Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Samstag, 09. Januar 2010

Hartz IV und Erbschaft

Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 25.09.2009, Az: S 29 AS 309/09 ER:
Sachverhalt: ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser hatte eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 € erhalten. In Testament verfügte die Mutter, dass ihr Bruder als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür sorgen soll, dass der Nachlass erhalten bleibt und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses kommt, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen des Sozailleistungsträgers verloren gehen. Die Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte trotz dieses Testamentes die Zahlung der Leistungen ein.  
Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Gerichtes ist der Antragsteller zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit gehalten, das sittenwidrige Testament der Mutter anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten (Hobbys und Reisen) aus dem Nachlass finanziert werden, während die Allgemeinheit/der Steuerzahler für den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen aufkommen solle.

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Samstag, 09. Januar 2010

Raucherpausen und Kündigung

Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 14.09.2009, Az: 3 Ca 1336/09 zum Thema Raucherpausen:
Die Klägerin war im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie sich Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Klägerin war verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Jahr 2009 wurde von der Betriebsleitung festgestellt, dass die Klägerin an drei Tagen - ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten - Raucherpausen genommen hatte. Daraufhin wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Nach Auffassung des Gerichtes war aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen die Betriebsordnung die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.

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Samstag, 09. Januar 2010

Verkehrswidriges Parken

Urteil Amtsgericht München vom 30.07.2009, Az: 331 C 5627/09:
Verursacht ein 7-jähriges Kind beim Radfahren einen Schaden an einem ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparkten Fahrzeug (Bürgersteig wurde durch das parkende Auto auf ca. 1 m verengt), so haftet weder das Kind (das Kind genießt das Haftungsprivileg des § 828 Abs.2 BGB ) noch die Eltern (aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht) für den Schaden. Die Eltern sind nach Auffassung des Gerichtes nicht verpflichtet, das Kind vor dem Passieren der Gefahrenstelle zum Absteigen vom Rad aufzufordern.

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Donnerstag, 31. Dezember 2009

Frohes neues Jahr - 2010

Wir wünschen allen Mandanten unserer Kanzlei einen erfolgreichen Start in das Jahr 2010 und erholsame Feiertage.

Unsere Kanzlei bleibt bis zum 06.01.2010 urlaubsbedingt geschlossen.  

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Donnerstag, 31. Dezember 2009

"Gewerkschaft" CGZP

Arbeitsgericht Berlin:
Die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nach Auffassung des Berliner Arbeitsgerichtes wegen fehlender "Sozialmächtigkeit" nicht tariffähig i.S. des Tarifvertragsgesetzes (TVG). - *** diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, sofern sie weiterhin Bestand hat. Nach dem "equal-pay" Gebot müssen die Leiharbeitnehmer die gleiche Entlohnung erhalten, die den festangestellten Arbeitnehmern zusteht. Dies bedeutet unter Umständen für die betroffenen Arbeitnehmer Lohnnachzahlungen, die lediglich durch die Verjährungsvorschriften begrenzt werden.

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Donnerstag, 31. Dezember 2009

Feuerwerksrakete und Schäden

Urteil des BGH vom 19.09.2009, Az: V ZR 75/08:
Der Beklagte zündete am Neujahrstag 2006 auf seinem Grundstück eine Leuchtrakete. Diese stieg zunächst gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine Spalte zwischen Außenwand und Dach einer entfernten Scheune ein. Die Rakete setzte den gesamten Gebäudekomplex in Brand. Nach Ansicht des BGH kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht verlangen, das Abschießen von Feuerwerksraketen zu unterlassen, da das Abschießen einer Feuerwerksrakete auch noch am Abend des Neujahrstages der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches dient, bei dem die Wahl der Abschussstelle mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgt, ohne dass ein darüber hinausgehender sachlicher Bezug zu der Wohnnutzung erkennbar ist. Ein Anspruch des Geschädigten aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wurde daher verneint. Allerdings: eventuell greift noch ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch. Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort wird dann erörtert, ob der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Handelns für den entstandenen Schaden haftet - Grundsätzlich ist am Silvester- und Neujahrstag von einem herabgesetzten Sorgfaltsmaßstab für das Abrennen von Feuerwerkskörpern auszugehen, weil sich der Verkehr durch Vorsorgemaßnahmen wie etwa das Schließen von Fenstern und Türen auf die durch fehlgehende Rakteten drohenden Gefahren einstellen kann (s. auch BGH NJW 1986,52).

