Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Samstag, 27. Dezember 2008

Arbeitslosengeld 2 und Bespitzelung

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Abgelegt unter: Sozialrecht

Samstag, 27. Dezember 2008

Kontenpfändung

Wir erlauben uns noch einmal im Zusammenhang mit einer Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld auf Folgendes hinzuweisen:
» Wird eine Geldleistung eines Sozialleistungsträgers auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist die Forderung - die durch die Gutschrift entsteht - für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar !!

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Abgelegt unter: Sozialrecht

Samstag, 27. Dezember 2008

Praktikanten und faire Vergütung

Der Plan von Bundesarbeitsminister Scholz, die Ansprüche von Praktikanten in das BGB aufzunehmen und so eine Regelung zur angemessenen Vergütung für Schülern, Studenten und Absolventen zu schafffen, ist an Bundesbildungsministerin Annette Schavan gescheitert. Das Bildungsministerium räumt zwar ein, dass es Firmen gebe, die Praktikanten als billige Arbeitskräfte benutzten und sie als Lückenfüller bei Personalengpässen missbrauchten. Das sei aber kein Massenphänomen, sondern ein spartenspezifisches Problem. Man werde keine Regelungen unterstützen, die zum Verlust von Praktikumsplätzen führen. Die Bildungsministerin beruft sich dabei auf den Deutschen Industrie- und Handelskammertag. In einer Umfrage gab jedes zweite Unternehmen an, es würde bei Umsetzung der neuen Regeln keine Praktikanten mehr beschäftigen. Ein Viertel der Unternehmen würde weniger Praktika anbieten - ↓↓↓ aber: s. Urteil des LAG Baden-Württemberg/faire Praktikumsvergütung

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Sonntag, 02. November 2008

Kindergeld, Einkommensgrenze +Fallbeileffekt

Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 29.05.2008, Akz: III R 54/06: 
1. Ausgangssituation:
Der Bezug von Kindergeld ist abhängig vom Verdienst des Kindes. Wurde bisher der Grenzbetrag in Höhe von 7.680,- € auch nur um 1,- € überschritten, so mussten die Eltern des Kindes auf das gesamte Kindergeld des Kalenderjahres verzichten (sog. "Fallbeileffekt"). Meistens ergehen - nachdem am Ende des Jahres sämtliche Ausbildungsvergütungsbescheinigungen eingereicht wurden - parallel zwei oder drei Bescheide der Familienkasse. Zunächst ein Aufhebungsbescheid für das abgelaufene Kalenderjahr, ein Rückforderungsbescheid für das bereits ausbezahlte Kindergeld im abgelaufenen Kalenderjahr und schließlich noch ein Aufhebungsbescheid für das aktuelle Kalenderjahr. Ein Einspruch gegen den Bescheid entwickelt bedauerlicherweise keine aufschiebende Wirkung. Also muss zusätzlich zur Klageeinreichung noch ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt werden. Kompliziert und für den Bürger undurchschaubar wird die ganze Angelegenheit auch dadurch, dass für eine klassisch sozialrechtliche Materie der Weg über die Finanzgerichtsbarkeit und die Anwendung der AO vorgeschrieben ist.
2. Entscheidungen
In den letzten Jahren sind mehrere Entscheidungen zugunsten der Bezugsberechtigten von Kindergeld ergangen. So sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.01.2005, Aktenzeichen: 2 BvR 167/02 z.B. die Werbungskosten und die Aufwendungen für die Sozialversicherungen vom Bruttoeinkommen abzugsfähig. Die Einkünfte und Bezüge dürfen jedoch nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages und der Aufwendungen für die Sozialversicherungsbeiträge nach wie vor den Grenzbetrag von 7.680,00 € nicht überschreiten. Wenn der Grenzbetrag nur um einen Euro überschritten wurde, war der Anspruch auf Kindergeld vollständig entfallen.
Das Finanzgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 1 K 76/04 vom 23.2.2006 war der Meinung, dass der "Fallbeileffekt" verfassungswidrig sein könnte. Das anschließende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde allerdings von der Familienkasse zurückgenommen. Der Hintergrund hierfür war der Umstand, dass der Bundesfinanzhof in anderen Revisionsverfahren die Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge zugunsten der Kindergeldempfänger zugelassen hatte. Zum eigentlichen Streitpunkt wurde zwischenzeitlich beim BFH ein neues Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen: III R 54/06 eingereicht. In diesem Verfahren ging es u.a. auch um die Frage der Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Bedauerlicherweise hat der Bundesfinanzhof in dem oben genannten Beschluss - ohne nähere Begründung und unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des VI. und VII. Senates des BFH - erklärt, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4, Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Revision wurde deshalb nicht zugelassen.
3. Ausblick
Die Hoffnungen der Leidtragenden des "Fallbeileffektes" sind durch die Entscheidung des BFH etwas gedämpft worden. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz "Roma locuta causa finita" (freie Übersetzung: Wenn Rom gesprochen hat, ist der Fall beendet). Erst nach der letzten Instanz ist die Angelegenheit tatsächlich beendet.
Darüber hinaus ist immer wieder festzustellen, dass den Familienkassen schon bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge sowie der Berücksichtigung von Freibeträgen gravierende Fehler zum Nachteil der Antragsteller unterlaufen. Eine Überprüfung der Bescheide durch den Rechtsanwalt kann sich daher durchaus lohnen.

