Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Donnerstag, 03. Juni 2010

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.09.2009, AZR 173/08.
Verpflichtet sich der Arbeitnehmer erst nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme unter bestimmten Bedingungen zur Rückzahlung der entstandenen Fortbildungskosten, so unterliegt auch diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB). Die Kosten für die Fortbildung können vom Arbeitgeber nur zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist und die Bindungsdauer an das Unternehmen nicht unangemessen lang ist. Ist die Bindungsdauer zu lang, dann führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel.

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Donnerstag, 03. Juni 2010

Fristlose Kündigung und Sperrzeitbescheid

Arbeitsrecht Mannheim/Rechtsanwalt Christian Sehn:
In der letzten Zeit häufen sich die Fälle grundloser fristloser Kündigungen. Hiergegen sollte auf jeden Fall das Arbeitsgericht angerufen werden, da ansonsten mit erheblichen Verzögerungen bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld und i.d.R. mit der Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gerechnet werden muss - hier sollte insbesondere nicht darauf vertraut werden, dass die Arbeitsagenturen den Sachverhalt schon zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmer klären werden. Notfalls gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch und gegebenfalls Klage einreichen.

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Donnerstag, 03. Juni 2010

Abfindung und unwahre Kündigungsgründe

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15.09.2009, Az: 2 Sa 105/09
Die Klägerin war als Altenpflegerin in einem Seniorenwohnheim tätig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der nachweislich unzutreffenden Begründung, die Arbeitnehmerin habe eine an Parkinson leidende Heimbewohnerin gerempelt, dadurch zu Fall gebracht und dann anschließend hilflos liegen lassen. Gegenüber dem Betriebsrat äußerte der Arbeitgeber, dass ein derartiges Verhalten einer Mitarbeiterin auf einer Pflegestation nicht tragbar sei.
Der Arbeitgeber relativierte in der ersten Instanz - im Kündigungsschutzverfahren - seinen Vortrag dahingehend, dass die gekündigte Mitarbeiterin die Bewohnerin lediglich „gestreift“ habe und sich anschließend nicht ausreichend um die gestürzte Person „gekümmert“ habe.
Auf Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt. Die Kündigung war mangels Abmahnung und langer beanstandungsfreier Tätigkeit der Klägerin rechtswidrig. Der Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung war ebenfalls begründet. Die Vorwürfe des Arbeitgebers wurden zwar teilweise zurückgenommen, jedoch waren seine Anschuldigungen haltlos und ehrverletzend. Unter diesen Umständen war der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Es bestand außerdem die Befürchtung, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholen könnte.

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Donnerstag, 03. Juni 2010

Erkrankung und Meldepflicht bei ALG II

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2009, Az: L 5 AS 131/08
Sachverhalt: der Leistungsempfänger war den Aufforderungen der ARGE, sich zu Besprechungsterminen im Hinblick auf das Bewerbungsangebot zu melden, mehrfach wegen Erkrankung nicht nachgekommen.  Er hatte für jeden Termin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen  oder Bescheinigungen über die Wahrnehmung von Arztterminen vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Kläger daher auf, zukünftig Bescheinigungen des Arztes vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen kann. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht folgte, wurde sein ALG II abgesenkt. Hiergegen reichte er beim Sozialgericht Trier Klage ein.
Entscheidung: das LSG hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die Erkrankung des Leistungsempfängers alleine reiche als Entschuldigung nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob der Kläger krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Wenn begründete Zweifel daran bestehen, darf der Leistungsträger eine über die Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen. Auch die Verschiebung eines Meldetermins wegen eines Arzttermins darf nur im Notfall oder aus unaufschiebbaren Gründen erfolgen.
Kritik: die Unfähigkeit des Leistungsempfängers, den Meldetermin bei der Behörde wahrzunehmen, wird in aller Regel schon in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes – quasi als Minus - enthalten sein. Eine zusätzliche Bescheinigung ist weder erforderlich noch im Gesetz vorgesehen. 

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Samstag, 20. Februar 2010

Sozialplan und AGG

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.05.2009, Az:1 AZR 198/08:
Nach Auffassung des BAG verstößt es nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn in einem Sozialplan eine Altersdifferenzierung vorgenommen wird.
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Leistungen aus dem Sozialplan reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 AGG gerechtfertigt. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt auch nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt.

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Samstag, 20. Februar 2010

Ausgleichsabgabe und Gesellschafter

Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.09.2009, Az: L 1 AL 115/08
Partner einer Rechtsanwaltssozietät können - trotz einer anerkannten Schwerbehinderung - nicht auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Hintergrund: Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, sofern sie in ihrem Unternehmen nicht auf fünf Prozent der Arbeitsplätze einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung beschäftigen.

