Einführung in das Rentenrecht

Das Bild zeigt einen einen ermüdeten Mann und einen Pfeil, auf dem steht, rente mit 69/70 Jahren

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) stellt eine der drei Säulen der Alterssicherung in Deutschland dar. Die weiteren gesetzlichen Altersvorsorgeformen sind beispielsweise die Alterssicherung der Landwirte, die Versorgungswerke der freien Berufe (Anwälte, Steuerberater, Apotheker, Ärzte, Architekten usw.) und die Beamtenversorgung. Als zweite Säule der Alterssicherung wird der Bereich der betrieblichen Altersvorsorge mit den Betriebsrenten (kurz bAV) bezeichnet. Die Altersabsicherung durch private Vorsorge, z.B. Lebensversicherungen, Riester-Rente, bildet die dritte Säule. Seit der Organisationsreform im Oktober 2005 treten die frühere LVA und die ehemalige BfA unter dem neuen gemeinsamen Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf. Das wichtigste Thema im Bereich des Rentenrechts sind die Erwerbsminderungsrenten § 43 SGB VI.

Inhaltsverzeichnis

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

  • Für folgende Personen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende (nach dem BBiG)

  • Wehrdienstleistende oder Bundesfreiwilligendienstleistende

  • Mütter und Väter während der Zeiten der Kindererziehung

  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

  • Menschen mit Behinderungen (Schwerbehinderung)

  • Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld)

  • Studenten, die nebenher arbeiten

  • Pflichtversichert sind ferner einige selbständig Tätige:

  • Lehrer, Erzieher, selbständige Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger

  • Seelotsen, Küstenschiffer, Küstenfischer, Künstler und Publizisten

  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Hausgewerbetreibende (problematisch)

  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige mit nur einem oder wenigen Auftraggebern (problematisch)

  • Existenzgründer mit Existenzgründungszuschuss

  • Versorgungswerk: einige Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Handwerker) haben ihr eigenes Altersvorsorgesystem organisiert und sind daher versicherungsfrei.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Durch die gesetzliche Rentenversicherung sind verschiedene Lebensrisiken versichert. Folgende Rentenleistungen werden erbracht:

  • Rente wegen Alters

  • Rente wegen Todes

  • Erwerbsminderungsrente/Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (problematisch - siehe nachfolgendes Kapitel)

  • Berufsunfähigkeitsrente für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind (problematisch - siehe nachfolgendes Kapitel)

  • Knappschaftsausgleichsleistung

  • Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen

  • Renten wegen Erwerbsminderung und Alters sowie Renten wegen Todes in der Alterssicherung der Landwirte

  • Der Versicherte erhält dann die Versicherungsleistung, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B. medizinisch festgestellter Eintritt einer Erwerbsminderung) und die erforderlichen spezifischen Wartezeiten erfüllt sind.

  • Medizinische Rehabilitation: Die Träger der Rentenversicherung erbringen außer den Rentenleistungen auch vorrangige Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".

Die Erwerbsminderungsrente

Das Recht der Erwerbsminderungsrenten § 43 SGB VI ist äußerst kompliziert. Dies liegt an der Komplexität der rechtlichen Vorschriften (Wartezeiten, versicherungsrechtliche Voraussetzungen, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und der Hürde verschiedener medizinischer Begutachtungen. Dem Anwalt, der Sie in diesem Rechtsbereich vertritt, wird also abverlangt, dass er zusätzlich zu den Rechtskenntnissen auch noch den medizinischen Sachverhalt beurteilen kann. Das Erwerbsminderungsrecht erfordert deshalb einen hohen Spezialisierungsgrad.

  • Zum Ende des Kalenderjahres 2022 wurden von der Deutschen Rentenversicherung 1,79 Millionen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgezahlt. Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag der Erwerbsminderungsrenten lag bei 933 Euro im Monat (Quelle www.de.statista.com)

  • Die Veranlassung für einen derartigen Rentenantrag ist meist ein Arbeitsunfall, längere Krankheitszeiten, stark nachlassende berufliche Leistungsfähigkeit oder eine Behinderung und die daraufhin gewährte Schwerbehinderteneigenschaft. Ein festgestellter Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit und selbst eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. sind kein Garant für eine zu gewährende Erwerbsminderungsrente. Auch schwerbehinderte Menschen müssen nicht zwangsläufig leistungsgemindert im Sinne des Erwerbsminderungsrechtes sein.