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Sonntag, 02. November 2008

Alg 2 und Telefonanschluss

Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 01.08.2008, Az.: S 6 AS 1786/06:
Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Telefonanschluss. Die Kammer des SG führt aus, dass der Gesetzgeber im SGB II einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung vorsieht. Von diesem Zuschuss wird zwar die Ausstattung einer leeren Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und –geräten, nicht jedoch ein Telefonanschluss umfasst - Die Entscheidung ist nach unserer Recherche bisher noch nicht rechtskräftig.  

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Sonntag, 02. November 2008

Kündigung des Dienstwagenvertrages

Urteil des LAG Köln vom 28.06.2007, Akz: 6 Sa 278/07:
Der Arbeitgeber kann eine mit dem Arbeitnehmer - neben dem Arbeitsvertrag - getroffene Vereinbarung über die Überlassung eines Pkws (Dienstwagenüberlassungsvertrag) aus wichtigem Grund kündigen (Teilkündigung). Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer Privatfahrt mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht hat und dabei stark alkoholisiert war.

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Sonntag, 02. November 2008

Geplatzter Reifen und Kaskoschaden

Urteil des Amtsgerichtes Düren, Aktenzeichen: 45 C 113/07: Ein geplatzter Reifen ist kein Kaskoschaden. Die Kaskoversicherung muss daher die Folgeschäden des geplatzten Reifens nicht tragen. Im vorliegenden Fall war auf der Autobahn der Reifen eines Wohnwagenanhängers geplatzt. Das Abdeckblech über dem Reifen wurde weggerissen und die dort liegenden Kabel beschädigt. Der Kläger wollte von seiner Kaskoersicherung Ersatz für den entstandenen Schaden in Höhe von 2.130 €. Nach Ansicht des Gerichtes handele es sich nicht um einen Unfallschaden, sondern lediglich um einen reinen "Betriebsschaden". Die Vollkaskoversicherung decke nur Schäden ab, die durch einen Unfall entstehen. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her "plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis". Reine Betriebsschäden - wie z.B. Brems-, Bruchschäden, Materialfehler oder die durch Abnutzung entstehen, zählen nicht dazu.

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Sonntag, 02. November 2008

Finanzkrise und Gedichte

Schönes Gedicht zum Thema Finanzkrise - gefunden im Internet. Ob es nun tatsächlich aus der Feder von Kurt Tucholsky stammt und 1930 geschrieben wurde oder nur "gefaked" ist, erscheint uns nebensächlich.

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Dienstag, 19. August 2008

Juristen und Lyrik

Urteil des Amtsgerichtes Höxter (Fundstelle NJW 1996, S. 1162 f); Der Angeklagte wurde bei einer BAK von 1,1 Promille unter Einziehung seines Führerscheines zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Strafrichter verfasste das Urteil in Versform !!
"Am 3. 3. 95 fuhr mit lockerem Sinn der Angeklagte in Beverungen dahin.
Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier und meinte, er könne noch fahren hier.
Doch dann wurde er zur Seite gewunken. Man stellte fest, er hatte getrunken.
Im Auto tat's duften wie in der Destille. Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt, eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh, § 316 I und II StGB.
So ist es zum Strafbefehl gekommen. Auf diesen wird Bezug genommen.
Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:„Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!"
Jedoch es muß eine Geldstrafe her,weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.
30 Tagessätze müssen es sein zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein,
dem wird genommen der Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen, auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.
Darf er bald fahren? Nein, mitnichten. Darauf darf er längere Zeit verzichten.
5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh, §§ 69, 69a StGB.
Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen, die ganzen Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben so, § 465 StPO."
Dr. H.  Richter am Amtsgericht - Grenzwertig, aber da soll noch mal einer sagen Juristen hätten keinen Sinn für Lyrik und Humor.

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Montag, 18. August 2008

Alg 2 und Verpflegungsmehraufwand

Beschluss Sozialgericht Dresden vom 26.06.2008, Akz: S 21 AS 1805/08 ER:
Steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anrechenbar. Der Antragsteller lebt mit der Lebensgefährtin und dem Sohn in Dresden. Er arbeitet als Monteur in den Niederlanden. Neben seinem Lohn erhält er im Monat steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von knapp 530,00 € vom Arbeitgeber. Zusätzlich hat er Arbeitslosengeld II als Aufstockerleistung beantragt. Die Arge lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Verpflegungsgeld als Einkommen anzurechnen sei. Das Sozialgericht Dresden gab dem Antragsteller recht. Die Ernährung fernab vom eigenen Haushalt ist teurer als zu Hause - der Gesetzgeber hat diese Aufwendungen bewusst steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II muss daher unterbleiben - ***

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