Anwalt und Weblog
Auf dieser Seite werden
wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den
Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht
vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
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Zwischenzeugnis
Urteil des LAG Hannover vom 13.03.2007, Akz: 9 Sa 1835/06:
Enthält eine Aufhebungsvereinbarung die Formulierung, dass der
Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf "Basis des
Zwischenzeugnisses" erhalten soll, dann ist der Arbeitgeber anschließend
verpflichtet, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis
auszustellen - ***
Arbeitsrecht und Zeitarbeit
Urteil des BAG vom 19.09.2007, Akz: 4 AZR 656/06:
Im Bereich der Leiharbeit gibt es für Zeitarbeitsfirmen ein
Diskriminierungsverbot. Das "Equal Pay"- Gebot
verpflichtet Arbeitgeber, die angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen
verleihen, diesen die gleiche Entlohnung (auch Sondervergütungen und
Prämien) zu zahlen, die sie bei dem Entleiherbetrieb erhalten würden.
Ausnahme: auf Grund eines Tarifvertrages ist für das
Leiharbeitsverhältnis eine niedrigere Vergütung vorgesehen. Dies gilt
auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die
Anwendung des Tarifvertrages über arbeitsvertragliche
Verweisungsklausel vereinbaren. Will der Leiharbeitnehmer nun seinen
Arbeitgeber auf eine solche vergleichbare Vergütung verklagen, so
genügt er zunächst seiner gerichtlichen Darlegungs- und Beweislast,
wenn er eine Auskunft der Entleiherfirma über den dort gezahlten
Vergleichslohn vorlegt. Der Leiharbeitgeber muss dann diese Auskunft (eventuell
auch die Vergleichbarkeit der Tätigkeit) substantiiert bestreiten.
Fitness-Studio und Getränkeverbot
Urteil des Landgerichtes
Frankfurt vom 24.11.2004; Akz:
2/2 O 307/04:
Ein Sportstudio kann das Mitbringen von Getränken nicht untersagen.
Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind unzulässig.
Allerdings: dies gilt wegen einer Gefährdung von anderen Sporttreibenden
nur für unzerbrechliche Behältnisse, also nicht für Glasflaschen
(wegen der Bruchgefahr und der Verletzungsgefahr durch Splitter).
Arbeitsagenturen und 01801
Die Arbeitsagenturen sind nunmehr alle über eine
01801-Telefonnummer erreichbar. Die Nummern sind mit einem Sternchen
versehen. Weiter oben findet man die Erläuterung hierzu:
"* 3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus
Mobilfunknetzen gelten davon abweichende Preise". Nach unserer Feststellung
sind auch einige Jobcenter im Osten auf kostenpflichtige Rufnummern
umgestiegen. Der Job-Center Mannheim ist dagegen immer noch unter 0621 /
18166333 erreichbar -
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Social Bookmarks
Sicher sind Ihnen schon die
vielen neuen Zeichen am oberen Bildrand aufgefallen - es handelt sich dabei
um so genannte "Social Bookmarks". Jedes dieser Icons steht stellvertretend
für einen kostenlosen Bookmark-Dienst. Wenn Sie sich für einen
Anbieter entschieden haben (z.B. Mr. Wong), dann können Sie jederzeit -
wenn Sie ein Urteil interessiert und Sie es eventuell wiederfinden wollen -
ein "Lesezeichen" setzen. Eine ausführliche Beschreibung erhalten Sie
auf Wikipedia, wenn Sie das Icon mit dem Fragezeichen am rechten Rand
anklicken.
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
Bundesverfassungsgericht, Akz: 1 BvL 10/07 und 1 BvL 9/07:
Das Berliner Sozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht
zwei Fälle zur Überprüfung vorgelegt. Das Gericht sieht in der
verkürzten Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I vor allem für
ältere Arbeitslose eine Grundrechtsverletzung. (Zur Erläuterung: Das
Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt hatte die maximale Bezugszeit von
Arbeitslosengeld I für Arbeitslose ab 55 Jahre von 32 auf 18 Monate
verkürzt. Alle jüngeren Arbeitnehmer erhalten eine Höchstdauer
von zwölf Monaten). Das Sozialgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch
auf Arbeitslosengeld durch das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG
geschützt sei. Die Kürzung der Bezugsdauer hätte darüber
hinaus auch durch eine längere Übergangsfrist gemildert werden
müssen. ****
Kündigung und SMS
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Akz: 10 Sa 512/07
Arbeitsverträge sind vom Arbeitgeber
schriftlich zu kündigen. Die Schriftform aber erfordert die
eigenhändige Unterschrift. Eine Kündigung ohne Unterschrift - z.B.
per SMS - ist ungültig. Das Gleiche gilt für mündliche
Kündigungen.
Urlaub und eigenmächtige Verlängerung
Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 27.08.2007, Akz: 6 Sa 751/07
Die eigenmächtige Verlängerung des Urlaub durch einen Arbeitnehmer,
kann grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Das
Kündigungsrecht des Arbeitgebers ist jedoch ausgeschlossen, wenn die
Leistungsverweigerung des Mitarbeiters gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung
ist z.B. dann gegeben, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung ihm nicht
zugemutet werden kann. Eine familiäre Notsituation, die die Betreuung der
Kinder erfordert, kann eine Leistungsverweigerung rechtfertigen. In dieser
Situation ist der Verweis des Arbeitgebers auf eine Fremdbetreuung der Kinder
durch dritte Personen unzulässig.
Neues Versicherungsrecht
Das Versicherungsvertragsrecht
wird reformiert. Das Gesetz hat nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert
und wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es gilt dann auch - mit
Einschränkungen - für alle Altverträge. Das bestehende
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist knapp 100 Jahre alt und wird den
versicherungsrechtlichen Anforderungen in unserer modernen Gesellschaft nicht
mehr gerecht. Besonders hervorzuheben am neuen Versicherungsrecht sind:
- ein Mehr an Verbraucherschutz
- Neuerungen bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten
- Direktansprüche in der Pflichtversicherung
- Wegfall von Klagefristen
- Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Weitere Informationen zum neuen Versicherungsrecht werden wir demnächst
einstellen.
Studium, Bafög und ALG II
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 06.09.2007, Akz: B 14/7b AS 36/06 R:
Studenten können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II)
weder als Zuschuss noch als Darlehen beanspruchen. Dies ergibt sich
grundsätzlich aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB
II.
(Wortlaut § 7 (5): Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder der §§ 60 bis 62 des
SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen
Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
als Darlehen geleistet werden). Dem Kläger war aufgrund eines
Studienfachwechsels das BAföG gestrichen worden. Das BSG führte aus,
dass es alleine auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung
ankommt. Da seine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei,
habe er auch keinen Anspruch auf ALG II. Die späte Entscheidung des
Studienfachwechsels sei nicht als Härtefall anzusehen - "grundsätzlich" bedeutet aber im Juristendeutsch immer, dass es
auch Ausnahmen gibt !!