  • Die Renten wegen Erwerbsminderung sind im Sozialgesetzbuch VI geregelt. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeiten, der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und bei einer medizinisch festgestellten Erwerbsminderung einen Anspruch auf eine teilweise oder volle Rente wegen Erwerbsminderung.

  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung mehr als drei und weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (nicht der zuletzt ausgeübte Beruf !) erwerbstätig sein kann.

  • Vollständig erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Ausnahme hierzu ist die nicht im Gesetz geregelte Arbeitsmarktrente (nur teilweise Erwerbsfähigkeit bei gleichzeitig verschlossenem Arbeitsmarkt).

  • Neben den (allgemeinen) versicherungsrechtlichen Bedingungen müssen auch die besonderen versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sein. Eine umfassende Darstellung dieser komplizierten Thematik ist an dieser Stelle nicht möglich. Diese besondere Bedingung ist erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen (man spricht auch von drei aus fünf). Hier besteht erhebliches Streitpotential mit der DRV, da sich natürlich schon aufgrund der Erwerbsbiografie des Versicherten häufig die Frage stellt, wann die teilweise Erwerbsminderung oder die volle Erwerbsminderung eingetreten sind. Ferner stellt sich häufig bei langandauernden Erkrankungen, Verletzungen, Arbeitslosigkeit oder bei einem Berufswechsel die Frage, welche Beitragszeiten neben den eigentlichen Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind. Hier ist es die Aufgabe des Anwaltes vertieft ins Rentenrecht und unter Umständen auch in das zwischenstaatliche Rentenrecht/Fremdrentenrecht einzusteigen. So gibt es häufig gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten anderer Staaten, die auch in Deutschland gelten.

  • Ausnahmsweise ist eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch z.B. bei fehlerhafter Beratung des Sozialversicherungsträgers erreichbar (schwierig).

  • Häufige Ursachen für die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente sind Skelettschäden, Krebserkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Störungen des Verdauungssystems, Kreislauferkrankungen, psychische Erkrankungen (45% aller Bewilligungen).

  • Die Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens muss über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bestehen. Dies ist der Grund, warum befristete Renten regelmäßig erst mit Beginn des 7 Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden. Die Art der Erkrankung kann Ausnahmen rechtfertigen und rückwirkend zu einer unbefristeten Leistungsgewährung führen.

  • Ferner gibt es Ausnahmen bei der Rentengewährung. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann trotz eines sechsstündigen Leistungsvermögens gewährt werden, wenn eine Wegeunfähigkeit besteht oder betriebsüblich notwendige Pausen nicht ausreichend sind. Ferner wird dann eine volle Erwerbsminderungsrente trotz voller Leistungsfähigkeit gewährt, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen vorliegen.

  • In seltenen Fällen besteht gem. § 104 SGB VI die Möglichkeit, dass eine Erwerbminderungsrente bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat abgelehnt wird (Beispiel: Unfall nach vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und gleichzeitiger starker Alkoholisierung).

  • Die Höhe der Erwerbsminderungsrente und die Hinzuverdienstmöglichkeiten sind abhängig davon, welche Erwerbsminderungsrente gewährt wurde (teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente). Die Möglichkeit des Hinzuverdienstes sollte mit Bedacht gewählt werden. Es versteht sich von selbst, dass die DRV bei einer vollen Erwerbsminderungsrente und gleichzeitigem Hinzuverdienst auf Basis einer 40-Stunden-Woche Zweifel an der Rentenberechtigung anmelden wird. Die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ist der Rentenversicherung zu melden.

