Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Mittwoch, 05. März 2008

Kein Erziehungsgeld für Grenzgänger

Urteil des EuGH vom 18.07.2007, Akz: C-213/05:
Leitsatz: "Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die in diesem Staat wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung, wie des deutschen Erziehungsgelds, ausschließt, weil sie im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat" - Die Klägerin ist niederländische Staatsangehörige und hat in Deutschland (Nordrhein-Westfalen) gearbeitet. Die Klage war in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz gescheitert. In der Revisionsinstanz hat das BSG das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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Dienstag, 26. Februar 2008

SGB II und Heizkosten

Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 19.11.2007, Akz: S 32 AS 114/07:
Hält der Grundsicherungsträger die Heizkosten eines ALG II-Empfängers für zu hoch, muss er diesen zunächst darauf hinweisen und auffordern, die überhöhten Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten kommt nur in Betracht, wenn dem Leistungsempfänger außerdem unwirtschaftliches Verhalten nachzuweisen ist und es dem Hilfebedürftigen grundsätzlich möglich gewesen ist, sein Heizverhalten dem durchschnittlichen Verbrauch der Mitbewohner seines Hauses anzupassen.

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Dienstag, 26. Februar 2008

Elternzeit und Urlaubsanspruch

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom13.12.2007, Akz: 10 Sa 500/07:
Ein Urlaubsanspruch, der vor oder während der Elternzeit angefallen ist, muss sofort nach dem Ende der Elternzeit, spätestens aber bis zum Ablauf des Jahres nach deren Ende genommen werden. Auch wenn im Anschluss an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit folgt. Der Mitarbeiter/in hat keinen Anspruch darauf, dass am Ende der zweiten Elternzeit der insgesamt angefallene Resturlaub zusammengerechnet werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Dienstag, 26. Februar 2008

Kündigung und Integrationsamt

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. Februar 2008, Akz: 2 AZR 864/06:
Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft kündigt, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nach § 85 SGB IX einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. D.h. nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer.

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Dienstag, 26. Februar 2008

Schwarzarbeit und Sozialversicherung

Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 25.01.2008, Akz: S 34 R 50/06: Bereits der Umstand von Schwarzarbeit lässt den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers gewesen ist, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge verjähren erst nach 30 Jahren.

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Dienstag, 26. Februar 2008

Niedriglohnbeschäftigung

Neue Studie des Instituts Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen:
- Von allen abhängig Beschäftigten war 2006 jeder Fünfte gering bezahlt (Anstieg zu 1995 um 43%);
- Der Anteil von Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung am Niedriglohnbereich ist von 58,6% (1995) auf 67,5% (2006) deutlich gestiegen.
- Fazit der IAQ: Im internationalen Vergleich hat Deutschland inzwischen einen hohen Anteil von Niedriglöhnen und eine fast beispiellose Ausdifferenzierung des Lohnspektrums nach unten
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Sonntag, 10. Februar 2008

Arbeitslosengeld und Bezugsdauer

Arbeitslosengeld I wird rückwirkend für Beschäftigungslose über 50 Jahre wieder länger gezahlt. Die Bezugsdauer wird zum 1. Januar auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Dies hat der Bundestag mit den Stimmen von Union, SPD und Linksfraktion beschlossen. Erst vor zwei Jahren war die Auszahlungsdauer von maximal 32 auf 18 Monate gekürzt worden. Über 50-Jährige erhalten nunmehr Arbeitslosengeld I bis zu 15 Monate, über 55-Jährige bis zu 18 Monate und über 58-Jährige bis zu 24 Monate.

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Sonntag, 10. Februar 2008

Kündigungsschutzprozess und Vergleich

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. Januar 2008, Akz:5 AZR 393/07:
Sachverhalt: Die Klägerin und der Arbeitgeber haben anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses im Dezember 2003 einen Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen: „Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Grund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.03.2004 sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“
Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Nach ihrer Behauptung hatte sie nach dem Vergleichsabschluss ihre Arbeitsfähigkeit jedoch wiedererlangt (Anmerkung: die Zahlungsplicht des Arbeitgebers endet nach dem EntgeltfortzahlungsG nach 6 Wochen ! Der Arbeitnehmer erhält dann Krankengeld nach § 47 SGB V. Dieses beträgt 70 % des letzten Bruttogehaltes - höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens). Die Beklagte zahlte im Dezember 2003 keine und im Januar 2004 nur eine anteilige Vergütung.
Vereinbaren die Parteien die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit
unter Fortzahlung seiner Bezüge, so führt die Auslegung dieser Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt. Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus wird aber nicht begründet. Ist eine entsprechende Zahlungspflicht des Arbeitgebers vorgesehen, so bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Eine solche Regelung wurde nicht getroffen. Die Beklagte sollte lediglich ohne Rücksicht auf die Freistellung „ordnungsgemäß abrechnen“ und schuldet daher die Arbeitsvergütung nur bei Arbeitsfähigkeit der Klägerin oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Urteil des LAG aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

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Montag, 28. Januar 2008

ALG II und Einbürgerung

Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 10.09.2007, Akz.: 11 K 2187/06:
Der unverschuldete Bezug von Arbeitslosengeld II oder von Sozialhilfe steht der Einbürgerung nicht entgegen. Sachverhalt: Der 43 Jahre alte Kläger reiste im Dezember 1992 aus Angola in das Bundesgebiet ein. Er betreut drei minderjährige Kinder, darunter die ebenfalls klagenden sieben- bzw. achtjährigen nicht ehelichen Söhne (seine Lebensgefährtin war im Jahre 2006 verstorben). Die Kinder sind derzeit im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen und der Vater hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Seit 2005 bezieht der Vater Arbeitslosengeld II. Nachdem der Antrag im Jahr 2003 auf Einbürgerung vom Landratsamt nicht entschieden wurde, erhoben die Kläger im Juni 2006 Klage zum Verwaltungsgericht. Das VG Stuttgart hat nun rechtskräftig entschieden. Das beklagte Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

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Montag, 28. Januar 2008

Mietmangel und Aufwendungsersatz

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.01.2008, Akz: VIII ZR 222/06:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (u.a. zuständig für das Wohnraummietrecht) hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat.

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