Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Samstag, 23. Dezember 2006

Arbeitsanweisung und Verweigerung

Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers - die gemäß § 106 GewO billigem Ermessen entspricht - zu befolgen. Hintergrund: Der Arbeitnehmer hatte sich geweigert, die Kenntnisnahme von Hausmitteilungen und interne Anweisungen gegenzuzeichnen.

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Samstag, 23. Dezember 2006

Hartz I - II - III und Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 12. Dezember 2006 eine Kurzfassung des Abschlussberichts über die Wirkung von Hartz I-III veröffentlicht. Die Bilanz dieser  arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist mehr als durchwachsen. Das zentrale Element der Arbeitsmarktreformen - Hartz IV -  ist darin noch nicht untersucht worden. Hierfür ist ein eigener Abschlussbericht vorgesehen. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung, der Eingliederungszuschuss, die "Ich-AG" (jetzt: Existenzgründerzuschuss), die Vermittlungsgutscheine und die Sperrzeiten (für ausschlagene Jobangebote) bekamen gute Noten. Die Personal-Service- Agenturen (PSA), Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und die Arbeitslosen- vermittlung durch Dritte erhielten dagegen schlechte Noten.

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Samstag, 23. Dezember 2006

Arbeitszeugnis und Unterschrift

Bundesarbeitsgericht, Urteil - 9 AZR 507/04
Ein Arbeitszeugnis soll den künftigen Arbeitgeber über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers informieren. Es muss auf Arbeitgeberseite von einer Person unterzeichnet werden, die den Arbeitnehmer fachlich beurteilen kann. In kleineren Betrieben wird das Zeugnis i.d.R vom Arbeitgeber selbst unterzeichnet. In größeren Betrieben dagegen ist es entweder von einem Personalbevollmächtigten oder von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Die Stellung des Unterzeichners muss aus dem Zeugnis abzulesen sein.
Das Zeugnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungsanstalt des Bundes ist regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler zu unterzeichnen. - arbeitsrechtlich unzulässig wäre es also, das Arbeitszeugnis eines Abteilungsleiters von einem - auf gleicher Hierarchiestufe - stehenden Arbeitnehmer oder untergebenen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen.

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Sonntag, 17. Dezember 2006

Gefälschte Ausbildungszeugnisse

Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 13.10.2006 - 5 Sa 25/06
Arbeitnehmer - die sich mit gefälschten Ausbildungszeugnissen auf eine Arbeitsplatz bewerben und die Stelle dann bekommen - können fristlos gekündigt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung auch noch gem. § 123 BGB anfechten. Keine Rolle spielt dabei, ob dem Arbeitgeber die Täuschung erst nach Jahren (in diesem Fall achteinhalb Jahren nach Abschluss des Arbeitsvertrages) bekannt wird und ob der Arbeitnehmer bis dahin beanstandungsfrei und zuverlässig gearbeitet hat. - es wird vermutet, dass mittlerweile jede dritte Bewerbung Angaben in den Zeugnissen oder im Lebenslauf enthält, die nicht der Wahrheit entsprechen.

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Sonntag, 17. Dezember 2006

Weihnachtsfeiern und Alkohol

Urteil SG Frankfurt am Main – Az. S 10 U 2623/03 –
Betriebliche Weihnachtsfeiern sind als „Dienstzeit“ anzusehen. Es besteht somit während dieser Zeit betrieblicher Unfallschutz. Zum Sachverhalt: ein Verwaltungsangestellter war während der Weihnachtsfeier seiner Behörde stark alkoholisiert eine Treppe hinabgestürzt. Er  zog sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte dem Geschädigten Leistungen. Ihre Begründung war, dass die offizielle Weihnachtsfeier bereits beendet gewesen sei. Die letzten Gäste der Amtsleiter, der Gaststättenpächter und der Verwaltungsangestellte seien nur noch im Rahmen eines privaten Treffens anwesend gewesen. Das Sozialgericht entschied dagegen: eine Weihnachtsfeier ist eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die bis zu ihrem offiziellen Ende unter dem Schutz der Unfallversicherung steht. Ein offizielles Ende der Veranstaltung hat es zwar nicht gegeben, jedoch konnten die restlichen Gäste von einer Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der vorgesetzte Amtsleiter noch anwesend war.

