Beiträge zum Stichwort »Sozialrecht«
Ausgleichsabgabe und Gesellschafter
Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.09.2009, Az: L 1 AL
115/08
Partner einer Rechtsanwaltssozietät können - trotz einer anerkannten
Schwerbehinderung - nicht auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Hintergrund: Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr
als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe
zu zahlen, sofern sie in ihrem Unternehmen nicht auf fünf Prozent der
Arbeitsplätze einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung
beschäftigen.
Sperrzeit und arbeitsgerichtlicher Vergleich
LSG Hessen, Az: L 9 AL 91/08:
Sachverhalt: die Agentur für Arbeit hat gegen einen
Leistungsempfänger wegen einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers
eine Sperrzeit verhängt. Der Kläger
hatte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses noch
zusätzlich für eine andere konkurrierende Firma gearbeitet. Der
Arbeitgeber hat deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich
fristlos gekündigt. Im anschließenden Gerichtsprozess vor dem
Arbeitsgericht haben der Leistungsempfänger/Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber in einem Vergleich vereinbart, dass die fristlose Kündigung
nicht aufrecht erhalten wird.
Entscheidung des Landessozialgerichtes: Das LSG hat die
Berechtigung der Kündigung im Wege der Amtsermittlung überprüft.
Das Gericht sah in der Verhaltensweise des Leistungsempfängers ein
versicherungswidriges Verhalten gemäß § 144 SGB III, weil
während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses jegliche
Konkurrenztätigkeit verboten ist. Das LSG hat daher die verhängte
Sperrzeit von drei Monaten bestätigt.
Kosten der Unterkunft und Schwerbehinderung
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Das LSG Baden-Württemberg hat erneut in einem Urteil bestätigt, dass
behinderten Menschen - insbesondere Rollstuhlfahrern - von den
Sozialleistungsträgern größerer Wohnraum zugebillgt werden
muss. Die Behörde will häufig den Rollstuhlfahrer wie alle anderen
Leistungsempfänger behandeln. Sie übersieht dabei jedoch, dass
Rollstuhlfahrer "barrierefreie" Wohnungen und einen behindertengerechten
Sanitärbereich benötigen.
Unfallversicherung und Pöbelei
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Az: S 5 U 298/08:
Das LSG hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der sich mit dem Fahrer
eines Pkws gestritten hatte. Der Wagen hatte ihm mehrfach die Vorfahrt
genommen. Daraufhin wollte der Radler den Fahrzeugführer zur Rede stellen.
Während der Auseinandersetzung (sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer
waren ausgestiegen) setzte sich der Pkw in Bewegung und überfuhr den
Radfahrer. Dieser brach sich dabei das Bein. Ein Anspruch gegen die gesetzliche
Unfallversicherung (SGB VII) scheidet nach Ansicht des Gerichtes aus, da der
Kläger/Fahrradfahrer ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen
verfolgt hat und damit den Weg zur Arbeit unterbrochen hat. Die gesetzliche
Unfallversicherung komme jedenfalls nur für Schäden auf dem
Arbeitsweg auf - Das Urteil hat noch keine Rechtskraft
erlangt. Es muss abgewartet werden, ob das BSG sich dieser Rechtsauffassung
anschließen wird.
Hartz IV und Erbschaft
Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 25.09.2009, Az: S 29 AS 309/09
ER:
Sachverhalt: ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser hatte
eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 € erhalten. In Testament
verfügte die Mutter, dass ihr Bruder als Testamentsvollstrecker und
Nacherbe dafür sorgen soll, dass der Nachlass erhalten bleibt und ihr Sohn
als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses kommt, ohne dass ihm
öffentliche Zuwendungen des Sozailleistungsträgers verloren gehen.
Die Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte trotz dieses Testamentes die Zahlung
der Leistungen ein.
Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Gerichtes ist
der Antragsteller zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit gehalten, das
sittenwidrige Testament der Mutter anzufechten. Die Testierfreiheit könne
nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten (Hobbys und
Reisen) aus dem Nachlass finanziert werden, während die Allgemeinheit/der
Steuerzahler für den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen aufkommen
solle.
