Anwalt und Weblog
Auf dieser Seite werden
wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den
Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht
vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
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Rückzahlung von Fortbildungskosten
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.09.2009, AZR 173/08.
Verpflichtet sich der Arbeitnehmer erst nach Abschluss einer
Fortbildungsmaßnahme unter bestimmten Bedingungen zur Rückzahlung
der entstandenen Fortbildungskosten, so unterliegt auch diese Vereinbarung der
Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB). Die Kosten für die
Fortbildung können vom Arbeitgeber nur zurückgefordert werden, wenn
die Ausbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist und die
Bindungsdauer an das Unternehmen nicht unangemessen lang ist. Ist die
Bindungsdauer zu lang, dann führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten
Rückzahlungsklausel.
Fristlose Kündigung und Sperrzeitbescheid
Arbeitsrecht Mannheim/Rechtsanwalt Christian Sehn:
In der letzten Zeit häufen sich die Fälle grundloser
fristloser Kündigungen. Hiergegen sollte auf jeden Fall das Arbeitsgericht
angerufen werden, da ansonsten mit erheblichen Verzögerungen bei der
Bewilligung von Arbeitslosengeld und i.d.R. mit der Verhängung einer
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gerechnet werden muss -
hier sollte insbesondere nicht darauf vertraut werden, dass die
Arbeitsagenturen den Sachverhalt schon zu Gunsten des gekündigten
Arbeitnehmer klären werden. Notfalls gegen den Sperrzeitbescheid
Widerspruch und gegebenfalls Klage einreichen.
Abfindung und unwahre Kündigungsgründe
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15.09.2009, Az: 2 Sa 105/09
Die Klägerin war als Altenpflegerin in einem Seniorenwohnheim tätig.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der nachweislich
unzutreffenden Begründung, die Arbeitnehmerin habe eine an Parkinson
leidende Heimbewohnerin gerempelt, dadurch zu Fall gebracht und dann
anschließend hilflos liegen lassen. Gegenüber dem Betriebsrat
äußerte der Arbeitgeber, dass ein derartiges Verhalten einer
Mitarbeiterin auf einer Pflegestation nicht tragbar sei.
Der Arbeitgeber relativierte in der ersten Instanz - im
Kündigungsschutzverfahren - seinen Vortrag dahingehend, dass die
gekündigte Mitarbeiterin die Bewohnerin lediglich „gestreift“
habe und sich anschließend nicht ausreichend um die gestürzte Person
„gekümmert“ habe.
Auf Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis
gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht hat das
Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt. Die Kündigung war mangels
Abmahnung und langer beanstandungsfreier Tätigkeit der Klägerin
rechtswidrig. Der Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung war
ebenfalls begründet. Die Vorwürfe des Arbeitgebers wurden zwar
teilweise zurückgenommen, jedoch waren seine Anschuldigungen haltlos und
ehrverletzend. Unter diesen Umständen war der Klägerin eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Es bestand außerdem
die Befürchtung, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholen könnte.
Erkrankung und Meldepflicht bei ALG II
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2009, Az: L 5 AS 131/08
Sachverhalt: der Leistungsempfänger war den
Aufforderungen der ARGE, sich zu Besprechungsterminen im Hinblick auf das
Bewerbungsangebot zu melden, mehrfach wegen Erkrankung nicht
nachgekommen. Er hatte für jeden Termin
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über
die Wahrnehmung von Arztterminen vorgelegt. Der Leistungsträger forderte
den Kläger daher auf, zukünftig Bescheinigungen des Arztes
vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht
wahrnehmen kann. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht folgte, wurde
sein ALG II abgesenkt. Hiergegen reichte er beim Sozialgericht Trier Klage
ein.
Entscheidung: das LSG hat die Abweisung der Klage
bestätigt. Die Erkrankung des Leistungsempfängers alleine reiche als
Entschuldigung nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob der Kläger
krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Wenn
begründete Zweifel daran bestehen, darf der Leistungsträger eine
über die Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Bescheinigung über die
Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen. Auch die
Verschiebung eines Meldetermins wegen eines Arzttermins darf nur im Notfall
oder aus unaufschiebbaren Gründen erfolgen.
Kritik: die Unfähigkeit des
Leistungsempfängers, den Meldetermin bei der Behörde wahrzunehmen,
wird in aller Regel schon in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des
Arztes – quasi als Minus - enthalten sein. Eine zusätzliche
Bescheinigung ist weder erforderlich noch im Gesetz vorgesehen.
Sozialplan und AGG
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.05.2009, Az:1 AZR 198/08:
Nach Auffassung des BAG verstößt es nicht gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn in einem Sozialplan eine Altersdifferenzierung
vorgenommen wird.
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie
dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Leistungen aus dem
Sozialplan reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 AGG
gerechtfertigt. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt auch nicht gegen
das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist
entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom
nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt.
Ausgleichsabgabe und Gesellschafter
Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.09.2009, Az: L 1 AL
115/08
Partner einer Rechtsanwaltssozietät können - trotz einer anerkannten
Schwerbehinderung - nicht auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Hintergrund: Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr
als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe
zu zahlen, sofern sie in ihrem Unternehmen nicht auf fünf Prozent der
Arbeitsplätze einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung
beschäftigen.