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Sonntag, 17. Dezember 2006

Betriebsübergang und fehlerhafte Information

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 -
Nach § 613 a, Abs.5 BGB sind Arbeitnehmer vom alten Arbeitgeber oder vom neuen
Betriebsinhaber in Textform über einen Betriebsübergang zu informieren. Sie sind insbesondere zu informieren über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Die Unterrichtung hat den Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern die Ausübung ihres Widerspruchsrechts durch eine ausreichende Wissensgrundlage zu erleichtern. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer unzutreffend über die Haftung des alten Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über Verpflichtungen aus dem Betriebsübergang informiert, ist nicht ordnungsgemäß. Sie löst die Frist (1. Monat) des Arbeitnehmers - dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen - nicht aus.
Hintergrund der Entscheidung war: Die Arbeitnehmer wurden weder vom alten noch vom neuen Arbeitgeber darüber unterrichtet, dass der Übernehmer des Betriebes sich in einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage befand und später Insolvenz angemelden musste.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Revisionsinstanz den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem alten Arbeitgeber festgestellt. - ****  Das Urteil ist sehr zu begrüssen. Eine weitere Gesetzeslücke zu Lasten der Arbeitnehmer wurde damit geschlossen.

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Samstag, 16. Dezember 2006

Arbeitslosengeld und Arbeitsbescheinigung

Wer kennt das Problem nicht. Das Arbeitsverhältnis ist zerrüttet, der Arbeitgeber spricht die Kündigung aus, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wird eingereicht und der Arbeitgeber denkt gar nicht daran die Arbeitsbescheinigung auszufüllen. Die Arbeitsagentur wiederum verweist Sie an den Arbeitgeber und lässt die Bearbeitung Ihres Alg-Antrages solange ruhen. Der Arbeitslose ist letztendlich der Leidtragende, denn Ihm steht finanziell für eine Übergangszeit das Wasser bis zum Hals.
1. Müssen Sie befürchten, dass der Arbeitgeber Ihnen Schwierigkeiten bereiten möchte und die Arbeitsbescheinigung nur verzögert erstellt - dann: Abschicken der Arbeitsbescheinigung und Aufforderungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Das kostet ca. 2 €, hat aber den Vorteil, dass Sie den Zugang in einem eventuell anstehenden Schadensersatzprozess beweisen können.
2. Lassen Sie sich bei der Arbeitsagentur nicht abweisen. Die AA muss sich ebenfalls um die unverzügliche Beibringung der Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber kümmern. Sie hat insofern eine Ermittlungspflicht. Außerdem verfügt die AA beim Arbeitgeber auch über die notwendige Überzeugungskraft (Androhung einer Geldbuße bis 2.000 € und Androhung von Schadensersatzforderungen). Ihr letzter Arbeitgeber wird sich sehr wahrscheinlich nicht mit der Arbeitsagentur anlegen.
3. Sollte auch das nichts helfen, dann müssen Sie den Arbeitgeber auf Erteilungen oder Abänderung der Arbeitsbescheinigung verklagen. Bitte achten Sie darauf, dass hierfür unterschiedliche Gerichte zuständig sind !

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Samstag, 16. Dezember 2006

Behörden, Ausländer und Sprachbarrieren

Gem. § 19 SGB X müssen Anträge, Widersprüche und Klagen bei Behörden in deutscher Sprache eingereicht werden, da die Amtssprache Deutsch ist. Aber es gibt Ausnahmen: Überstaatliches Recht erlaubt die Abfassung bestimmter Dokumente in der Muttersprache. Die Arbeitsagentur muss in diesen Fällen einen Dolmetscher oder Übersetzer stellen oder bezahlen. Dies gilt für alle Arbeitslose aus Ländern der EWG (nahezu deckungsgleich mit den EU-Staaten), aus Länder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen), aus der Schweiz, aus der Türkei und für die Nachfolgestaaten von Jugoslawien (Kroatien, Serbien, Slowenien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina, Makedonien). Eventuelle Sprachbarrieren dürften somit hinfällig sein.

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Sonntag, 03. Dezember 2006

Berufskraftfahrer und abgefahrene Reifen

Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 04.09.2006 - 14 Sa 635/06
Ein Berufskraftfahrer hat eine Pflicht zur täglichen Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Reifen seines Fahrzeuges. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann dies je nach den Umständen eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Die Kündigungs- schutzklage des Arbeitnehmers wurde vom Gericht abgewiesen.

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Sonntag, 03. Dezember 2006

1 Euro-Job und zuständiges Gericht

Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06:
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem 1 Euro-Jobber und einer privaten Einrichtung als Arbeitgeber sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig.

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