Vermeidbare Fehler im Sozialrecht - Teil 2
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
3. „Sich-selbst-vertreten“ im Widerspruchsverfahren
Diese Vorgehensweise ist besser als den Bescheid der Behörde einfach
kommentarlos und grollend hinzunehmen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz,
dass die Widerspruchsbegründung immer sachlich und
verhältnismäßig bleiben sollte. Die Behörde sollte durch
den Sachvortrag nicht unnötig provoziert werden. Im Zweifel gilt auch
hier: weniger ist mehr - überflüssigen Sachvortrag deshalb
weglassen. In wichtigen Angelegenheiten sollte der Rechtsanwalt unbedingt
bereits im Widerspruchsverfahren eingeschaltet werden, da nicht selten durch
den rechtlich unbedarften Vortrag des Widerspruchsführers bereits im
Widerspruchsverfahren wichtige Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten
genommen werden. Dadurch erfolgt dann schon im Vorverfahren eine bedauerliche
Weichenstellung für die Erfolgsaussichten des Gesamtprozesses.
4. „Sich-selbst-vertreten“ vor den Gerichten
Diese Möglichkeit wird gerade im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit und der
Arbeitsgerichtsbarkeit sehr häufig von den Rechtssuchenden wahrgenommen.
Ohne anwaltliche Hilfe werden oftmals Schriftsätze verfasst, die teilweise
grenzwertige und gefährliche Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten.
Diese riskante Selbstvertretung ist in Zeiten von günstigen
Rechtschutzversicherungen, von kostenloser Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe sicher nicht sinnvoll. In den Gerichtszweigen mit dem
Amtsermittlungsgrundsatz (Strafrecht, Sozialrecht, nicht im Arbeitsrecht !) ist
der Richter zwar gehalten, den Sachverhalt von sich aus (=von Amts wegen)
vollständig zu ermitteln, jedoch kann er keinesfalls im Prozess die
Interessen des Rechtssuchenden wahrnehmen und gleichzeitig objektiv
„Recht sprechen“. Auf die rechtliche Unterstützung des
Richters gegen die Behörde/Arbeitgeber kann und darf der Kläger sich
daher im Gerichtsprozess keinesfalls verlassen. Da der Kläger in solchen
Gerichtsprozessen keine echte Interessenvertretung hat, entsprechen die
Ergebnisse derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen (in Form von Urteilen,
Vergleichen oder Klagerücknahmen) in den seltensten Fällen wirklich
der Interessenlage der Betroffenen.
....wird fortgesetzt....
Vermeidbare Fehler im Sozialrecht - Teil 1
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Zum Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht gehören u.a. die Rechtsgebiete:
Arbeitslosengeld II/
"Hartz IV" (SGB II), Arbeitslosengeld I (SGB III), Krankengeld und
Krankenversicherungsrecht (SGB V), Erwerbsminderungsrente und Rentenrecht (SGB
VI), Unfallversicherungsrecht (SGB VII), Schwerbehindertenrecht (SGB IX),
Pflegeversicherungsrecht, Sozialhilferecht (SGB XII), Wohngeldrecht (SGB XIII)
und Versorgungsrecht (SGB XIV).
Bei der Bearbeitung von Sozialrechtsfällen sind häufig Fehler der
Beteiligten feststellbar, die eigentlich leicht vermeidbar wären. Diese im
Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren begangenen Fehler sind bei
Übernahme des Mandates durch den Anwalt regelmäßig nur schwer
zu korrigieren. Um seine Erfolgschancen vor dem Sozialgericht zu erhöhen,
sollte der Rechtsuchende folgende Verfahrensmängel möglichst
vermeiden:
1. Bestandskräftige Bescheide
Ein Bescheid einer Behörde kann im Sozialrecht i.d.R. innerhalb einer
Frist von einem Monat (ab Zustellung) mit dem Widerspruch angegriffen werden.
Wird diese Frist versäumt, dann wird der Bescheid bestandskräftig und
kann nur noch unter erschwerten Bedingungen angegriffen werden. Die
Behörde wird sich in aller Regel auf die Bestandskraft berufen und den
Leistungsempfänger nicht auf seine weiteren rechtlichen Möglichkeiten
hinweisen.