Sperrzeit und arbeitsgerichtlicher Vergleich
LSG Hessen, Az: L 9 AL 91/08:
Sachverhalt: die Agentur für Arbeit hat gegen einen
Leistungsempfänger wegen einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers
eine Sperrzeit verhängt. Der Kläger
hatte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses noch
zusätzlich für eine andere konkurrierende Firma gearbeitet. Der
Arbeitgeber hat deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich
fristlos gekündigt. Im anschließenden Gerichtsprozess vor dem
Arbeitsgericht haben der Leistungsempfänger/Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber in einem Vergleich vereinbart, dass die fristlose Kündigung
nicht aufrecht erhalten wird.
Entscheidung des Landessozialgerichtes: Das LSG hat die
Berechtigung der Kündigung im Wege der Amtsermittlung überprüft.
Das Gericht sah in der Verhaltensweise des Leistungsempfängers ein
versicherungswidriges Verhalten gemäß § 144 SGB III, weil
während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses jegliche
Konkurrenztätigkeit verboten ist. Das LSG hat daher die verhängte
Sperrzeit von drei Monaten bestätigt.
Kosten der Unterkunft und Schwerbehinderung
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Das LSG Baden-Württemberg hat erneut in einem Urteil bestätigt, dass
behinderten Menschen - insbesondere Rollstuhlfahrern - von den
Sozialleistungsträgern größerer Wohnraum zugebillgt werden
muss. Die Behörde will häufig den Rollstuhlfahrer wie alle anderen
Leistungsempfänger behandeln. Sie übersieht dabei jedoch, dass
Rollstuhlfahrer "barrierefreie" Wohnungen und einen behindertengerechten
Sanitärbereich benötigen.
Unfallversicherung und Pöbelei
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Az: S 5 U 298/08:
Das LSG hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der sich mit dem Fahrer
eines Pkws gestritten hatte. Der Wagen hatte ihm mehrfach die Vorfahrt
genommen. Daraufhin wollte der Radler den Fahrzeugführer zur Rede stellen.
Während der Auseinandersetzung (sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer
waren ausgestiegen) setzte sich der Pkw in Bewegung und überfuhr den
Radfahrer. Dieser brach sich dabei das Bein. Ein Anspruch gegen die gesetzliche
Unfallversicherung (SGB VII) scheidet nach Ansicht des Gerichtes aus, da der
Kläger/Fahrradfahrer ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen
verfolgt hat und damit den Weg zur Arbeit unterbrochen hat. Die gesetzliche
Unfallversicherung komme jedenfalls nur für Schäden auf dem
Arbeitsweg auf - Das Urteil hat noch keine Rechtskraft
erlangt. Es muss abgewartet werden, ob das BSG sich dieser Rechtsauffassung
anschließen wird.
"Flashmob"-Aktionen
Urteil des BAG 22.09.2009, Az: 1 AZR 972/08:
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband im
Raum Berlin-Brandenburg. Dieser führte 2007 mit der beklagten Gewerkschaft
Tarifverhandlungen. Der Landesbezirk der Gewerkschaft Berlin-Brandenburg
veröffentlichte auf seiner Homepage ein Aufruf, in dem u.a.
heißt:
"Hast du nicht Lust, dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen? Gib uns deine
Handy-Nummer und dann lass uns zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in
einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen
gehen, z.B. so:
- Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren
damit für längere Zeit den Kassenbereich
- Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine
Frischware!!!) und lassen sie dann stehen."
Am 8. Dezember 2007 kam es bei einem Mitglied der Klägerin zu einer
mindestens 45 Minuten dauernden "Flashmob"-Aktion, an der sich ca. 45 bis 50
Personen beteiligten. Von diesen wurden zum einen Pfennigartikel gekauft, zum
anderen etwa 40 Einkaufswagen größtenteils randvoll gefüllt und
sodann stehen gelassen. Eine Teilnehmerin begab sich mit einem mit
Kleinstartikeln gefüllten Wagen an die Kasse, ließ die Artikel im
Wert von 371,78 Euro eingeben und stellte den gefüllten Einkaufswagen an
der Kasse mit der Erklärung ab, sie habe ihr Geld vergessen. Dabei
klatschten andere Teilnehmer Beifall und gaben durch laute Rufe ihre Zustimmung
kund.
Entscheidungsgründe: Mit seiner Klage verlangt der
Kläger von der beklagten Gewerkschaft künftig derartige Aufrufe zu
unterlassen. Er ist der Auffassung, diese seien keine zulässigen
Streikmaßnahmen. Vielmehr handele es sich um rechtswidrige, mit
Betriebsblockaden und Betriebsbesetzungen vergleichbare Aktionen. Die Beklagte
meint, es handele sich um zulässige, der Betätigungsfreiheit nach
Art. 9 III GG unterfallenden Mittel des Arbeitskampfs. Das Bundesarbeitsgericht
ist der Auffassung, dass eine Gewerkschaftsaktion, bei der kurzfristig
aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das
Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem
Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe
herbeiführen, als Arbeitskampfmittel nicht rechtswidrig
ist. Dem Arbeitgeber bleibe es unbenommen, sich durch die Ausübung
seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung gegen diese
Aktionen zur Wehr zu setzen. Allerdings stellte das BAG ebenfalls klar, dass
eine derartige „Flashmob- Aktion“ in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers eingreift. Ein solcher Eingriff
kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein - die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeberverband und
Gewerkschaft ist in Anbetracht der enormen Auswirkungen dieses
Flashmob-Aktionen mit Sicherheit noch nicht beendet.