Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Mittwoch, 21. November 2007

Kündigung und Schwerbehinderung

Urteil des BAG vom 08.11.2007, Akz: 2 AZR 425/06:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf gem. § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gem. § 88 Abs. 3 SGB IX kann der Arbeitgeber (sofern das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat) innerhalb eines Monats die Kündigung erklären. Bei unverändertem Kündigungsgrund kann die Kündigung auch mehrfach ausgesprochen werden. Hintergrund: der Arbeitgeber war sich unsicher, ob die erste Kündigung formell korrekt ausgesprochen worden war und hat daher zur Sicherheit eine zweite Kündigung zugestellen lassen. Die Arbeitnehmerin und Klägerin war der Ansicht, die zweite Kündigung sei unwirksam, da durch die erste Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes "verbraucht" worden sei. Für die zweite Kündigung hätte erneut die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden müssen.

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Mittwoch, 21. November 2007

Betriebsübergang und Vertragsänderung

Urteil des BAG vom 07.11.2007, Akz: 5 AZR 1007/06:
§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes.

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Abgelegt unter: Arbeitsrecht

Mittwoch, 21. November 2007

Finanzamt und Arbeitsagentur

Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 04.10.2007, Akz: VII B 110/07
Leitsatz der Entscheidung:
"Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind."
Zum Sachverhalt: Der Antragsteller hat zwischen 2002 und 2004 Arbeitslosengeld erhalten. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt erhebliche Einkünfte des Antragsstellers aus freiberuflicher Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb in genau diesem Zeitraum fest. Dieses Ergebnis sollte der Arbeitsagentur durch das Finanzamt mitteilt werden. Der Antragsteller wollte dies mit einer einstweiligen Verfügung - gerichtet gegen das Finanzamt - verhindern und ist damit in allen Instanzen gescheitert.
Klartext:
Die Finanzbehörden dürfen die im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen (z.B. über Einkünfte, die neben dem Arbeitslosengeld bezogenen wurden) an die Arbeitsverwaltung weitergeben. Ein konkreter Verdacht eines Leistungsmissbrauchs ist dafür nicht erforderlich - d.h. die Finanzämter müssen nicht selbst überprüfen, ob der Leistungsempfänger und Steuerpflichtige das Arbeitslosengeld rechtswidrig erlangt hat. - Die Entscheidung ist nachvollziehbar, da die Finanzverwaltung nicht über die Möglichkeiten verfügt, selbst die Leistungsberechtigung des ALG-Empfängers zu überprüfen. Diese rechtliche Kontrolle kann nur durch die Arbeitsverwaltung erfolgen. Allerdings bleibt ein Datenschutz vollkommen auf der Strecke. 

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Dienstag, 13. November 2007

Sperrzeit und Durchführungsanweisung

1. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Durchführungsanweisung zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld I wegen einer Sperrzeit aktualisiert. Folgende Änderungen sind eingetreten:
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt nicht mehr zu Einbußen beim Arbeitslosengeld, wenn die - dem Arbeitnehmer im Rahmen des Aufhebungsvertrages - zugesagte Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beträgt und der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war. Bewegt sich die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung über 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr, dann ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung allerdings wie bisher zu prüfen.
2. Ferner wurde die Durchführungsanweisung auch im Hinblick auf die geringfügigen Beschäftigungen geändert. Bei Aufgabe einer solchen Beschäftigung tritt eine Sperrzeit nur noch dann ein, wenn die aufgegebene geringfügige Beschäftigung gemeinsam mit einer weiteren geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig war.
3. In der Durchführungsanweisung wurde nunmehr auch festgestellt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung darstellt.

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Dienstag, 13. November 2007

Betriebsübergang und Aufhebungsvertrag

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25. Oktober 2007, Akz: 8 AZR 917/06:
Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbotes wegen Betriebsübergangs unwirksam.

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Dienstag, 13. November 2007

Mobbing und Schmerzensgeld

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25. Oktober 2007, Akz: 8 AZR 593/06:
Ein Arbeitnehmer, der durch seinen Vorgesetzten gemobbt wird und daher psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des "Mobbenden" kann er im Regelfall jedoch nicht verlangen. Er hat nur Anspruch auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz, an dem er nicht mehr den Weisungen seines Vorgesetzten untersteht, wenn ein solcher Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist.

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Dienstag, 06. November 2007

Arbeitsvertrag und Bonus

Urteil des BAG vom 24.10.2007, Akz: 10 AZR 825/06
Gem. § 307 BGB sind vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von "Treu und Glauben" unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit kann sich daraus ergeben, dass eine Klausel entgegen dem in dieser Vorschrift verankerten Transparenzgebot nicht klar und verständlich ist. Hintergrund: im Arbeitsvertrag war dem Kläger zunächst die Teilnahme an einem Bonussystem zugesagt worden (In 2002 und 2003 hat der Kläger dann tatsächlich auch jeweils einen Bonus erhalten). Eine weitere Klausel des Arbeitsvertrages regelte das Entfallen des Anspruches auf die Bonuszahlung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 4. des Folgejahres gekündigt wird. Nach Ansicht des BAG ist die Stichtagsregelung unwirksam. Diese stellt bezüglich der Dauer der Bindung nicht auf die Höhe der Bonuszahlung ab, ist jedenfalls insoweit zu weit gefasst und benachteiligt den Arbeitnehmer deshalb unangemessen.

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Dienstag, 06. November 2007

Sperrzeit und Erziehungsgemeinschaft

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2007, Akz: B 11a/7a AL 52/06 R
Die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin gekündigt, um mit ihrer Tochter zum Verlobten in eine andere Stadt ziehen. Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe. Nach Ansicht des BSG kann die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund i. S. des § 144 SGB III darstellen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Be­treuung des Kindes sichergestellt ist. 

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Dienstag, 06. November 2007

Arbeitsrecht und Personalakte

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.10.2007, Akz: 9 AZR 110/07
Zum Inhalt einer Personalakte gehören alle Schriftstücke, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und seiner Entwicklung im Arbeitsverhältnis befassen. Die Personalakte soll wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und seinen beruflichen Werdegang geben. Über die Art und Weise der "Personalaktenführung" entscheidet der Arbeitgeber aber alleine. Hintergrund: Der Kläger stellte bei Einsicht in seine Personalakten fest, dass die Seiten der enthaltenen Unterlagen keine Nummerierung trugen. Mit der Klage vor den Arbeitsgerichten begehrte er eine zukünftige Paginierung (fortlaufende Nummerierung) seiner Personalakte. Durch die Paginierung werde der Inhalt der Personalakte gesichert. Nach Ansicht des BAG fehlt für den geltend gemachten Anspruch aber eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlageund es wies die Klage ab -  der Kläger vermutet, dass vor seiner Akteneinsichtnahme entsprechende Unterlagen aus der Akte entfernt werden. Mögliche Abhilfe: Ein außerplanmäßiges und überraschendes  Einsichtsgesuch in die Personalakte.

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Dienstag, 23. Oktober 2007

Befristung und Arbeitsverhältnis

Urteil des BAG vom 10.10.2007, Akz: 7 AZR 795/06:
Die Parteien schlossen nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin (Bürokommunikationskauffrau) einen bis zum 23. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis wurde danach bis zum 26. Januar 2005 und durch einen weiteren befristeten Vertrag bis zum 23. Juli 2005 verlängert. Nach Ansicht des BAG liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn diese im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Zulässig ist aber nur der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Weitere Befristungen können nicht auf einen Sachgrund gem. § 14 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 TzBfG gestützt werden - ***

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