Anwalt und Weblog
Auf dieser Seite werden
wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den
Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht
vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
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Hartz IV und Erbschaft
Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 25.09.2009, Az: S 29 AS 309/09
ER:
Sachverhalt: ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser hatte
eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 € erhalten. In Testament
verfügte die Mutter, dass ihr Bruder als Testamentsvollstrecker und
Nacherbe dafür sorgen soll, dass der Nachlass erhalten bleibt und ihr Sohn
als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses kommt, ohne dass ihm
öffentliche Zuwendungen des Sozailleistungsträgers verloren gehen.
Die Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte trotz dieses Testamentes die Zahlung
der Leistungen ein.
Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Gerichtes ist
der Antragsteller zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit gehalten, das
sittenwidrige Testament der Mutter anzufechten. Die Testierfreiheit könne
nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten (Hobbys und
Reisen) aus dem Nachlass finanziert werden, während die Allgemeinheit/der
Steuerzahler für den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen aufkommen
solle.
Raucherpausen und Kündigung
Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 14.09.2009, Az: 3 Ca 1336/09 zum Thema
Raucherpausen:
Die Klägerin war im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt
worden, weil sie sich Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln.
Im Betrieb der Klägerin war verbindlich die Regelung getroffen worden,
dass bei einer Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Jahr 2009 wurde von
der Betriebsleitung festgestellt, dass die Klägerin an drei Tagen - ohne
vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten - Raucherpausen genommen hatte.
Daraufhin wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Nach Auffassung des
Gerichtes war aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen die
Betriebsordnung die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zulässig. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine
gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis
zerstört.
Verkehrswidriges Parken
Urteil Amtsgericht München vom 30.07.2009, Az: 331 C 5627/09:
Verursacht ein 7-jähriges Kind beim Radfahren einen Schaden an einem
ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparkten Fahrzeug (Bürgersteig
wurde durch das parkende Auto auf ca. 1 m verengt), so haftet weder das Kind
(das Kind genießt das Haftungsprivileg des § 828 Abs.2 BGB ) noch
die Eltern (aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht) für den
Schaden. Die Eltern sind nach Auffassung des Gerichtes nicht verpflichtet, das
Kind vor dem Passieren der Gefahrenstelle zum Absteigen vom Rad aufzufordern.
Frohes neues Jahr - 2010
Wir wünschen allen Mandanten unserer Kanzlei einen erfolgreichen Start in das Jahr 2010 und erholsame Feiertage.
Unsere Kanzlei bleibt bis zum 06.01.2010 urlaubsbedingt geschlossen.
"Gewerkschaft" CGZP
Arbeitsgericht Berlin:
Die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) ist nach Auffassung des Berliner
Arbeitsgerichtes wegen fehlender "Sozialmächtigkeit" nicht tariffähig
i.S. des Tarifvertragsgesetzes (TVG). - ***
diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben,
sofern sie weiterhin Bestand hat. Nach dem "equal-pay" Gebot müssen die
Leiharbeitnehmer die gleiche Entlohnung erhalten, die den festangestellten
Arbeitnehmern zusteht. Dies bedeutet unter Umständen für die
betroffenen Arbeitnehmer Lohnnachzahlungen, die lediglich durch die
Verjährungsvorschriften begrenzt werden.
Feuerwerksrakete und Schäden
Urteil des BGH vom 19.09.2009, Az: V ZR 75/08:
Der Beklagte zündete am Neujahrstag 2006 auf seinem Grundstück eine
Leuchtrakete. Diese stieg zunächst gerade nach oben, schwenkte dann zur
Seite und drang durch eine Spalte zwischen Außenwand und Dach einer
entfernten Scheune ein. Die Rakete setzte den gesamten Gebäudekomplex in
Brand. Nach Ansicht des BGH kann ein Grundstückseigentümer von seinem
Nachbarn nicht verlangen, das Abschießen von Feuerwerksraketen zu
unterlassen, da das Abschießen einer Feuerwerksrakete auch noch am Abend
des Neujahrstages der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches dient, bei
dem die Wahl der Abschussstelle mehr oder weniger einer weit verbreiteten
Übung entsprechend erfolgt, ohne dass ein darüber hinausgehender
sachlicher Bezug zu der Wohnnutzung erkennbar ist. Ein Anspruch des
Geschädigten aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wurde daher verneint.
