Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Sonntag, 11. Februar 2007

Arbeitslosigkeit und Urlaubsanspruch

Arbeitslosenrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim:
Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld I und II haben Anspruch auf 3 Wochen Urlaub im Kalenderjahr und müssen in diesem Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Natürlich muss dieser Anspruch - wie auch in jedem Arbeitsverhältnis - angemeldet werden. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit besteht allerdings eine Wartezeit.

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Sonntag, 11. Februar 2007

Kündigungsschutzrecht

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Akz: 1 Sa 118/06:
Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bei betriebsbedingter Kündigung:
1. Die arbeitgeberseitige Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung beschränkt sich regelmäßig auf das Unternehmen.
2. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer innerhalb einer Unternehmensgruppe sind in diese Prüfung einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber aus rechtlichen oder aus faktischen Gründen Einfluss auf einen Einsatz des Arbeitnehmers in einem anderen Unternehmen hat und der Arbeitnehmer in der Vergangenheit in Betrieben des anderen Unternehmens tatsächlich eingesetzt wurde.

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Sonntag, 11. Februar 2007

Personenbedingte Kündigung

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.1.2007, Akz: - 2 AZR 731/05 –
Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers ist kein personenbedingter Kündigungsgrund. Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist nach § 1 Abs. 2 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber möglich sein, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, um die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder zumindest zum Teil zu erbringen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Ein im Gepäckdienst eines Grossflughafens angestellter Werkstudent war auf Grund seiner überlangen Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr als Student sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kündigte aus diesem Grund und scheiterte in allen Instanzen.

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Mittwoch, 07. Februar 2007

Widerspruch und Anhörung

Sozial-/Sozialversicherungsrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim
Folgende Vorgehensweise wird in der letzten Zeit bei der Arbeitsverwaltung immer häufiger praktiziert (z.B. bei Minderung des Arbeitslosengeldes wegen Nichtannahme einer Arbeitsstelle). Es ergeht ein Bescheid, der in Rechtspositionen des Bürgers eingreift und es erfolgt vorab keine Anhörung des Betroffenen zum vorgefallenen Sachverhalt. Hier sollte die Behörde - notfalls durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes - daran erinnert werden, dass im Gesetz zwingend eine Anhörung vorgesehen ist. Der Bürger soll die Gelegenheit erhalten, die konkreten Umstände des Falles aus seiner Sicht zu schildern.
In aller Regel erfolgt aber eine Heilung des Verfahrensfehlers im Widerspruchverfahren oder der alte Bescheid wird zurückgenommen und durch einen weiteren, neuen Verwaltungsakt ersetzt.

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Mittwoch, 07. Februar 2007

Änderungskündigung und Arbeitsrecht

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 01.02.2007 - AKZ: 2 AZR 44/06
Wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht und der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen will, so steht ihm hierfür gemäß § 2 Satz 2 KSchG längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung. Diese gilt - wie bei einer vorbehaltlosen Annahme - als Mindestfrist, auch wenn der Arbeitgeber eine schnellere Antwort anfordert und daher eine zu kurze Frist setzt.
Der Kläger war bei der Beklagten als Energieanlagenelektriker beschäftigt. Am 02.08.2004 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 28.02.2005 mit dem Ziel aus, eine vereinbarte Entfernungszulage zu streichen. Die sonstigen Arbeitsbedingungen sollten unverändert fortbestehen. Das Kündigungsschreiben war folgendermaßen formuliert: "Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf."
Der Arbeitnehmer hat weder eine Kündigungsschutzklage noch eine Änderungsschutzklage eingereicht. Er nahm mit Schreiben vom 16.10.2004 - der Beklagten am 02.11.2004 zugegangen - das Änderungsangebot an. Bereits am 21.10.2004 teilte der Arbeitgeber dem Kläger jedoch mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots spätestens am 28.02.2005 enden werde. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Das BAG gab der Beklagten nun in der Revisionsinstanz Recht. Sie hat eine wirksame Annahmefrist nach § 148 BGB bestimmt. Da diese aber zu kurz bemesen war, mußte sie lediglich an die gesetzliche Mindestfrist (3 Wochen) angepasst werden.