  • Formulare für den Rentenantrag finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung. Kostenlose Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare erhalten Sie von den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Der Rentenantrag kann auch online ausgefüllt werden. Allerdings benötigen Sie hierzu einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis. Die Bearbeitungsdauer der DRV liegt regelmäßig zwischen drei und sechs Monaten. In komplizierten Fällen kann die Verfahrensdauer durch Einholung verschiedener medizinischer Stellungnahmen bis zu einem Jahr dauern.

  • Stirbt der Rentenantragsteller während eines laufenden Verfahrens, so kann der Ehepartner, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die Kinder, die Eltern, die Erben und der Haushaltsführer das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortsetzen.

  • Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich auf Zeit gewährt (längstens drei Jahre). Die Rente fällt nach Ablauf dieser Dauer automatisch weg. Es ist daher rechtzeitig ein Antrag auf Weitergewährung zu stellen. Mein Ratschlag: Antrag drein bis vier Monate vor dem Ende der Befristung stellen.

  • Für die Berechnung der Rente ist u.a. der Versicherungsverlauf entscheidend. Der Versicherungsverlauf sollte daher dringend auf unerklärliche Lücken überprüft werden. Ferner ist wichtig, dass die Versicherungszeiten korrekt ausgewiesen werden. Solche Fehler sind sehr einfach in einem Widerspruchsverfahren oder Überprüfungsverfahren zu beheben.

Die Berufsunfähigkeitsrente

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist ein Sonderfall im Erwerbsminderungsrentenrecht. Diese Rente kommt aufgrund einer Übergangsregelung nur Versicherten zugute, welche vor dem 02.01.1961 geboren sind. Diese Rente erhält ein Versicherter, welcher seinen erlernten Beruf oder einen gleichwertigen Beruf nicht mehr sechs Stunden kalendertäglich ausüben kann. Es müssen zumutbare Verweisungstätigkeiten bestehen. Das Bundessozialgericht hat hierzu ein Mehrstufenschema für Arbeiter und Angestellte entwickelt (BSG Urteile vom 25.01.1994, Az: 4 RA 35/83 und 09.10.2007, Az: B 5b/8 KN2/07 R). Dieses Mehrstufenschema wurde bis heute mehrfach weiterentwickelt. Verweisungstätigkeiten sind alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Umschulung zugemutet werden können. Ein gewisser beruflicher - nicht sozialer - Abstieg muss dabei nach Auffassung des Gerichtes hingenommen werden. Je qualifizierter der bisherige Beruf ist, desto weniger Verweisungstätigkeiten muss der Versicherte hinnehmen. Dies bedeutet ferner, je weniger qualifiziert der bisherige Beruf ist, desto mehr Verweisungstätigkeiten müssen vom Versicherten hingenommen werden. War der bisherige Beruf eine angelernte Tätigkeit (mit kurzer Anlernzeit), so besteht somit eine Verweisungsmöglichkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nach dem Mehrstufenschema werden Arbeiter wie folgt eingeteilt:

- Vorarbeiter mit Leistungsfunktion

- Facharbeiter

- Angelernter Arbeiter

- Ungelernter Arbeiter

Nach dem Mehrstufenschema werden Angestellte wie folgt eingeteilt:

- Abgeschlossenes Hochschulstudium

- Abgeschlossenes Fachhochschulstudium

- Meisterprüfung oder Fachschule

- Angestellte mit mehr als zweijähriger Ausbildung

- Angestellte mit einer Ausbildungszeit von einem bis zwei Jahren

- Tätigkeiten mit einer Ausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten

- Angestellte ohne Ausbildung und angelernte Angestellte

Sozialmedizinisches Gutachten

Das medizinische Gutachten ist Dreh- und Angelpunkt im sozialgerichtlichen Verfahren um Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit. Das Gutachten im Erwerbsminderungsrecht ist regelmäßig wie folgt aufgebaut:

- Anamnese (altgriechisch anamnesis "Erinnerung"): Darstellung der Krankheitsvorgeschichte nach Aktenlage (Befundberichte, Krankenhausberichte, Rehaberichte) und durch Befragung der zu begutachtenden Person. Umfasst auch die familiäre Vorbelastung (Großeltern, Eltern, Geschwister). Befragung nach aktuellen Erkrankungen und Beschwerden sowie den Behandlungs- und Therapiemethoden. Es folgt eine soziale Anamnese (Schule, Ausbildung, Studium, beruflicher Werdegang, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Familienstand, Anzahl der Kinder usw.).

