Krankentagegeldversicherung

Krankentagegeld

Die Krankentagegeldversicherung bietet Schutz gegen einen Verdienstausfall, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer Erkrankung oder Unfall und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit erleidet. Die private Krankentagegeld- versicherung ist das Gegenstück zum gesetzlichen Krankengeld, welches in §§ 44 ff. SGB V geregelt ist. Wer gesetzlich krankenversichert ist, erhält "Krankengeld" und wer privat krankenversichert ist, erhält mit einer entsprechenden vertraglichen Absicherung "Krankentagegeld". Für alle Neu- und Altverträge der Krankentagegeldversicherung gelten die §§ 192-208 VVG 2009. Ausnahmen gelten für Versicherungsfälle, die vor dem 31.12.2008 eingetreten sind. Die meisten Krankentagegeldverträge der verschiedenen Versicherungsunternehmen orientieren sich an den Musterbedingungen MB/KT 2009.

Leistungsumfang und Leistungsvoraussetzungen

Der Versicherte muss im Falle einer Erkrankung keinen Schaden durch Einkommensverluste nachweisen. Die Krankentagegeldversicherung bietet im Erkrankungsfall eine abstrakte Bedarfsdeckung durch pauschalierte Beträge an. Die Höhe des auszuzahlenden Krankentagegeldes richtet sich danach, welche Zahlungen der Versicherungsnehmer mit seinem Versicherungsunternehmen pro Tag als Krankentagegeld vereinbart hat. Ein Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung ist definiert als "medizinisch notwendige Heilbehandlung aufgrund von Krankheit oder Unfall, in deren Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt festgestellt wird". Voraussetzung für Leistungen aus der pivaten Krankentagegeldversicherung ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit. Solange noch eine teilweise Arbeitsfähigkeit gegeben ist, besteht auch kein Leistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Leistungsanspruch auf das Krankentagegeld endet, wenn der Versicherte nicht mehr behandlungsbedürftig und damit wieder voll arbeitsfähig ist oder aber eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur in Deutschland (für das Ausland wird eine Auslandskrankenversicherung benötigt). Die Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung ist eine Fälligkeitsvoraussetzung des Krankentagegeldanspruches und muss durch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt attestiert werden.

Folgende Unterlagen dienen der Informationsbeschaffung und werden für die Mandatsbearbeitung im Versicherungsrecht dringend benötigt:

  • Versicherungspolice
  • kleingedruckte Versicherungsbedingungen/Tarifbedingungen
  • Korrespondenz mit dem Versicherungsunternehmen
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes
  • Arztberichte des "Vertrauensarztes" der Versicherung
  • Leistungsabrechnungen/Zahlungseinstellungsankündigung
  • Lebenslauf des Versicherten
  • Tätigkeitsbeschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie exemplarisch beschriebene Arbeitswoche
  • Schriftliche Darstellung der krankheitsbedingten Einschränkungen
  • Behandlungsunterlagen der Krankenhäuser

Häufige Streitfälle mit der eigenen Versicherung

  • Das Versicherungsunternehmen bestreitet die volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers und stellt die Krankentagegeldzahlungen ein,
  • Das Versicherungsunternehmen kündigt den Krankengeldtagevertrag mit dem Versicherungsnehmer zu Unrecht,
  • Das Versicherungsunternehmen behauptet zu Unrecht eine Berufsunfähigkeit des Versicherten und stellt die Zahlung des Krannkentagegeldes ein,
  • Das Versicherungsunternehmen behauptet eine Berufunfähigkeit und bestreitet hilfsweise die volle Arbeitsunfähigkeit,
  • Das Versicherungsunternehmen kürzt zu Unrecht den Krankentagegeldanspruch des Versicherten,
  • Das Versicherungsunternehmen rechnet das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft auf das Krankentagegeld an.

Besonders schwierig wird die Rechtslage für den Versicherten, wenn das Versicherungsunternehmen einen "Gutachter" einschaltet, der in einem "Gutachten" die Berufunfähigkeit zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit feststellt. In einem solchen Fall sieht sich der Versicherte regelmäßig einer immensen Forderung auf Rückzahlung des geleisteten Krankentagegeldes seines Versicherungsunternehmens ausgesetzt. Solche Forderungen auf Rückzahlung des monatelang oder jahrelang geleisteten Krankentagegeldes nimmt regelmäßig ein existenzgefährdendes Ausmaß an.

Diese Forderung der Versicherung sollte keinesfalls akzeptiert werden. In dieser Situation kann man als Anwalt nur hoffen, dass der Versicherte auch eine eintrittsbereite Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat.

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