Entgeltfortzahlung

Einführung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Krankheitsbedingte Kündigung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine Durchbrechung des arbeitsrechtlichen Grundsatzes "ohne Arbeit kein Lohn". Im Krankheitsfall erhält der Arbeitnehmer also für 6 Wochen seinen Lohn, ohne dass er seine Arbeitsleistung erbracht hat oder nachholen müsste. Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das Aufwendungsausgleichsgesetz wiederum regelt die Erstattung der Ausgaben des Arbeitgebers durch die Krankenkasse. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erstmalig, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen vier Wochen angedauert hat.

Voraussetzung und Dauer der Entgeltfortzahlung

Die Zeiten eines vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses können auf die Wartezeit von vier Wochen anrechnet werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist auch bei geringfügig Beschäftigten anwendbar. Besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes, dann ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer muss ferner aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sein. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die auschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein. Bei Arbeitsunwilligkeit und Suspendierung der Lohnzahlungspflicht (Bsp: Aussperrung) besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Den Arbeitnehmer darf an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden treffen (z.B. Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer selbstverschuldeten Schlägerei; fraglich bei Risikosportarten mit erheblichem Verletzungspotential - Boxen, usw.).
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen (42 Kalendertage). Legt der Arbeitnehmer krankheitsbedigt die Arbeit nieder, dann beginnt die Entgeltfortzahlung erst am folgenden Tag. Am Tag der Erkrankung selbst erhält der Beschäftigte noch das volle Arbeitsentgelt. Der Zeitraum von sechs Wochen verlängert sich nicht, sofern während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt. Bei einer sich anschließenden Arbeitsunfähigkeit infolge einer anderen Erkrankung entsteht dagegen ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung über sechs Wochen.

Anzeigepflicht und Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern. In der Regel bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer noch vor Arbeitsbeginn telefonisch die Arbeitsunfähigkeit melden muss, damit der Betriebsablauf nicht gestört wird. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, dann muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Der Arbeitgeber hat bis zur Vorlage der AU-Bescheinigung ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Es gilt das sog. Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer erhält also während seiner Erkrankung in den ersten sechs Wochen nach § 4 Abs. 1 EFZG seinen bisherigen Lohn weitergezahlt. Nicht fortzuzahlen sind allerdings Auslösungen, Schmutzzulagen und freiwillig gezahlte Trinkgelder usw. Vereinzelt auftretende Überstunden werden regelmäßig nicht berücksichtigt. Sonderzahlungen können für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit reduziert werden. In einem Tarifvertrag können abweichende Regelungen - auch zu Lasten der Arbeitnehmer - vereinbart werden. Wird das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt, dann behält der Beschäftigte den Entgeltfortzahlungsanspruch auch eventuell über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Sonstiges zur Entgeltfortzahlung

Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung des Arbeitsentgelts, so geht der Anspruch des Arbeitnehmers in Höhe des gezahlten Krankengelds auf die Krankenversicherung über. Der Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist unabdingbar (man kann ihn also nicht vertraglich ausschließen). Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes. Gem. § 1 Abs. 1 AAG hat der Arbeitgeber - mit regelmäßig weniger als 30 Arbeitnehmern - einen prozentualen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkassen.

Rechtsprechung zum Thema Entgeltfortzahlung

Hauptursachen der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitgeber darf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung fordern

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