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Donnerstag, 31. Dezember 2009

Vermeidbare Fehler im Sozialrecht - Teil 2

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
3. „Sich-selbst-vertreten“ im Widerspruchsverfahren
Diese Vorgehensweise ist besser als den Bescheid der Behörde einfach kommentarlos und grollend hinzunehmen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass die Widerspruchsbegründung immer sachlich und verhältnismäßig bleiben sollte. Die Behörde sollte durch den Sachvortrag nicht unnötig provoziert werden. Im Zweifel gilt auch hier: weniger ist mehr - überflüssigen Sachvortrag  deshalb weglassen. In wichtigen Angelegenheiten sollte der Rechtsanwalt unbedingt bereits im Widerspruchsverfahren eingeschaltet werden, da nicht selten durch den rechtlich unbedarften Vortrag des Widerspruchsführers bereits im Widerspruchsverfahren wichtige Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten genommen werden. Dadurch erfolgt dann schon im Vorverfahren eine bedauerliche Weichenstellung für die Erfolgsaussichten des Gesamtprozesses.

4. „Sich-selbst-vertreten“ vor den Gerichten
Diese Möglichkeit wird gerade im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit sehr häufig von den Rechtssuchenden wahrgenommen. Ohne anwaltliche Hilfe werden oftmals Schriftsätze verfasst, die teilweise grenzwertige und gefährliche Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten. Diese riskante Selbstvertretung ist in Zeiten von günstigen Rechtschutzversicherungen, von kostenloser Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sicher nicht sinnvoll. In den Gerichtszweigen mit dem  Amtsermittlungsgrundsatz (Strafrecht, Sozialrecht, nicht im Arbeitsrecht !) ist der Richter zwar gehalten, den Sachverhalt von sich aus (=von Amts wegen) vollständig zu ermitteln, jedoch kann er keinesfalls im Prozess die Interessen des Rechtssuchenden wahrnehmen und gleichzeitig objektiv „Recht sprechen“. Auf die rechtliche Unterstützung des Richters gegen die Behörde/Arbeitgeber kann und darf der Kläger sich daher im Gerichtsprozess keinesfalls verlassen. Da der Kläger in solchen Gerichtsprozessen keine echte Interessenvertretung hat, entsprechen die Ergebnisse derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen (in Form von Urteilen, Vergleichen oder Klagerücknahmen) in den seltensten Fällen wirklich der Interessenlage der Betroffenen. 

....wird fortgesetzt....  

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Samstag, 14. November 2009

Abschleppen vom Kundenparklatz

Urteil des BGH vom 05.06.2009, Az: V ZR 144/08:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Geschäftes geparktes Auto jederzeit abgeschleppt werden kann. Unbeachtlich ist nach Auffassung des Gerichtes, ob auf dem Gelände noch andere Parkplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind - interessant könnte allerdings die Frage werden, ab welchem Zeitpunkt das Fahrzeug tatsächlich unbefugt geparkt wurde. Reicht ein Minimaleinkauf (im Gegenwert von wenigen Euro), um auf dem Gelände über einen längeren Zeitraum berechtigt zu parken ?

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Samstag, 14. November 2009

Krankentagegeld

OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2008, Az: 16 U 349/05:
Die Klägerin hat bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine private Krankentagegeldversicherung für sich abgeschlossen. Aufgrund einer Erkrankung erhielt sie zunächst Leistung aus dieser Versicherung. Nach wenigen Monaten fand auf Veranlassung des Versicherungsunternehmens eine Nachuntersuchung mit dem Ergebnis statt, dass die Klägerin eingeschränkt arbeiten kann. Die Versicherung hat daraufhin die Zahlungen mit Hinweis auf die Vertragsbedingungen eingestellt. Die Versicherungsnehmerin hat dagegen geklagt. Nach Ansicht des Gerichtes benachteilgen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Klägerin nicht unangemessen. Es gehört zur Vertragsfreiheit, wenn eine Krankentagegeldversicherung ihre Leistung auf Fälle hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Ein Vergleich zu den gesetzlich normierten Regelungen der Erwerbsunfähigkeit in anderen Rechtsgebieten (SGB VI) kann nicht gezogen werden.