Allerdings: eventuell greift noch ein
verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch. Der
Bundesgerichtshof hat die Sache daher an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Dort wird dann erörtert, ob der Beklagte unter dem
Gesichtspunkt des fahrlässigen Handelns für den entstandenen Schaden
haftet - Grundsätzlich ist am Silvester- und
Neujahrstag von einem herabgesetzten Sorgfaltsmaßstab für das
Abrennen von Feuerwerkskörpern auszugehen, weil sich der Verkehr durch
Vorsorgemaßnahmen wie etwa das Schließen von Fenstern und
Türen auf die durch fehlgehende Rakteten drohenden Gefahren einstellen
kann (s. auch BGH NJW 1986,52).
Vermeidbare Fehler im Sozialrecht - Teil 2
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
3. „Sich-selbst-vertreten“ im Widerspruchsverfahren
Diese Vorgehensweise ist besser als den Bescheid der Behörde einfach
kommentarlos und grollend hinzunehmen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz,
dass die Widerspruchsbegründung immer sachlich und
verhältnismäßig bleiben sollte. Die Behörde sollte durch
den Sachvortrag nicht unnötig provoziert werden. Im Zweifel gilt auch
hier: weniger ist mehr - überflüssigen Sachvortrag deshalb
weglassen. In wichtigen Angelegenheiten sollte der Rechtsanwalt unbedingt
bereits im Widerspruchsverfahren eingeschaltet werden, da nicht selten durch
den rechtlich unbedarften Vortrag des Widerspruchsführers bereits im
Widerspruchsverfahren wichtige Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten
genommen werden. Dadurch erfolgt dann schon im Vorverfahren eine bedauerliche
Weichenstellung für die Erfolgsaussichten des Gesamtprozesses.
4. „Sich-selbst-vertreten“ vor den Gerichten
Diese Möglichkeit wird gerade im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit und der
Arbeitsgerichtsbarkeit sehr häufig von den Rechtssuchenden wahrgenommen.
Ohne anwaltliche Hilfe werden oftmals Schriftsätze verfasst, die teilweise
grenzwertige und gefährliche Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten.
Diese riskante Selbstvertretung ist in Zeiten von günstigen
Rechtschutzversicherungen, von kostenloser Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe sicher nicht sinnvoll. In den Gerichtszweigen mit dem
Amtsermittlungsgrundsatz (Strafrecht, Sozialrecht, nicht im Arbeitsrecht !) ist
der Richter zwar gehalten, den Sachverhalt von sich aus (=von Amts wegen)
vollständig zu ermitteln, jedoch kann er keinesfalls im Prozess die
Interessen des Rechtssuchenden wahrnehmen und gleichzeitig objektiv
„Recht sprechen“. Auf die rechtliche Unterstützung des
Richters gegen die Behörde/Arbeitgeber kann und darf der Kläger sich
daher im Gerichtsprozess keinesfalls verlassen. Da der Kläger in solchen
Gerichtsprozessen keine echte Interessenvertretung hat, entsprechen die
Ergebnisse derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen (in Form von Urteilen,
Vergleichen oder Klagerücknahmen) in den seltensten Fällen wirklich
der Interessenlage der Betroffenen.
....wird fortgesetzt....
Abschleppen vom Kundenparklatz
Urteil des BGH vom 05.06.2009, Az: V ZR 144/08:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein unbefugt auf dem
Kundenparkplatz eines Geschäftes geparktes Auto jederzeit abgeschleppt
werden kann. Unbeachtlich ist nach Auffassung des Gerichtes, ob auf dem
Gelände noch andere Parkplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind
- interessant könnte allerdings die Frage werden, ab
welchem Zeitpunkt das Fahrzeug tatsächlich unbefugt geparkt wurde. Reicht
ein Minimaleinkauf (im Gegenwert von wenigen Euro), um auf dem Gelände
über einen längeren Zeitraum berechtigt zu parken ?
Krankentagegeld
OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2008, Az: 16 U 349/05:
Die Klägerin hat bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine private
Krankentagegeldversicherung für sich abgeschlossen. Aufgrund einer
Erkrankung erhielt sie zunächst Leistung aus dieser Versicherung. Nach
wenigen Monaten fand auf Veranlassung des Versicherungsunternehmens eine
Nachuntersuchung mit dem Ergebnis statt, dass die Klägerin
eingeschränkt arbeiten kann. Die Versicherung hat daraufhin die Zahlungen
mit Hinweis auf die Vertragsbedingungen eingestellt. Die Versicherungsnehmerin
hat dagegen geklagt. Nach Ansicht des Gerichtes benachteilgen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen die Klägerin nicht unangemessen. Es gehört
zur Vertragsfreiheit, wenn eine Krankentagegeldversicherung ihre Leistung auf
Fälle hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Ein
Vergleich zu den gesetzlich normierten Regelungen der Erwerbsunfähigkeit
in anderen Rechtsgebieten (SGB VI) kann nicht gezogen werden.
