Anwalt und Weblog
Auf dieser Seite werden
wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den
Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht
vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
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Fehlerhafte Abmahnung
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.06.2009, Az: 2 AZR 283/08:
Sachverhalt: der Kläger war seit 1965 bei der Beklagten
als Pressefotograf beschäftigt. In den Jahren 2001 und 2004 haben die
Parteien vor Gericht bereits über zwei Abmahnungen gestritten. Die
Unwirksamkeit dieser Abmahnungen wurde rechtskräftig festgestellt. Im Jahr
August 2005 folgte eine weitere Abmahnung, die das Landesarbeitsgericht
ebenfalls für unwirksam gehalten hat. Im November 2005 suchte der
Kläger sodann in seiner Eigenschaft als Pressefotograf den Ort eines
Eisenbahnunglücks auf. Auf Fragen der anwesenden Polizisten gab er sich
als Pressefotograf zu erkennen, verweigerte aber die Vorlage seines
Presseausweises. Da der Kläger den Unfallort nicht
aufforderungsgemäß verließ, sprach die Polizei einen
Platzverweis aus. Der Kläger leistete dieser Aufforderung sofort Folge.
Die zuvor von ihm gefertigten Aufnahmen wurden von der Beklagten
veröffentlicht. Die Polizei informierte den Arbeitgeber über den
Vorfall und betrachtete die Angelegnheit damit als erledigt. Der Arbeitgeber
allerdings sprach nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats am
27.03.2006 eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2006 aus.
Entscheidungsgründe: das BAG hat der - gegen die
Kündigung gerichteten - Kündigungsschutzklage stattgegeben. Ein
angestellter Pressefotograf einer Nachrichtenagentur ist in der
Öffentlichkeit zwar zu einem angemessenen Auftreten verpflichtet und darf
den Ruf und die Beziehungen des Arbeitgebers zu Kunden und Informanten nicht
durch sein Verhalten beschädigen. Eine ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung dieser vertraglichen Pflicht kommt
allerdings nur in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch eine vergebliche
Abmahnung deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten der Arbeitgeber vom
seinem Arbeitnehmer zukünftig konkret erwartet. Ferner muss aus der
Abmahnung wegen deren Warnfunktion deutlich werden, dass bei erneuter
Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 22.04.09, Az: 2 Sa
1689/08:
Eine tarifliche Regelung, in der die Höhe der Grundvergütung der
Beschäftigten nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, ist wegen
unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters gem. § 1 und § 3 AGG
unwirksam. Eine derartige Klausel ist nach Ansicht des Gerichtes ein
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters. Im
vorliegenden Fall hatte ein 31-jähriger Angestellter des öffentlichen
Dienstes eine Vergütung gefordert, die der höchsten Lebensaltersstufe
in der tariflichen Gehaltsstaffelung vorbehalten war. Das Gericht ist der
Auffassung, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch
jüngere Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen im Verhältnis zu
älteren Beschäftigten schütze - die
Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde durch das LAG im Urteil zugelassen
!
Elterngeld und Steuerklasse
Urteile des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009, Az: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG
4/08 R:
Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen
Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor
dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Von diesem Erwerbseinkommen sind
u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld
beträgt dann 67 % des ermittelten Einkommens.
In den vorliegenden Fällen war von den Klägerinnen die Steuerklasse
von vier auf drei und fünf auf drei geändert worden. Daraus
resultierten geringere monatliche Steuerabzüge vom Arbeitsentgelt der
Klägerinnen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates Bayern ist das Verhalten der
Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als
rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach Ansicht des BSG ist der
Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine
Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und
Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie
beschränkt.
Altersgrenzen bei Arbeitnehmern
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.06.2009, Az: 7 AZR 112/08:
Sachverhalt: die 1946 und 1947 geborenen Kläger sind bei der Beklagten
langjährig als Piloten beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse der
Arbeitnehmer enden aufgrund tarifvertraglicher Klausel mit Ablauf des Monats,
in dem die Piloten das 60. Lebensjahr vollenden. Die Kläger halten die
tarifliche Altersgrenzenregelung für unwirksam, da sie eine
unzulässige Diskriminierung des Arbeitnehmers wegen des Alters
darstelle.
Das BAG hat dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) um eine Vorabentscheidung
zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung über eine Altersgrenze von 60
Jahren für Piloten mit Gemeinschaftsrecht ersucht.
Das BAG hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten in
ständiger Rechtsprechung für wirksam gehalten. Aufgrund des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des
EuGH (s. Rechtsprechung zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters) ist es
fraglich, ob das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten
wird.
Betriebsrat und Arbeitsvertrag
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.04.2009, Az: 6 AZR 263/08:
Entscheidung: Ein Regelung im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Betriebsrat kündigen, kann ist
unwirksam. Die Erweiterung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kann
immer nur über Betriebsvereinbarungen erfolgen und nicht
durch einzelne Arbeitsverträge. Dies folgt aus § 102 Abs. 6 BetrVG
und dem Sinn und Zweck des BetrVG. Es würde der Betriebsverfassung
widersprechen, wenn die Arbeitsvertragparteien in einem einzelnen
Arbeitsvertrag Erweiterungen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats
vereinbaren könnten. Eine derartige Regelung kann immer nur von den
Betriebsverfassungsparteien, und nicht etwa durch die Arbeitsvertragsparteien
getroffen werden. Im vorliegenden Fall war die Kündigung daher nicht
mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.