- Körperliche Untersuchung: Größe, Gewicht, Körperbau, allgemeiner Eindruck zur körperlichen Verfassung, Funktionsbegutachtungen, apparative Untersuchungen, Laborbefunde, Röntgenbefunde, EKG

- Diagnosen (altgriechisch diagnosis "Unterscheidung/Entscheidung): Ergebnis der Feststellung und Bestimmung einer Erkrankung

- Epikrise (altgriechisch für Nachbeurteilung): Differenzierende Beurteilung der einzelnen Erkrankungen und des Gesamtbefundes auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Anmerkungen zu auffälligen Verhaltensweisen des zu Untersuchenden (Aggravation usw). Hinweis auf weitere einzuholende Gutachten bei speziellen Krankheitsbildern. Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung (wie viele Stunden pro Tag kann der Rentenantragsteller in seinem Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten, besteht Aussicht auf Besserung). Individuelles positives und negatives Leistungsbild. Kann eine Rentengewährung durch eine medizinische Rehabilitationsleistung vermieden werden.

- Schlussblatt: Dient der Zusammenfassung und um sich eine schnelle Übersicht zu verschaffen

Ein ordnungsgemäßes Gutachten sollte sich an den Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung orientieren.

Ist das Gutachten nicht abschließend, dann sollte die Einholung weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beantragt werden. Dieser Antrag wird leider regelmäßig von den Sozialgerichten ignoriert oder zurückgewiesen, da die Einholung eines Gutachtens zeitintensiv und teuer ist.

Bestehen inhaltliche Zweifel an der Begutachtung oder der Objektivität des Gutachtens, dann ist unter Umständen ein zweites medizinisches Gutachten zu beantragen. In diesem Zusammenhang besteht regelmäßig zunächst das Problem, einen passenden Gutachter zu finden. Die Kosten einer zweiten Begutachtung sind im Falle des Unterliegens vom Kläger zu tragen (1.500 € bis 2.500 €). Eine eintrittsbereite Rechtschutzversicherung ist hier empfehlenswert. Wer über eine eintrittsbereite Rechtschutzversicherung verfügt, kann ein zweites Gutachten regelmäßig durchsetzen.

Rechtsweg im Rentenrecht

Zuständig für die Leistungen der Rentenversicherung ist die deutsche Rentenversicherung (kurz DRV). Gegen einen ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung können Sie binnen einer Frist von einem Monat (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate; fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, dann beträgt die Frist ein Jahr) ab Bekanntgabe des Bescheides einen Widerspruch erheben. Eine Widerspruchserhebung bietet sich in folgenden Fällen an:

- Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder sonstige Rentenleistungen wird abgelehnt (häufiger Streitfall)

- Es wurde nur eine Teilerwerbsminderungsrente statt einer vollen Erwerbsminderungsrente gewährt (häufiger Streitfall)

- Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, der Rentenbeginn und die Rentenhöhe sind fehlerhaft berechnet

- Versicherungszeiten fehlen oder sind fehlerhaft deklariert (häufiger Streitfall)

- Der Hinzuverdienst oder der Abzug durch die Krankenversicherung wurde fehlerhaft berechnet

