rentenleistung werden erbracht: Altersrente,
Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrenten. Der Versicherte erhält dann
die Versicherungsleistung, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B.
medizinisch festgestellter Eintritt einer Erwerbsminderung) und die
erforderlichen spezifischen Wartezeiten erfüllt sind. Die Träger der
Rentenversicherung
erbringen außer den Rentenleistungen auch vorrangige Leistungen der
medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es gilt der Grundsatz
"Reha vor Rente". Die Beiträge zur Rentenversicherung werden je zur
Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (Ausnahme Knappschafts-
versicherung: hier trägt der Arbeitgeber 2/3 des Gesamtbeitrages).
Aufgrund der gewaltigen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung, z.B.
durch die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung, ist sehr
bald mit deutlichen Beitragserhöhungen, Leistungsminderungen oder einer
grundlegenden Reform des Rentenrechtes zu rechnen.
SGB VII - Unfallversicherung
Die Vorschriften der Unfallversicherung sind im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden derzeit noch alleine vom Arbeitgeber getragen. Es gibt aber schon Bestrebungen von Politikern auch diese Kosten ganz oder teilweise den Arbeitnehmern aufzuerlegen. Die Unfallversicherung bietet dem einzelnen Arbeitnehmer Schutz vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Wird ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall z.B. durch einen anderen Arbeitnehmer geschädigt, dann hat er einen direkten Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung. Er muss sich in diesem Fall nicht an den schadensverursachenden Arbeitskollegen halten, der möglicherweise auch gar nicht leistungsfähig ist. Die Unfallversicherung bietet folgende Leistungen: Prävention (Überwachung und Beseitigung von Gefahrenquellen im Betrieb), Rehabilitation (Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung unfallbedingter Folgeschäden), Entschädigung durch Geldleistung oder Renten.
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Das SGB VIII regelt die Leistungen gegenüber jungen Menschen (Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen) sowie deren Familien. Die Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Die Aufgaben sind z.B: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Familienförderung, Hilfen zur Erziehung, Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, Mitwirkung in Vormundschaftsangelegenheiten und Verfahren vor den Familiengerichten, usw. Darüber hinaus regelt das SGB VIII die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörden in Kinder- und Jugenhilfeangelegenheiten.
SGB IX - Schwerbehindertenrecht
Tatsächlich
heißt die Überschrift über dem SGB IX eigentlich
"Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" - allerdings kann man sich
hierunter kaum etwas vorstellen. Die Bezeichnung "Schwerbehindertenrecht" ist
da schon wesentlich geläufiger. Schwerbehinderte Menschen sind Personen,
die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Beeinträchtigung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur
vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert sind. Man spricht bei den
Schwerbehinderten von dem Grad der Behinderung (GdB). Dieser wird auf Antrag
von den Landratsämtern (früher Versorgungsämtern) festgestellt.
Der GdB wird von 20 bis 100 in Zehnerschritten festgesetzt - eine Behinderung
besteht ab einem GdB von 20, eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 und die
Gleichstellung kann ab einem GdB von 30 beantragt werden. Die Bestimmung des
GdB erfolgt durch den ärztlichen Dienst nach den Regeln der "AHP"
(=Anhaltspunkte für gutachterliche Tätigkeit). Bei einem
ausreichenden GdB stellt die Behörde einen Schwerbehindertenausweis aus,
der zum Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber Behörden,
Arbeitgebern und sonstigen Institutionen bestimmt ist - dieser Ausweis ist
i.d.R. auf 5 Jahre befristet. Schwerbehinderten und Gleichgestellten kommt ein
besonderer Kündigungsschutz zugute - eine ordentliche oder
außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber darf nur
ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Eine ohne
Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und die Zustimmung kann
auch nicht etwa nachträglich eingeholt werden. Allerdings muss die
Unwirksamkeit der Kündigung unbedingt beim Arbeitsgericht binnen einer
Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung geltend gemacht werden. Die
rechtwidrige Kündigung gilt ansonsten als von Anfang an rechtswirksam.
Dieser Kündigungsschutz gilt auch für Gleichgestellte (= GdB von
mindestens 30), wenn bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung
beantragt und ausgesprochen wurde. Schwerbehinderte Menschen haben einen
Anspruch auf fünf bezahlte zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr.
Anhängig vom Grad der Behinderung können außerdem
zusätzliche Steuer- vergünstigungen (Pauschbetrag,
Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuerermäßigung und Steuer- befreiung)
geltend gemacht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf
eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Besonderer Erwähnung bedarf noch eine Vorschrift im
Schwerbehindertenrecht, die aufgrund der europäischen
Antidiskriminierung-Richtlinie 2000/78 EG ab 1.1.2004 eingeführt wurde.
Diese Vorschrift regelt ein Diskriminierungsverbot für Behinderte bei
beruflichen Einstellungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Es werden
erhebliche Beweiserleichterungen zugunsten des behinderten Stellenbewerbers und
Arbeitnehmers normiert, wenn er Tatsachen glaubhaft machen kann, die eine
Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen.
In größeren Betrieben besteht neben dem Betriebsrat oder dem
Personalrat auch eine Schwerbehindertenvertretung, die die speziellen
Interessen der behinderten Beschäftigten wahrnimmt.
Sehr umstritten ist die Diskussion, welche Fragen dem Arbeitgeber oder
Personalchef beim Einstellungsgespräch im Hinblick auf die
Schwerbehinderung des Stellenbewerbers gestattet sind. In der Zwischenzeit
haben die Arbeitsgerichte hierzu eindeutig zugunsten des Schwerbehinderten
Stellung bezogen.
Das Versorgungsamt teilt den GdB in einem Bescheid mit. Wir
überprüfen diesen Bescheid - sollte es notwendig sein, führen
wir für Sie das Widerspruchsverfahren und die Klage vor dem Sozialgericht.
SGB XI - Soziale Pflegeversicherung
Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgabe von
den Krankenkassen wahrgenommen werden. Alle in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind auch gleichzeitig
Mitglieder in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte
müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Je nach
Pflegestufe gewährt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen. Es gibt die
Pflegestufe 1 (=erhebliche Pflegebedürftigkeit), Pflegestufe 2 (=schwere
Pflege- bedürftigkeit) und die Pflegestufe 3 (= schwerste
Pflegebedürftigkeit).
Folgende Leistungen sind möglich: Pflegegeldzahlungen für die
häusliche Pflege durch Pflegepersonen, Häusliche Pflegehilfe durch
ambulanten Pflegedienst, teilstationäre Pflege und vollstationäre
Pflege, usw. Wer durch eine Entscheidung der Pflegekasse in seinen Rechten
verletzt worden ist, kann gegen den Bescheid Widerspruch und danach Klage beim
Sozialgericht einreichen.
Sozialhilfe, Bafög, Soziales Entschädigungsrecht, usw.
Es gibt noch zahlreiche andere Rechtsgebiete, die dem klassischen Sozialrecht
zuzuordnen sind. Diese Rechtsgebiete ändern sich aufgrund der
Gesetzgebungsaktivitäten ständig. Ausführungen hierzu wären
schnell nicht mehr aktuell. Sollte Ihnen ein ablehnender Bescheid der
Behörde vorliegen, dann legen Sie uns diesen bitte vor. Wir
überprüfen den Bescheid gerne für Sie.