Arbeitszeugnis - Österreich - Schweiz
Rechtsanwalt Christian Sehn:
Österreich: Der Zeugnisanspruch des
Arbeitnehmers ergibt sich in Österreich aus § 1163 ABGB. Arbeitnehmer
haben nur Anspruch auf ein einfaches Zeugnis und nicht auf ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis. Der Anspruch der Führungskräfte ergibt sich aus
§ 39 Angestelltengesetz.
Schweiz: In der Schweiz besteht ein gesetzlicher Anspruch auf
ein qualifiziertes Zeugnis, in dem auch Leistung und Sozialverhalten beurteilt
wird, gem. Artikel 330 a Schweizerisches Obligationenrecht - gerade bei Arbeitszeugnissen sind die regionalen, sprachlichen
Unterschiede unbedingt zu beachten. Die Grundsätze, die für deutsche
Arbeitszeugnisse gelten, müssen nicht zwangsläufig auch für die
Arbeitszeugnisse schweizerischer oder österreichischer Unternehmen gelten.
Deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz und Österreich sollten bei der
Überprüfung des Arbeitszeugnisses die feinen Nuancen des
"Österreichischen" und "Schweizerischen" beachten.
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.05.2009, Az: 9 AZR 477/07:
Sachverhalt: der Kläger ist seit 1999 bei seinem jetzigen
Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der MTV
(Manteltarifvertrag) für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie
in Rheinland-Pfalz anzuwenden. Er hat also danach Anspruch auf ein
zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des
regulären Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit Februar 2005 bis
März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt mit der Klage von
seinem Arbeitgeber die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr
2005.
Entscheidung: das BAG hat die klageabweisenden Entscheidungen
der Vorinstanzen bestätigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für
den trotz Arbeitsunfähigkeit des Klägers fortbestehenden gesetzlichen
Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Die Beklagte
schuldet deshalb keine Urlaubsvergütung, da dem Kläger bisher kein
Urlaub gewährt wurde. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers
besteht ebenfalls nicht, da das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
beendet ist.
Hinweis: Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung
des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum
Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums sowie darüber
hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 7 Abs. 3, Abs. 4 BUrlG).
Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft
(akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf
Urlaubsvergütung fällig ist - Die
Begrifflichkeiten Urlausentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung werden hier
erklärt -
Link zum Thema -
Rauchfreier Arbeitsplatz
Urteil des BAG vom 19.05.2009, Az: 9 AZR 241/08:
Der Kläger ist Croupier an einem Spieltisch/Roulettetisch eines Spielsaals
in Berlin. Im gesamten Spielsaal wurde geraucht. Der Kläger klagte auf
Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Die Vorinstanzen hatten die
Klage noch abgewiesen. Das BAG dagegen hat ihr stattgegeben. Der Anspruch des
Klägers beruhe auf § 618 Abs. 1 BGB und § 5 ArbStättV
(Arbeitsstättenverordnung). Der Arbeitgeber habe Räume, Vorrichtungen
oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der
Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist.
Abfindung und Steuerrecht
Rechtsanwalt Christian Sehn:
- Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen für den Verlust des
Arbeitsplatzes vollständig zu versteuern.
- Abfindungen sind dagegen sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nicht,
sofern vertraglich vereinbartes Arbeitentgelt nur als Abfindung deklariert ist
!
- Der Fiskus erlaubt bei Abfindungszahlungen allerdings die Anwendung der
Fünftelregelung.
Aufgrund der Steuerprogression kommt es ohne die Fünftelregelung und deren
Begünstigung zu einer hohen Steuerbelastung. Die Fünftelregelung soll
hierfür einen Ausgleich schaffen (Achtung: um von dieser
Regelung profitieren zu können, muss die Abfindung komplett oder in Raten
in einem Kalenderjahr gezahlt worden sein, etc.)
Daneben gibt es einen weiteren Weg die Steuerlast der
Abfindungen zu senken. Es ist möglich, die Abfindung ganz oder teilweise
in eine Direktversicherung einfließen zu lassen. Daraus
ergibt sich dann eine Pauschalbesteuerung von 20 Prozent nebst
Solidaritätszuschlag (und eventuell Kirchensteuer, sofern
Kirchensteuerpflicht besteht).
Verkehrsunfall, Restwert und Abwrackprämie
Wir erlauben uns folgenden Hinweis im Hinblick auf die derzeitige Regulierungspraxis der Kfz-Haftpflichtversicherungen: Die Abwrackprämie oder Umweltprämie darf nach unserer Auffassung nicht von der gegnerischen Versicherung als Restwert angerechnet werden. Es verbleibt - bei der Unfallregulierung auf Gutachtenbasis - bei dem vom Sachverständigen ausgewiesenen Restwert.