Sie sollten - wie überall im Geschäftsleben - den rechtzeitigen Zugang eines Rechtsbehelfs im Bestreitensfall nachweisen können. Ob Sie sich für eine Zustellung durch Einschreibebrief, für den Einwurf in den Briefkasten im Beisein eines Zeugen oder einen anderen Zustellungsweg entscheiden, bleibt Ihnen überlassen. Bitte beachten Sie, dass eine Widerspruchserhebung gegen einen Bescheid mittels Email nur mit spezieller elektronischer Unterschrift oder durch Versand mit De-Mail möglich ist. Sollte Sie gegen diese Formvorschriften verstoßen und die Widerspruchsfrist versäumen, dann wird die Behörde den Antrag meist als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X werten. Bitte beachten Sie ferner, dass der beauftragte Anwalt meist vor demselben Frist- und Zustellungsproblem steht. Sie sollten deshalb den Anwalt rechtzeitig vor Fristablauf kontaktieren und mit ihm einen Termin vereinbaren. Es ist möglich, den Widerspruch zunächst fristwahrend mit ausdrücklichem Hinweis auf eine nachfolgende Begründung zu erheben. Diese Begründung muss dann innerhalb einer gesetzten Frist nachgereicht werden. Nach der Widerspruchsbegründung wird entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Nach einem Abhilfebescheid oder Teilabhilfebescheid ist der Rechtsstreit meist erledigt. In diesem Fall wird noch eine Kostenentscheidung der DRV ergehen. Diese Kostenentscheidung sollte ebenfalls gründlich überprüft werden. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung binnen einer Frist von einem Monat (bei Wohnsitz im Ausland drei Monate) ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Die Zuständigkeit des Sozialgerichtes ergibt sich aus dem Wohnsitz. Folgende grobe Einteilung der örtlichen Zuständigkeit kann festgestellt werden:

- Sozialgericht Mannheim: Stadtkreis Mannheim, Stadtkreis Heidelberg, Gemeinden des Landkreises Neckar-Odenwald-Kreis und des Rhein-Neckar-Kreises

- Sozialgericht Karlsruhe: Landkreis Karlsruhe (Bruchsal gehört hierzu), Pforzheim, Enz-Kreis, Calw, Rastatt, Baden-Baden

- Sozialgericht Heilbronn: Stadtkreis Heilbronn, Landkreis Heilbronn, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Schwäbisch Hall

- Weitere Sozialgerichte in Baden Württemberg: Freiburg, Konstanz, Reutlingen, Stuttgart, Ulm

- Sozialgericht Mainz: Stadt Mainz, Stadt Worms usw.

- Sozialgericht Speyer: Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Zweibrücken usw.

- Weitere Sozialgerichte in Rheinland-Pfalz: Koblenz, Trier

- Sozialgericht Darmstadt: Städte Darmstadt und Offenbach, Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach

- Weitere Sozialgerichte in Hessen: Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden

(Bitte beachten Sie, dass sich die örtliche Zuständigkeit jederzeit ändern kann. Die örtliche Zuständigkeit kann vorher durch Nachfrage bei Gericht geklärt werden).

Es gibt für die Klagebegründung keine starren Fristen. Das Gericht ist regelmäßig bereit, gesetzte Fristen zu verlängern. Allerdings sollten Sie im Verfahren nicht untätig bleiben und darauf vertrauen, dass das Gericht den Sachverhalt schon ermitteln und regeln wird. Wenn das Verfahren vom Kläger - trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung des Sozialgerichtes - länger als drei Monate nicht ordnungsgemäß betrieben wird, dann gilt die Klage nach § 102 Abs.2 SGG als zurückgenommen.

An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und eventuell die Revision vor dem Bundessozialgericht an.

In welchem Verfahrensstadium ein Fachanwalt für Sozialrecht eingeschaltet werden sollte, ist nicht nicht einfach pauschal zu beantworten und dürfte davon abhängig sein, ob Sie über eine eintrittsbereite Rechtsschutzversicherung verfügen und wie wichtig ihnen die Angelegenheit ist. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits im Vorverfahren durch die Angaben zum Streitgegenstand eine Weichenstellung für das gesamte Verfahren erfolgen könnte.