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Samstag, 20. Februar 2010

Sperrzeit und arbeitsgerichtlicher Vergleich

LSG Hessen, Az: L 9 AL 91/08:
Sachverhalt: die Agentur für Arbeit hat gegen einen Leistungsempfänger wegen einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers eine Sperrzeit verhängt. Der Kläger hatte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses noch zusätzlich für eine andere konkurrierende Firma gearbeitet. Der Arbeitgeber hat deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt. Im anschließenden Gerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht haben der Leistungsempfänger/Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einem Vergleich vereinbart, dass die fristlose Kündigung nicht aufrecht erhalten wird.
Entscheidung des Landessozialgerichtes: Das LSG hat die Berechtigung der Kündigung im Wege der Amtsermittlung überprüft. Das Gericht sah in der Verhaltensweise des Leistungsempfängers ein versicherungswidriges Verhalten gemäß § 144 SGB III, weil während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenztätigkeit verboten ist. Das LSG hat daher die verhängte Sperrzeit von drei Monaten bestätigt.

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Samstag, 20. Februar 2010

Kosten der Unterkunft und Schwerbehinderung

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Das LSG Baden-Württemberg hat erneut in einem Urteil bestätigt, dass behinderten Menschen - insbesondere Rollstuhlfahrern - von den Sozialleistungsträgern größerer Wohnraum zugebillgt werden muss. Die Behörde will häufig den Rollstuhlfahrer wie alle anderen Leistungsempfänger behandeln. Sie übersieht dabei jedoch, dass Rollstuhlfahrer "barrierefreie" Wohnungen und einen behindertengerechten Sanitärbereich benötigen.                                                         

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Samstag, 20. Februar 2010

Unfallversicherung und Pöbelei

Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Az: S 5 U 298/08:
Das LSG hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der sich mit dem Fahrer eines Pkws gestritten hatte. Der Wagen hatte ihm mehrfach die Vorfahrt genommen. Daraufhin wollte der Radler den Fahrzeugführer zur Rede stellen. Während der Auseinandersetzung (sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer waren ausgestiegen) setzte sich der Pkw in Bewegung und überfuhr den Radfahrer. Dieser brach sich dabei das Bein. Ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) scheidet nach Ansicht des Gerichtes aus, da der Kläger/Fahrradfahrer ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt hat und damit den Weg zur Arbeit unterbrochen hat. Die gesetzliche Unfallversicherung komme jedenfalls nur für Schäden auf dem Arbeitsweg auf - Das Urteil hat noch keine Rechtskraft erlangt. Es muss abgewartet werden, ob das BSG sich dieser Rechtsauffassung anschließen wird.

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Samstag, 09. Januar 2010

"Flashmob"-Aktionen

Urteil des BAG 22.09.2009, Az: 1 AZR 972/08:
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband im Raum Berlin-Brandenburg. Dieser führte 2007 mit der beklagten Gewerkschaft Tarifverhandlungen. Der Landesbezirk der Gewerkschaft Berlin-Brandenburg veröffentlichte auf seiner Homepage ein Aufruf, in dem u.a. heißt:
"Hast du nicht Lust, dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen? Gib uns deine Handy-Nummer und dann lass uns zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen, z.B. so:
- Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich
- Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen."

Am 8. Dezember 2007 kam es bei einem Mitglied der Klägerin zu einer mindestens 45 Minuten dauernden "Flashmob"-Aktion, an der sich ca. 45 bis 50 Personen beteiligten. Von diesen wurden zum einen Pfennigartikel gekauft, zum anderen etwa 40 Einkaufswagen größtenteils randvoll gefüllt und sodann stehen gelassen. Eine Teilnehmerin begab sich mit einem mit Kleinstartikeln gefüllten Wagen an die Kasse, ließ die Artikel im Wert von 371,78 Euro eingeben und stellte den gefüllten Einkaufswagen an der Kasse mit der Erklärung ab, sie habe ihr Geld vergessen. Dabei klatschten andere Teilnehmer Beifall und gaben durch laute Rufe ihre Zustimmung kund.
Entscheidungsgründe: Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der beklagten Gewerkschaft künftig derartige Aufrufe zu unterlassen. Er ist der Auffassung, diese seien keine zulässigen Streikmaßnahmen. Vielmehr handele es sich um rechtswidrige, mit Betriebsblockaden und Betriebsbesetzungen vergleichbare Aktionen. Die Beklagte meint, es handele sich um zulässige, der Betätigungsfreiheit nach Art. 9 III GG unterfallenden Mittel des Arbeitskampfs. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass eine Gewerkschaftsaktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, als Arbeitskampfmittel nicht rechtswidrig ist. Dem  Arbeitgeber bleibe es unbenommen, sich durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung gegen diese Aktionen zur Wehr zu setzen. Allerdings stellte das BAG ebenfalls klar, dass eine derartige „Flashmob- Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers eingreift. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein - die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft ist in Anbetracht der enormen Auswirkungen dieses Flashmob-Aktionen mit Sicherheit noch nicht beendet. 

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