Im Bereich des SGB II wird die Bereitschaft des Rechtsanwaltes zur
Übernahme des Mandates ferner deutlich nachlassen, wenn er aufgrund von
vielen bestandskräftigen Bescheiden mit einer unklaren Rechtslage und
einem enormen Arbeitsaufwand rechnen muss.
Fazit: Es gibt im Internet, in Broschüren und Leitfaden
genug Möglichkeiten, sich über seine Rechte zu informieren. Im
Zweifel sollte man also selbst - innerhalb der Frist - Widerspruch gegen den
angezweifelten Bescheid einlegen und die Behörde in der
Widerspruchsbegründung zunächst die Bedenken erläutern und um
Aufklärung bitten. Die Rechtschutzversicherungen sind aufgrund ihrer
Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARBs) im Widerspruchsverfahren in aller
Regel nicht eintrittspflichtig. Für bedürftige
Leistungsempfänger besteht allerdings die Möglichkeit, Beratungshilfe der Amtsgerichte in
Anspruch zu nehmen. Unterliegt die Behörde schon im Widerspruchsverfahren,
so trägt sie die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes. Die
Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der
Interessenwahrnehmung sollte daher immer sorgfältig in Erwägung
gezogen werden.
2. Mündliche Auskünfte der Behörden
Eine mündliche Auskunft der Behörde, dass kein Leistungsanspruch
besteht, sollte regelmäßig schon aus Beweisgründen nicht
akzeptiert werden. In solchen Fällen sollte der abgewiesene
Leistungsempfänger nachdrücklich auf eine schriftliche
Antragsaufnahme und einen zeitnahen schriftlichen Bescheid der Behörde
bestehen. Verweigert ihm der Leistungsträger auch dann noch die Aufnahme
seines Antrages, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet
werden.
3. Auswahl des Anwaltes
Das Sozialrecht ist eine Spezialmaterie, in der sich nur wenige
Rechtsanwälte wirklich auskennen. Anwaltsempfehlungen von Feunden und
Bekannten können immer berücksichtigt werden, da hier schon
Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt
und Mandat vorhanden sind. Allerdings sollte auch bei derartigen Empfehlungen
immer kritisch überprüft werden, ob der empfohlene Anwalt
tatsächlich die erforderlich Spezialkenntnisse im Sozialrecht besitzt.
Sollten in diesem Rechtsgebiet Probleme mit den Behörden auftreten, so
empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit
Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht oder eines Fachanwaltes
für Sozialrecht. Ein Anwalt mit Interessenschwerpunkt
Sozialrecht besitzt ebenfalls erweiterte Kenntnisse im Sozialrecht,
übt diese Tätigkeit allerdings noch keine zwei Jahre aus.
......wird fortgesetzt......
Elterngeld und Steuerklasse
Urteile des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009, Az: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG
4/08 R:
Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen
Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor
dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Von diesem Erwerbseinkommen sind
u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld
beträgt dann 67 % des ermittelten Einkommens.
In den vorliegenden Fällen war von den Klägerinnen die Steuerklasse
von vier auf drei und fünf auf drei geändert worden. Daraus
resultierten geringere monatliche Steuerabzüge vom Arbeitsentgelt der
Klägerinnen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates Bayern ist das Verhalten der
Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als
rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach Ansicht des BSG ist der
Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine
Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und
Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie
beschränkt.
Kosten der Unterkunft
Schönes Urteil des Sozialgerichtes Koblenz, Az: S 10 AS 105/04 zum Thema
SGB II: Wenn die Sozialverwaltung (in diesem
Fall die Arbeitsgemeinschaft) vor dem Sozialgericht die Unangemessenheit der
Unterkunftskosten nicht hinreichend darlegen kann, dann gehen verbleibende
Zweifel zu Lasten des SGB II-Trägers !!
Ferner: auf Wohnungsanzeigen und Mietangebote privater und
unterschriftsbereiter Vermieter kann die Behörde sich beim Nachweis
günstigeren Wohnraumes nur berufen, wenn es sich dabei nicht um
Wohnungsangebote mit ungewöhnlich langem Leerstand handelt - *** oder mit anderen Worten: wenn es sich dabei nicht um
unvermietbare Bruchbuden handelt !!