Anwaltsgebühren und Rechtschutzversicherung

Wie wichtig Ihnen ein Rechtsstreit um eine beantragte Erwerbsminderungsrente ist, können nur Sie selbst entscheiden. Die Bearbeitung solcher Fälle weist einen sehr hohen Schwierigkeitsgrad auf. Ein Anwalt muss sich nicht nur mit den rechtlichen Problemen, sondern auch mit medizinischen Fachbegriffen und dem Inhalt der Begutachtung des Antragstellers befassen. In solchen Fällen sollte entweder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenem Schwerpunkt "Rentenrecht" eingeschaltet werden. Hinweise auf die Qualifikation finden Sie meist auf der Webseite des Anwaltes.

- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer). Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 des RVG. Diese Gebühr bewegt sich regelmäßig im Bereich zwischen 414 € bis 768 €. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht entsteht in der ersten Instanz regelmäßig eine Verfahrensgebühr (Ausarbeitung der Klage sowie weiterer Schriftsätze), eine Termingebühr und eventuell eine Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches. Hinzu kommen Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren kann in besonderen Fällen auch eine Erledigungsgebühr anfallen. Unterliegt die Deutsche Rentenversicherung, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Fälle im Erwerbsminderungsrentenrecht ist regelmäßig eine Gebührenvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt erforderlich.

- Rechtschutzversicherung:
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Sozialrecht weder die Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung noch für das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) erst ab einem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es aber vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtschutzversicherungen versichern im Sozialrecht bereits das Widerspruchsverfahren. Entsprechende Hinweise finden Sie in Ihrem Versicherungsvertrag und in der ARB Ihrer Rechtschutzversicherung. Versicherte sollten berücksichtigen, dass in Deutschland freie Anwaltswahl gilt. Sie und nicht Ihre Rechtschutzversicherung bestimmt, welchen Anwalt Sie beauftragen. Die Rechtschutzversicherung kann und wird Ihnen sicher einen Anwalt empfehlen. Dies sind meistens Kooperationsanwälte der Rechtschutzversicherung. Dem Versicherten sollte klar sein, dass die Interessen der Rechtschutzversicherung und die Interessen des Versicherten nicht gleichgelagert sein müssen. Der Rechtschutzversicherte sollte sich daher bei der Empfehlung eines Kooperationsanwaltes vergewissern, ob der von der Versicherung empfohlene Anwalt tatsächlich seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht hat (entsprechende Nachweise lassen sich auf der Webseite finden) und nicht nur aufgrund einer Kooperationsvereinbarung für die Versicherung günstiger ist.

- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Umständen die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann.

- Steuerliche Absetzbarkeit: Beratungskosten und Prozesskosten in Verfahren gegen die deutsche Rentenversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

Was kann der Anwalt für Sie tun ?

- Überprüfung von Rentenbescheiden (Überprüfung der Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage)

- Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung.

- Überprüfung von Rentenauskünften

- Überprüfung von bereits bestandskräftigen Bescheiden (der maximale Rückwirkungszeitraum beträgt 4 Jahre).

- Überprüfung der Anrechnung von Hinzuverdienst in Rentenbescheiden.

- Abwehr von Beitragsforderungen

- Abwehr von Bescheiden mit Rentenrückerstattungsforderungen

- Abwehr von Bescheiden mit der Feststellung einer Versicherungspflicht statt Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung

- Unterstützung bei Betriebsprüfungen (Beratung und Vertretung in Fällen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung)

- Kontenklärung (Klärung rentenrechtlicher Zeiten/Versicherungskonten; Beratung im Bereich Fremdrentengesetz)

- Unterstützung bei Statusfeststellungsverfahren, gem. § 7a SGB IV

- Reha/LTA: Unterstützung bei der Durchsetzung von Rehabilitationsmaßnahmen und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