Vermeidbare Fehler im Sozialrecht - Teil 1
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Zum Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht gehören u.a. die Rechtsgebiete:
Arbeitslosengeld II/
"Hartz IV" (SGB II), Arbeitslosengeld I (SGB III), Krankengeld und
Krankenversicherungsrecht (SGB V), Erwerbsminderungsrente und Rentenrecht (SGB
VI), Unfallversicherungsrecht (SGB VII), Schwerbehindertenrecht (SGB IX),
Pflegeversicherungsrecht, Sozialhilferecht (SGB XII), Wohngeldrecht (SGB XIII)
und Versorgungsrecht (SGB XIV).
Bei der Bearbeitung von Sozialrechtsfällen sind häufig Fehler der
Beteiligten feststellbar, die eigentlich leicht vermeidbar wären. Diese im
Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren begangenen Fehler sind bei
Übernahme des Mandates durch den Anwalt regelmäßig nur schwer
zu korrigieren. Um seine Erfolgschancen vor dem Sozialgericht zu erhöhen,
sollte der Rechtsuchende folgende Verfahrensmängel möglichst
vermeiden:
1. Bestandskräftige Bescheide
Ein Bescheid einer Behörde kann im Sozialrecht i.d.R. innerhalb einer
Frist von einem Monat (ab Zustellung) mit dem Widerspruch angegriffen werden.
Wird diese Frist versäumt, dann wird der Bescheid bestandskräftig und
kann nur noch unter erschwerten Bedingungen angegriffen werden. Die
Behörde wird sich in aller Regel auf die Bestandskraft berufen und den
Leistungsempfänger nicht auf seine weiteren rechtlichen Möglichkeiten
hinweisen.
Im Bereich des SGB II wird die Bereitschaft des Rechtsanwaltes zur
Übernahme des Mandates ferner deutlich nachlassen, wenn er aufgrund von
vielen bestandskräftigen Bescheiden mit einer unklaren Rechtslage und
einem enormen Arbeitsaufwand rechnen muss.
Fazit: Es gibt im Internet, in Broschüren und Leitfaden
genug Möglichkeiten, sich über seine Rechte zu informieren. Im
Zweifel sollte man also selbst - innerhalb der Frist - Widerspruch gegen den
angezweifelten Bescheid einlegen und die Behörde in der
Widerspruchsbegründung zunächst die Bedenken erläutern und um
Aufklärung bitten. Die Rechtschutzversicherungen sind aufgrund ihrer
Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARBs) im Widerspruchsverfahren in aller
Regel nicht eintrittspflichtig. Für bedürftige
Leistungsempfänger besteht allerdings die Möglichkeit, Beratungshilfe der Amtsgerichte in
Anspruch zu nehmen. Unterliegt die Behörde schon im Widerspruchsverfahren,
so trägt sie die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes. Die
Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der
Interessenwahrnehmung sollte daher immer sorgfältig in Erwägung
gezogen werden.
2. Mündliche Auskünfte der Behörden
Eine mündliche Auskunft der Behörde, dass kein Leistungsanspruch
besteht, sollte regelmäßig schon aus Beweisgründen nicht
akzeptiert werden. In solchen Fällen sollte der abgewiesene
Leistungsempfänger nachdrücklich auf eine schriftliche
Antragsaufnahme und einen zeitnahen schriftlichen Bescheid der Behörde
bestehen. Verweigert ihm der Leistungsträger auch dann noch die Aufnahme
seines Antrages, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet
werden.
3. Auswahl des Anwaltes
Das Sozialrecht ist eine Spezialmaterie, in der sich nur wenige
Rechtsanwälte wirklich auskennen. Anwaltsempfehlungen von Feunden und
Bekannten können immer berücksichtigt werden, da hier schon
Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt
und Mandat vorhanden sind. Allerdings sollte auch bei derartigen Empfehlungen
immer kritisch überprüft werden, ob der empfohlene Anwalt
tatsächlich die erforderlich Spezialkenntnisse im Sozialrecht besitzt.
Sollten in diesem Rechtsgebiet Probleme mit den Behörden auftreten, so
empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit
Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht oder eines Fachanwaltes
für Sozialrecht. Ein Anwalt mit Interessenschwerpunkt
Sozialrecht besitzt ebenfalls erweiterte Kenntnisse im Sozialrecht,
übt diese Tätigkeit allerdings noch keine zwei Jahre aus.
......wird fortgesetzt......