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Mittwoch, 07. Februar 2007

Hartz IV und Klageflut

Das Bundessozialgericht hat seine Jahresbilanz für 2006 vorgestellt. Bei den Sozialgerichten wurden ca. 116.000 Klagen gegen die Arbeitsmarktreform eingereicht. Bei einigen Sozialgerichten war das jede zweite Klage, die eingegangen ist. Das oberste deutsche Sozialgericht will nun sogar die Zahl seiner Richter erhöhen, um mit der Klageflut fertig zu werden. Im Sommer 2007 soll wahrscheinlich ein eigener Senat mit drei neuen Richtern geschaffen werden.
Das Bundessozialgericht ist unter den fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland das jüngste Gericht. Heute arbeiten beim BSG 40 Richter und 190 Mitarbeiter. Pro Jahr hat es etwa 3.000 Verfahren von den Sozialgerichten und Landessozialgerichten als Schlussinstanz zu entscheiden. Die 13 Senate treffen Entscheidungen und lösen Streitfragen im Arbeitslosenrecht, Sozialhilferecht, Krankenversicherungsrecht, Rentenrecht und Unfallversicherungsrecht. Ein Senat des BSG besteht aus mindestens drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

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Donnerstag, 01. Februar 2007

Arbeitlosenrecht und Datenschutz

Sozialrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim
Sollte eine Behörden mit Ihren persönlichen Daten fahrlässig umgegangen sein, so können Sie sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden:
Friedrich-Ebert-Str.1, 53173 Bonn - poststelle@bfd.bund.de 

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Donnerstag, 01. Februar 2007

Arbeitsagentur, Arbeitslosenrecht, Vermittlungsformular

Sozialrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim

Sie erhalten Stellenangebote der Arbeitsagentur in der Regel in Form eines Vermittlungsformulars. Gelegentlich werden Sie auch mündlichaufgefordert, sich bei einem Arbeitgeber zu bewerben. Sie sollten darauf bestehen, dass dieses Vermittlungformular vollständige Angaben zu der angebotenen Stelle enthält. Nur so können Sie überprüfen, ob die angebotene Arbeitsstelle Ihnen tatsächlich zumutbar ist.
Es reicht nicht aus, wenn der Vermittler Ihnen die fehlenden Informationen mündlich erläutert. Sollten Sie die Stelle später ablehnen, so müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen. Die mündlichen, zusätzlichen Angaben des Vermittlers sind dann nur schwer nachweisbar und Sie geraten möglicherweise vor Gericht in Beweisschwierigkeiten.
Denken Sie daran, der Arbeitgeber erhält eine Kopie des Stelleangebotes zusammen mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift. Auf deren Rückseite soll der Arbeitgeber der Arbeitsagentur Auskunft über das Ergebnis des Bewerbungsgesprächs erteilen. Sie haben nach dem SGB X das Recht, die Antwort des Arbeitgebers einzusehen. Sollten Sie mit dessen Angaben auf der Rückseite des Vermittlungsformulars nicht einverstanden sein, so können Sie eine Gegendarstellung abgeben. In dieser Gegendarstellung können Sie dann angeben, wieso es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen ist.

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Dienstag, 30. Januar 2007

Betriebsvereinbarung und Heimarbeit

Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 20.10.2006:

Laut LAG Hamm gilt eine Betriebsvereinbarung (die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber ausgehandelt hat) im Zweifel für alle Mitarbeiter des Betriebs, für die der Betriebsrat berechtigt ist, tätig zu werden. Somit werden von der Betriebsvereinbarung auch in der Hauptsache für den Betrieb arbeitende Heimarbeiter erfasst, sofern sie nicht in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

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Sonntag, 28. Januar 2007

Arbeitszeugnisse, Unterschrift des Arbeitgebers

Ein interessantes Urteil vom 29.07.2005 des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg zu Arbeitszeugnissen:
1. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren.
2. Der Arbeitgeber wird durch die Beschränkung der Freiheit, eine Unterschrift beliebig zu gestalten, nicht in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) beeinträchtigt. Das auf Art. 12 GG gestützte Interesse des Arbeitnehmers an der - durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses erleichterten - Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes ist gewichtiger.

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