- Beratung und Vertretung in angrenzenden Rechtsgebieten (Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht): Mit der Gewährung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente entstehen eine Vielzahl von Folgeproblemen. Zunächst müssen Sie damit rechnen, dass andere Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Arbeitsagentur, Jobcenter) Erstattungsforderungen einreichen. Diese Erstattungsforderungen sollten Sie überprüfen. Die Rentenversicherung wird keine Belege für diese Erstattungsforderungen anfordern. Sie wird Ihnen lediglich mitteilen, dass Forderungen angemeldet wurden und diese dann von der Rentennachzahlung in Abzug bringen. Sollten Sie weitere private Versicherungen (Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Krankentagegeldversicherung) abgeschlossen haben, dann dürfen Sie nicht erwarten, dass die Versicherungen nach Gewährung der Erwerbsminderungsrente ebenfalls widerstandslos die Versicherungsleistungen erbringen. Die Voraussetzungen der Versicherungsleistung einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterscheiden sich von denen einer Erwerbsminderungsrente oder einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente. Auch gibt es hier bei der Durchsetzung der Forderungen unterschiedliche Rechtswege. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit privaten Versicherungsleistungen ist der Zivilrechtsweg einschlägig. Was geschieht ferner mit dem meist weiter bestehenden Arbeitsverhältnis ? Sie sollten in diesem Zusammenhang nicht den Fehler begehen, den Erwerbsminderungsrentenbescheid bei Arbeitgeber einzureichen und dann passende Lösungsvorschläge von dessen Rechtsabteilung oder dem Betriebsrat zu erwarten. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass Arbeitgeber nach Kenntnis von der Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis beenden wollen, da sie mit vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers rechnen. Das Schicksal des Arbeitsverhältnisses wird wesentlich dadurch beeinflusst, ob eine Teilerwerbsminderungsrente oder eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt wurde. Für die Fallbearbeitung sind Kenntnisse der einschlägigen Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen unverzichtbar. Es sollte ferner vom Arbeitnehmer und Bezieher der Rentenleistung niemals übersehen werden, dass Erwerbsminderungsrenten regelmäßig zeitlich befristet gewährt werden. Was geschieht also, wenn Erwerbsminderungsrenten nach Ablauf der Befristung nicht weitergewährt werden. Auch in diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, entweder um eine leidensgerechte Beschäftigung zu kämpfen oder aber zumindest Abfindungsansprüche zu verfolgen. Sollte das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet werden, dann sollten die Ansprüche des Arbeitnehmers und Beziehers der Rentenleistung auf Betriebsrenten, Resturlaub und Arbeitszeitkonten nicht übersehen werden. Resturlaubsansprüche und Überstunden in Arbeitszeitkonten unterliegen u.a. der Verjährung. Wurde die Erwerbsminderung durch eine dritte Person verursacht (Verkehrsunfall, Freizeitunfall, Produktfehler, Arbeitsunfall, ärztliche Behandlungsfehler) dann können weitere Forderungen gegen Versicherunternehmen (Kfz-Haftpflichtversicherung, private Haftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung) entstehen. Möglich sind aber auch Forderungen gegen Personen, welche keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben (Schmerzensgeld etc.)

Rechtsprechung

  • Urteil des EuGH vom 22.2.2024, Az: C-283/21: Anrechnung von Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente. In einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten können bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Fall hatte eine deutsche Staatsangehörige, die nur in Deutschland gearbeitet, aber in den Niederlanden Erziehungszeiten zurückgelegt hatte, die Berücksichtigung der Erziehungszeiten von der DRV begehrt. Der EuGH hat dies bestätigt. Die DRV muss aufgrund des Rechts auf Freizügigkeit in der Union die Erziehungszeiten in Holland berücksichtigen (Quelle: EuGH PM Nr. 33/24 v. 22.2.2024)

  • Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 18.10.2023, Az: L 4 SO 180/21: Der Widerspruch mit einfacher Email ist unwirksam. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, erhoben werden. Für einen elektronischen Widerspruch ist eine spezielle elektronische Unterschrift oder der Versand mit De-Mail erforderlich.

  • Urteil des BSG vom 10.11.2022, Az: B 5 R 29/21R: Rentner, die einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 01.01.2019 erlangt haben, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente (Anmerkung: zum 01.01.2018 und 01.01.2019 wurden erhebliche Leistungsverbesserungen im Zusammenhang mit den Erwerbsminderungsrenten eingeführt.

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