Reisekrankenversicherung
Reisekrankenversicherung
Man unterscheidet zwischen Reisekrankenversicherungen für Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die eine Reise in Deutschland unternehmen (Incoming-Krankenversicherungen) und Reisekrankenversicherungen für Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die eine Reise außerhalb von Deutschland unternehmen (Outcoming-Krankenversicherung). Als Rechtsquellen sind für die Reisekrankenversicherung grundsätzlich die §§ 192-208 VVG heranzuziehen. Die Reisekrankenversicherungsverträge orientieren sich regelmäßig an den Musterbedingungen MB/KK 2009. Die Reisekrankenversicherung ist eine aus meiner Sicht unverzichtbare Versicherung.
Leistungsumfang
- Reisekrankenversicherungen bieten Versicherungsschutz gegen Krankheit, Unfall und andere im Versicherungsvertrag genannte Ereignisse bei einem im Ausland unvorhergesehen eingetretenen Versicherungsfall
- Meistens enthalten Reisekrankenversicherungen auch eine Assistenz- und Notfallversicherung, die die aktive Betreuung und Rückführung der verletzten Person beinhaltet
- Im Versicherungsfall werden Aufwendungsersatz für notwendige medizinische Heilbehandlungen, zahnärztliche Behandlungen, Krankentransporte und Heilmittel nicht aber Hilfsmittel
- In aller Regel enthalten die Versicherungsbedingungen eine Subsidiaritätsklausel. Dies bedeutet, dass der Versicherte hinsichtlich der Kosten vorleistungspflichtig ist und dann nach Überprüfung durch die Versicherung eine Erstattungsleistung der Versicherung erhält
Leistungsvoraussetzungen
- Zunächst muss ein Versicherungsfall vorliegen. Unter einem Versicherungsfall versteht man eine medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten oder mitversicherten Person aufgrund von Krankheit- oder Unfallfolgen
- Auch der Todesfall im Ausland gilt regelmäßig als Versicherungsfall. Es werden dann die Überführungskosten oder aber die Bestattungskosten am Unfallort übernommen.
- Der Versicherungsvertrag begrenzt den Versicherungsschutz regelmäßig auf eine Höchstreisedauer
- Viele Reiskrankenversicherung sehen Altershöchstgrenzen für Versicherte vor
- Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahre gem. § 195 BGB