Pflegeversicherung - SGB XI

Einführung in das Pflegeversicherungsrecht

Gesetzliche Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung stellt die Pflege von pflegebedürftigen Personen sicher. Die demographische Entwicklung stellt eine enorme Herausforderung für die Gesellschaft dar. Der Anteil der über 80-jährigen an der Gesamtbevölkerung stieg von 1% im Jahr 1950 auf 5% im Jahr 2008. Gleichzeitig erhöhte sich der Anteil der Bevölkerung zwischen 60-80 Jahren auf 21% im Jahr 2008 (Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland; Bevölkerung nach Altersgruppen). Mit Wirkung zum 01.01.1995 wurde daher die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Mit Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 wurde erstmalig der Betreuungsbedarf von Menschen mit demenzbedingten Störungen oder geistigen Behinderungen angemessen berücksichtigt. Mit Wirkung zum 01.01.2017 erfolgte mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade.

Leistungen der Pflegeversicherung

Zuständigkeit und Definition Pflegebedürftigkeit

Zuständig für die zu beantragenden Pflegeversicherungsleistungen sind die Pflegekassen, die den gesetzlichen Krankenkassen angeschlossenen sind. Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Man unterscheidet zwischen folgenden Pflegegraden:

Rechtsweg im Pflegeversicherungsrecht

Zuständig für die Leistungen der Pflegeversicherung ist die Pflegekasse, die der gesetzlichen Krankenkasse angegliedert ist. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ist die schriftliche oder die mündliche Antragstellung zu Protokoll der Pflegekasse. Die Pflegekasse wird sodann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MdK) mit der Erstellung eines Pflegegutachtens beauftragen. Nach der Begutachtung ergeht ein Bescheid der Pflegekasse. Entweder die Pflegekasse gewährt den gewünschten Pflegegrad oder sie lehnt diesen ab. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Pflegekasse können Sie mit einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides einen Widerspruch erheben. Der Widerspruch führt dazu, dass nunmehr entweder ein Abhilfebescheid ergeht oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen wird. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage beim Sozialgericht an Ihrem Wohnsitz erheben. Befindet sich Ihr Wohnsitz im Ausland, dann gelten verlängerte Fristen. Der ersten Instanz vor dem Sozialgericht kann eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und unter Umständen auch die Revision vor dem Bundessozialgericht folgen.

Rechtschutz und Kosten

- Rechtschutzversicherung:
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung, das Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren übernimmt, können Sie Ihrem Vertrag mit der Rechtschutzversicherung entnehmen. Die meisten Rechtschutzversicherungen sind erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig.
- Rechtsanwaltsgebühren ohne Rechtschutzversicherung:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel zwischen 100,00 € und maximal 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren ensteht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen nach Kenntnis des Streitgegenstandes gerne einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob der Antragsteller die vorgestreckten Kosten zurückzahlen muss. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner....

Bekannte Probleme - Pflegeversicherungsrecht

Die Schwierigkeit der Fallbearbeitung im Pflegeversicherungsrecht liegt in der juristischen Verwertung der Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und der eingeholten Gerichtsgutachen. Die Pflegeversicherung neigt dazu, den Pflegebedarf zu bagatellisieren. Die Pflegekasse wird sodann häufig davon sprechen, dass sie aufgrund des Gutachtens des MDK keine andere Entscheidung treffen konnte. Dies ist so nicht richtig. Die Herrin des Verfahrens bleibt - trotz der MDK-Begutachtung - immer noch die Pflegekasse -> Hoher Schwierigkeitsgrad. In solchen Fällen sollte ein Fachanwalt für Sozialrecht mit Schwerpunkt "Pflegeversicherungsrecht" eingeschaltet werden. In Deutschland gilt die freie Anwaltswahl. Sie müssen also nicht den Kooperationsanwalt der Rechtschutzversicherung akzeptieren. Diese haben regelmäßig keine Expertise im Sozialrecht. Entsprechende Hinweise auf Tätigkeitsschwerpunkte des Anwaltes finden Sie auf dessen Homepage.

Rechtsprechung zum Thema Pflegversicherungsrecht

Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Pflegeversicherung
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