Bonus und Prämie
Einführung zum Thema Bonus
Ein Bonus (auch Prämie genannt) ist im Arbeitsrecht eine Leistung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird. Die Bonuszahlung ist regelmäßig abhängig von einer individuellen Leistung des Arbeitnehmers (bzw. seiner Abteilung) und dem Unternehmensergebnis.
Ein Bonus wird im Regelfall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als freiwillige Leistung vertraglich vereinbart. Der Bonus wird im Normalfall einmal im Jahr ausgezahlt. Der Anspruch auf einen Bonus ergibt sich aus folgenden Anspruchsgrundlagen: Arbeitsvertrag, Gesamtzusage, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.
Höhe der Bonuszahlung
Der Anspruch auf die Bonuszahlung ist im Regelfall abhängig vom Betriebsergebnis des Unternehmens. Daher wird die Höhe der Bonuszahlung im Laufe der Jahre selten gleichbleibend sein. Abhängig vom Betriebsergebnis schwankt also regelmäßig auch die Höhe der Prämienzahlung.
Manchmal legt der Arbeitsvertrag nicht fest, wie die Bonuszahlung zu berechnenn ist - so lauten arbeitsvertragliche Regelung z.B. schlicht "der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen jährlichen Bonus". Der Beschäftigte kann dann nicht wissen, in welcher Höhe ihm ein Anspruch zusteht. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunfterteilung. Dieser muss dann offenlegen, wie der Bonus berechnet wird. Der Auskunftsanspruch kann mittels Klage vor dem Arbeitsgericht durchsetzt werden.
Hat der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Höhe der Bonuszahlung einen Beurteilungsspielraum (Bsp: Bonuszahlung ist abhängig von der Leistung des Arbeitnehmers - diese wird vom Arbeitgeber beurteilt), dann muss der Arbeitgeber seine Beurteilung nach billigem Ermessen § 315 BGB treffen.
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Billiges Ermessen bedeutet: die Entscheidung des Arbeitgebers darf nicht willkürlich oder unsachlich sein. Der Arbeitgeber muss ferner den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Ist die Höhe der Bonuszahlung laut Arbeitsvertrag davon abhängig, ob der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hat und hat der Arbeitgeber schlicht vergessen diese Ziele festzulegen, dann hat der Arbeitnehmer trotzdem regelmäßig einen Anspruch auf Bonuszahlung.
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