Anwalt und Weblog
Auf dieser Seite werden
wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den
Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht
vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
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Steigende Rentenversicherung
Der Bundestag hat mit den Stimmen der großen Koalition einen höheren Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Das Parlament hat sich weiterhin für eine Reduzierung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung ausgesprochen.
Arbeitslosengeld II und Arbeitsgelegenheit
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2006:
Das Amt hatte den Hilfebedürftigen darüber informiert, dass ihm
Gelegenheit zu einer im öffentlichen Interesse liegenden und
zusätzlichen Arbeit gegeben werde. Er wurde aufgefordert sich bei der
Beschäftigungsstelle zur Arbeitsaufnahme einzufinden. In der
Aufforderung war der Name, Telefonnummer, die Hausanschrift des
Ansprechpartners beim zukünftigen Arbeitgeber und eine kurze, wenig
präzise Tätigkeitsbezeichnung angegeben. Der Arbeitgeber teilte dem
Jobcenter mit, dass der Hilfebedürftige mit einer deutlichen
Alkoholfahne in der Einrichtung erschienen sei und immer wieder darauf
hingewiesen habe, er sei zu diesem Gespräch gezungen worden. Arbeiten
würde er nur mit "sehr schlechter Laune" ausführen. Der ALG
II-Träger kürzte daraufhin die SGB II-Leistungen für insgesamt
drei Monate um 30 Prozent. Das Landessozialgericht entschied jetzt, dass
die Kürzung rechtswidrig war. Bei der Heranziehung zu
gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit muss die Arbeitsgelegenheit
genau bestimmt sein. Insbesondere muss die Art der Arbeit, ihr
zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der
angemessenen Entschädigung für Mehr- aufwendungen genau bezeichnet
sein. Diesen Anforderungen des Gerichtes entsprach die
Arbeitsaufforderung nicht.
Deutscher Behindertenrat
Deutscher Behindertenrat verabschiedet Berliner Erklärung
"Für ein soziales und barrierefreies Europa" - Zum Artikel
Jahreswechsel und Verjährung von Forderungen
Immer wieder gerne übersehen: Die neuen Verjährungs- vorschriften !!!
Sie müssen bei Ihren ausstehenden Forderungen (Miete, Kauf, usw.) in
vielen Fällen die Verjährung zum Jahresende berücksichtigen.
Dies betrifft zum Jahreswechsel 2006/2007 insbesondere Forderungen, die im
Laufe des Jahres 2003 entstanden sind. Die regelmäßige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Die Frist
beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung
entstanden ist. Die Ansprüche aus dem Jahr 2003 verjähren also zum
31. Dezember 2006 !!
Notorische Falschparker
Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, 18. Januar 2006 (Az. - 16 B
2137/05 -):
Wer über 18 Punkte in Flensburg aufgrund von Verstöße gegen
Parkvorschriften gesammelt hat, muss den Führerschein abgeben.
Hartz IV und Mietschulden
Sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII besteht die Möglichkeit
der Übernahme von (Alt-)Mietschulden durch den Leistungsträger. Diese
Leistung liegt normalerweise im Ermessen des Amtes. Droht dem
Hilfebedürftigen dagegen die Kündigung und die Räumungsklage
wegen der Mietrückstände, so muss der Sozialhilfeträger die
Mietschulden übernehmen, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit eintreten
sollte.
Hartz IV und an wen sind die Mietkosten auszuzahlen ?
Sollte der Leistungsträger die Miet- und Nebenkosten direkt an den
Vermieter überweisen wollen, so können Sie sich hiergegen erfolgreich
zu Wehr setzen. Eine derartige Verwaltungspraxis ist für den
Hilfebedürftigen diskriminierend und i.d.R auch nicht zulässig.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Leistungen für
Unterkunft und Heizung an den Hilfebedürftigen. Direkt an den Vermieter
soll das Amt nur dann zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Gelder
durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
Hartz IV und zu teuere Wohnung
Wohnt der Hilfebedürftige zu Beginn seines ALG II-Leistungsbezuges in einer zu teueren Wohnung, so sind die unangemessen hohen Kosten so lange von Amt zu tragen, bis es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft möglich und zuzumuten ist, diese durch Untervermietung oder Umzug in eine günstigere Wohnung zu senken. Dieser Bestandsschutz gilt für längstens 6 Monate. Nach Ablauf der 6 Monate sind vom Amt jedoch nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung zu bezahlen.
Arbeitslosengeld II und Wohnungsbeschaffungskosten
Folgende Kosten können im Rahmen des SGB II vom Amt noch übernommen werden. Es handelt sich dabei um Ermessensleistungen bei vorheriger Zusicherung (die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig war):
- Maklerkosten, wenn die Anmietung der neuen Wohnung zwingend und ohne Einschaltung eines Maklers nicht zu bewerkstelligen war.
- Abstandszahlungen
- Anfangsrenovierung
- Doppelte Mietaufwendungen (z.B. wegen 3 monatiger Kündigungsfrist)
- Mietkaution - allerdings nur als Darlehen vom Amt
- Umzugskosten, i.d.R. wird jedoch erwartet, dass der Hilfebedürftige den Umzug selbst vornimmt. Daher werden hauptsächlich Aufwendungen für Umzugswagen und Umzugskartons, usw. erstattet.
Hartz IV und Wohnfläche
Folgende Wohfläche ist nach dem SGB II für die Hilfebedürftigen angemessen:
- eine Person 45-50 qm
- zwei Personen 60 qm
- drei Personen 75-80 qm
- vier Personen 85-90 qm
- jede weitere Person 10-15
qm