Arbeitslosenrecht - SGB III

Definition des Arbeitsförderungsrechts

Arbeitslosenrecht Mannheim

Gemäß § 1 SGB III soll die Arbeitsförderung dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer einer Arbeitslosigkeit reduzieren und darüber hinaus den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt und Arbeitsmarkt unterstützen. Durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit soll insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden. Ein weiteres Anliegen der Arbeitsförderung ist die Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf die Chancen am Arbeitsmarkt. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozialpolitik, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

Leistungen der Arbeitsförderung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die wichtigste Leistung des Arbeitsförderungsrechtes ist zweifellos das Arbeitslosengeld, da es existenzsichernde Bedeutung hat. Die Hemmschwelle für einen Versicherten das Arbeitslosengeld I zu beantragen ist wesentlich geringer als bei den Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Hartz IV), da der Arbeitnehmer im Laufe seines Beschäftigungsverhältnisses hierfür schließlich auch Leistungen in Form von Sozialversicherungsbeiträgen eingezahlt hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat derjenige Arbeitnehmer, der arbeitslos (vorübergehend beschäftigungslos und beschäftigungssuchend) ist, der sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und der die Anwartsschaftszeit erfüllt hat.

Rechtsweg - Arbeitslosenrecht

Zuständig für die Leistungen der Arbeitsförderung und für die Gewährung von Arbeitslosengeld sind die Agenturen für Arbeit. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Agentur für Arbeit können Sie binnen einer Frist von einem Monat - ab Bekanntgabe des Bescheides - Widerspruch erheben. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum Sozialgericht erheben. Befindet sich Ihr Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und die Revision vor dem Bundessozialgericht an. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits im Widerspruchsverfahren durch die Angaben zum Streitgegenstand eine Weichenstellung erfolgen könnte.

Rechtschutzversicherung und Anwaltskosten

- Rechtschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung und das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARBs) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtschutzversicherungen versichern allerdings bereits das Widerspruchsverfahren. Diese Rechtschutzversicherungen sind zudem nicht einmal teurer ! Hier lohnt sich ein Versicherungsvergleich durch Rückfrage bei einem Versicherunsmakler (der Versicherungsmakler ist im Unterschied zur Versicherungsagentur nicht an eine Versicherung gebunden).
- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel zwischen 100,00 € und maximal 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren ensteht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen gerne nach Kenntnis des Streitgegenstandes einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner....

Bekannte Probleme - Arbeitslosenrecht

Rechtsprechung und News - Arbeitsförderungsrecht

Sperrzeit bei Ablehnung mehrerer Jobangebote
Sperre des Arbeitslosengeldes bei Wechsel der Arbeitsstelle
Berufsausbildung und Arbeitslosengeld
Gründungszuschuss und Vermittlungsvorrang

Filmbeiträge zum Thema Arbeitslosigkeit

Sie haben Interesse an weiterführenden Videobeiträgen zum Thema gesetzliche Arbeitslosenversicherung ?

Videobeiträge Arbeitslosenversicherung

Rechtsanwalt Christian Sehn, Kontaktdaten Mannheim oder Lampertheim - Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild Arbeitslosenrecht: (c) Gerd Altmann / pixelio.de