Beiträge zum Stichwort »Sonstiges«
Chi-Test; Friseurin gegen Finanzamt
Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.08.2011, Az: 2 K 1277/10: Auffälligkeiten beim"Chi-Test" berechtigen nicht zur Beanstandung der Buchführung und zur Schätzung eines höheren Umsatzes und Gewinns, wenn keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind. Der "Chi-Test" erscheine außerdem für einen Friseursalon ungeeignet, bei dem für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro-Beträge berechnet würden - das Urteil hält hoffentlich vor dem BFH stand. Es dürfte ferner auf Freiberufler und weitere Kleingewerbetreibende zu übertragen sein. Mit dem „Chi-Quadrat-Test“ untersucht das Finanzamt die Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit. Der Test stellt eine Methode dar, bei der festgestellte und erwartete Häufigkeiten von Zahlen miteinander verglichen werden. Der Grundgedanke des Testes ist der, dass der Steuerpflichtige, der bewusst unzutreffende Werte in das Kassenbuch einträgt und damit die Einnahmen schönt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat. Aus diesem Grund verwendet er diese Ziffern entsprechend häufiger. Das Finanzamt ist in Zeiten klammer Kassen wirklich erfindungsreich.
Frohes neues Jahr 2011

Wir wünschen allen unseren Mandanten und allen Interessierten, die sich auf unserer Webseite informieren, einen guten Start in das Jahr 2011.
Kinderzuschlag

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Alternativen zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II/ALG II/Hartz IV:
- Kinderzuschlag § 6a Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Allerdings: Die Berechnung des Kinderzuschlages und die Überprüfung von Kinderzuschlags-Bescheiden ist für Nichtjuristen aufgrund des extrem komplizierten Gesetzestextes nahezu unmöglich. Deshalb sollte man zunächst einen Kinderzuschlagsrechner im Internet ansteuern, z.B: http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/. Sofern dann noch Zweifel bestehen, sollte ein Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht aufgesucht werden.
Kindergeld und inhaftierte Jurastudenten
Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, Az: 10 K 10288/08:
Ausgangssituation: Eltern von Kindern zwischen 18 und 25
Jahren, die sich in einer Ausbildung befinden, haben Anspruch auf Kindergeld
gem. § 32 EStG. Das Kindergeld wird auch gezahlt, sofern das Kind keinen
Ausbildungplatz findet oder nicht fortsetzen kann. So z.B wegen wegen einer
Krankheit oder wegen Mutterschaft.
Fragestellung: Muss die Familienkasse auch Kindergeld zahlen,
sofern das Kind sich im Gefängnis befindet ?
Entscheidung: Das
Finanzgericht war der Ansicht, dass die Familienkasse kein Kindergeld zahlen
muss. Im vorliegenden Fall war ein Jurastudent wegen seiner Tätigkeit als
Drogenkurier zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Mutter
des Studenten hatte gegen die Familienkasse geklagt. Ihr Sohn sei studierwillig
gewesen und nur aus objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studium
gehindert gewesen - also stehe ihr das Kindergeld zu.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kind habe vorsätzlich eine
schwerwiegende Straftat begangen und sei somit selbst dafür
verantwortlich, dass es das Studium unterbrechen müsse. Mit einer
Erkrankung oder Mutterschaft sei das nicht zu vergleichen. Eine Weiterzahlung
des Kindergeldes an die Eltern komme daher nicht in Betracht. Das Finanzgericht
hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.05.2010, Az: VI R 4/09:
Einfache Handwerkerleistungen können nicht als haushaltsnahe
Dienstleistungen neben anderen Handwerkerleistungen begünstigt
werden.
Beihilfe und Praxisgebühr
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2009, Akz: 2 C 127.07:
Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen müssen die
sog. Praxisgebühr vor einer ärztlichen Behandlung zahlen. Das OVG
Münster hatte zunächst den Klägern mit der Begründung im
Urteil Recht gegeben, dass die gesetzliche Regelung gegen Verfassungsrecht
verstoße. So sei vom Gesetzgeber nicht hinreichend geprüft worden,
ob die Minderung der Beihilfe die Beamtenbezüge unzumutbar schmälert.
Nach Ansicht des BVerwG ist jedoch die Praxisgebühr mit höherrangigem
Recht vereinbar. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen
Beamten sei nicht verletzt. Die Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die
Kürzung der Beihilfe für die Beamten und die Angehörigen
zusammen zumutbar ist.
Beratungshilfe und Kindergeld
Beschluss des BVerfG vom 14.10.2008, Akz: 1 BvR 2310/06: das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz mit Art. 3 Abs.1 GG unvereinbar ist, soweit die Norm die Gewährung von Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts ermöglicht - Die Beschwerdeführerin hat einen Bescheid der Familienkasse wegen der Erstattung von Kindergeld erhalten. Um sich gegen den Bescheid mit anwaltlicher Hilfe zu wehren, hat sie Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragt. Die Beratungshilfe wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass Kindergeldangelegenheiten der Finanzgerichtsbarkeit zuzuordnen seien und deshalb nach § 2 BerHG kein Anspruch auf Beratungshilfe bestehe. Das BVerfG hat die Entscheidung aufgehoben - ***
Jahreswechsel 2008/2009
Wir wünschen allen Mandanten unserer Kanzlei und den Besuchern unserer Homepage einen guten Start in das Jahr 2009 und geruhsame Feiertage.
Nach den Gaspreiserhöhungen im Herbst, teilweiser Rücknahme auf Druck des Kartellamtes (Meldung vom 11.12.2008) und Ankündigung einer deutlichen Dividenerhöhung für die Aktionäre (Meldung vom 19.12.2008) bedanken wir uns bei unserem lokalen Gasversorger für die offene Informationspolitik und wechseln den Anbieter.
Finanzkrise und Gedichte
Schönes
Gedicht zum Thema Finanzkrise - gefunden im Internet. Ob es nun
tatsächlich aus der Feder von Kurt Tucholsky stammt und 1930 geschrieben
wurde oder nur "gefaked" ist, erscheint uns nebensächlich.
Juristen und Lyrik
Urteil des Amtsgerichtes Höxter (Fundstelle NJW 1996, S. 1162 f); Der
Angeklagte wurde bei einer BAK von 1,1 Promille unter Einziehung seines
Führerscheines zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Strafrichter verfasste
das Urteil in Versform !!
"Am 3. 3. 95 fuhr mit lockerem Sinn der Angeklagte in Beverungen
dahin.
Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier und meinte, er könne noch
fahren hier.
Doch dann wurde er zur Seite gewunken. Man stellte fest, er hatte
getrunken.
Im Auto tat's duften wie in der Destille. Die Blutprobe ergab 1,11
Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt, eine Straftat, und mag das
auch klingen hart.
Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh, § 316 I und II StGB.
So ist es zum Strafbefehl gekommen. Auf diesen wird Bezug genommen.
Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:„Das wird mir in Zukunft
nicht wieder passieren!"
Jedoch es muß eine Geldstrafe her,weil der Angeklagte gesündigt,
nicht schwer.
30 Tagessätze müssen es sein zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und
Wein,
dem wird genommen der Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen, auch wenn man menschlich ihm ist
gewogen.
Darf er bald fahren? Nein, mitnichten. Darauf darf er längere Zeit
verzichten.
5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh, §§ 69, 69a StGB.
Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen, die ganzen
Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben so,
§ 465 StPO."
Dr. H. Richter am Amtsgericht - Grenzwertig, aber da
soll noch mal einer sagen Juristen hätten keinen Sinn für Lyrik und
Humor.