Beratungshilfeschein
Wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Beratungshilfe, Az: 1 BvR
1517/07:
Ausgangssituation: die Staatskasse (Beratungshilfestellen bei
den Amtsgerichten) gewährt mittellosen Rechtsuchenden, die sich eine
anwaltliche Beratung und Vertretung nicht leisten können,
Unterstützung in Form von Beratungshilfescheinen. Die Beratung und
Vertretung ist dann - bis auf eine Gebühr von 10,00 € - kostenfrei.
Führt die Beratungshilfe nicht zum Ziel, dann kann im Anschluss daran im
Falle einer gerichtlichen Geltendmachung von den Gerichten (z.B. Sozialgericht,
Arbeitsgericht oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit, usw.) Prozesskostenhilfe gewährt
werden. Problem: in den letzten Wochen und Monaten haben wir
von Rechtsuchenden aus Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz immer
wieder gehört, dass die Beratungshilfestellen bei den Amtsgerichten die
Gewährung von Beratungshilfe gerade bei Rechtsstreitigkeiten mit der
Sozialverwaltung (Arbeitsagentur, Jobcenter, GfA, Neue Wege) mit der
Begründung ablehnen, dass die Beratung durch die Behörde selbst der
Beratung und Vertretung durch den Anwalt vorgehe. Dem Antragsteller wurde dann
in vielen Fällen noch empfohlen, sich nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens eventuell wieder zu melden. Die Aushändigung eines
Beratungshilfescheines wurde verweigert. Ganz offensichtlich sollen auf diese
Art und Weise zu Lasten der Sozialleistungsempfänger ausufernde
Rechtsberatungskosten aufgrund einer verfehlten Hartz IV-Politik eingespart
werden. Die Argumentation der Beratungshilfestelle ist mehr als
perfide.
Auswirkung: zunächst wird der Antragsteller auf diese Auskunft
der Bertungshilfestelle vertrauen und z.B. das Widerspruchsverfahren oder
Einspruchsverfahren (bei Kindergeldsachen) ohne professionelle
Unterstützung durchführen. Für den seltenen Fall, dass die
Behörde von sich aus einen Abhilfebescheid erlässt, ist die
Angelegenheit erledigt. In den meisten Fällen wird dagegen ein ablehnender
Widerspruchsbescheid ergehen. Kommt der Antragsteller nun wieder zur
Beratungshilfestelle, in der Hoffnung nunmehr einen Beratungshilfeschein zu
erhalten, wird man ihm mitteilen, dass Beratungshilfe in diesem
Verfahrensstadium nicht mehr gewährt werden kann. Der Ratsuchende wird
dann darauf verwiesen, ohne vorherige Überprüfung durch einen Anwalt
eine Klage beim Sozialgericht einzureichen oder durch einen Anwalt
Prozesskostenhilfe zu beantragen. Durch diese unzulässigen Vorgehensweise
entzieht sich die Beratunghilfestelle vollständig ihrer
Eintrittsverpflichtung. Zudem geht dem Rechtsuchenden quasi eine Instanz
verloren. Durch rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes (bevorzugt mit
Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht oder Fachanwalt für Sozialrecht !)
im Widerspruchsverfahren können oftmals überflüssige
Gerichtsprozesse vermieden werden.
Lösung: das Bundesverfassungsgericht urteilte nun in
einem ähnlichen Fall, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden
könne, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren
Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angehen will. Nach der Begründung
des BVerfG bestehe eindeutig die Gefahr von Interessenkonflikten !! Auch
Kostengründe dürften kein Rechtfertigungsgrund sein, dem
Antragsteller diese Leistung zu verweigern - ****
der Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes ist sehr zu
begrüßen. Solange die Beratungshilfe noch gewährt wird,
verbleibt dem Hilfebedürftigen wenigstens noch ein Mindestmaß an
Rechtsschutz. Die Frage ist nur wie lange die Beratungshilfe in dieser Form
noch weiterexistieren wird. Die Beratungshilfestellen sollten die entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes eigentlich sofort umsetzen. Sollte dies nicht
der Fall sein, dann sollten Sie die Entscheidung des BVerfG ausdrucken und den
Sachbearbeiter nachdrücklich auf seine Pflichten hinweisen. Zum
Text der Entscheidung...