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Samstag, 14. November 2009

Vermeidbare Fehler im Sozialrecht - Teil 1

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Zum Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht gehören u.a. die Rechtsgebiete: Arbeitslosengeld II/
"Hartz IV" (SGB II), Arbeitslosengeld I (SGB III), Krankengeld und Krankenversicherungsrecht (SGB V), Erwerbsminderungsrente und Rentenrecht (SGB VI), Unfallversicherungsrecht (SGB VII), Schwerbehindertenrecht (SGB IX), Pflegeversicherungsrecht, Sozialhilferecht (SGB XII), Wohngeldrecht (SGB XIII) und Versorgungsrecht  (SGB XIV).
Bei der Bearbeitung von Sozialrechtsfällen sind häufig Fehler der Beteiligten feststellbar, die eigentlich leicht vermeidbar wären. Diese im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren begangenen Fehler sind bei Übernahme des Mandates durch den Anwalt regelmäßig nur schwer zu korrigieren. Um seine Erfolgschancen vor dem Sozialgericht zu erhöhen, sollte der Rechtsuchende folgende Verfahrensmängel möglichst vermeiden:

1. Bestandskräftige Bescheide
Ein Bescheid einer Behörde kann im Sozialrecht i.d.R. innerhalb einer Frist von einem Monat (ab Zustellung) mit dem Widerspruch angegriffen werden. Wird diese Frist versäumt, dann wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch unter erschwerten Bedingungen angegriffen werden. Die Behörde wird sich in aller Regel auf die Bestandskraft berufen und den Leistungsempfänger nicht auf seine weiteren rechtlichen Möglichkeiten hinweisen.
Im Bereich des SGB II wird die Bereitschaft des Rechtsanwaltes zur Übernahme des Mandates ferner deutlich nachlassen, wenn er aufgrund von vielen bestandskräftigen Bescheiden mit einer unklaren Rechtslage und einem enormen Arbeitsaufwand rechnen muss.
Fazit: Es gibt im Internet, in Broschüren und Leitfaden genug Möglichkeiten, sich über seine Rechte zu informieren. Im Zweifel sollte man also selbst - innerhalb der Frist - Widerspruch gegen den angezweifelten Bescheid einlegen und die Behörde in der Widerspruchsbegründung zunächst die Bedenken erläutern und um Aufklärung bitten. Die Rechtschutzversicherungen sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARBs) im Widerspruchsverfahren in aller Regel nicht eintrittspflichtig. Für bedürftige Leistungsempfänger besteht allerdings die Möglichkeit, Beratungshilfe der Amtsgerichte in Anspruch zu nehmen. Unterliegt die Behörde schon im Widerspruchsverfahren, so trägt sie die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes. Die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Interessenwahrnehmung sollte daher immer sorgfältig in Erwägung gezogen werden.

2. Mündliche Auskünfte der Behörden
Eine mündliche Auskunft der Behörde, dass kein Leistungsanspruch besteht, sollte regelmäßig schon aus Beweisgründen nicht akzeptiert werden. In solchen Fällen sollte der abgewiesene Leistungsempfänger nachdrücklich auf eine schriftliche Antragsaufnahme und einen zeitnahen schriftlichen Bescheid der Behörde bestehen. Verweigert ihm der Leistungsträger auch dann noch die Aufnahme seines Antrages, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

3. Auswahl des Anwaltes
Das Sozialrecht ist eine Spezialmaterie, in der sich nur wenige Rechtsanwälte wirklich auskennen. Anwaltsempfehlungen von Feunden und Bekannten können immer berücksichtigt werden, da hier schon Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandat vorhanden sind. Allerdings sollte auch bei derartigen Empfehlungen immer kritisch überprüft werden, ob der empfohlene Anwalt tatsächlich die erforderlich Spezialkenntnisse im Sozialrecht besitzt. Sollten in diesem Rechtsgebiet Probleme mit den Behörden auftreten, so empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht oder eines Fachanwaltes für Sozialrecht. Ein Anwalt mit Interessenschwerpunkt Sozialrecht besitzt ebenfalls erweiterte Kenntnisse im Sozialrecht, übt diese Tätigkeit allerdings noch keine zwei Jahre aus.

......wird fortgesetzt......

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