Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Dienstag, 13. Oktober 2009

Fehlerhafte Abmahnung

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.06.2009, Az: 2 AZR 283/08:
Sachverhalt: der Kläger war seit 1965 bei der Beklagten als Pressefotograf beschäftigt. In den Jahren 2001 und 2004 haben die Parteien vor Gericht bereits über zwei Abmahnungen gestritten. Die Unwirksamkeit dieser Abmahnungen wurde rechtskräftig festgestellt. Im Jahr August 2005 folgte eine weitere Abmahnung, die das Landesarbeitsgericht ebenfalls für unwirksam gehalten hat. Im November 2005 suchte der Kläger sodann in seiner Eigenschaft als Pressefotograf den Ort eines Eisenbahnunglücks auf. Auf Fragen der anwesenden Polizisten gab er sich als Pressefotograf zu erkennen, verweigerte aber die Vorlage seines Presseausweises. Da der Kläger den Unfallort nicht aufforderungsgemäß verließ, sprach die Polizei einen Platzverweis aus. Der Kläger leistete dieser Aufforderung sofort Folge. Die zuvor von ihm gefertigten Aufnahmen wurden von der Beklagten veröffentlicht. Die Polizei informierte den Arbeitgeber über den Vorfall und betrachtete die Angelegnheit damit als erledigt. Der Arbeitgeber allerdings sprach nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats am 27.03.2006 eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2006 aus.
Entscheidungsgründe: das BAG hat der - gegen die Kündigung gerichteten - Kündigungsschutzklage stattgegeben. Ein angestellter Pressefotograf einer Nachrichtenagentur ist in der Öffentlichkeit zwar zu einem angemessenen Auftreten verpflichtet und darf den Ruf und die Beziehungen des Arbeitgebers zu Kunden und Informanten nicht durch sein Verhalten beschädigen. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung dieser vertraglichen Pflicht kommt allerdings nur in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch eine vergebliche Abmahnung deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten der Arbeitgeber vom seinem Arbeitnehmer zukünftig konkret erwartet. Ferner muss aus der Abmahnung wegen deren Warnfunktion deutlich werden, dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 22.04.09, Az: 2 Sa 1689/08:
Eine tarifliche Regelung, in der die Höhe der Grundvergütung der Beschäftigten nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, ist wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters gem. § 1 und § 3 AGG unwirksam. Eine derartige Klausel ist nach Ansicht des Gerichtes ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters. Im vorliegenden Fall hatte ein 31-jähriger Angestellter des öffentlichen Dienstes eine Vergütung gefordert, die der höchsten Lebensaltersstufe in der tariflichen Gehaltsstaffelung vorbehalten war. Das Gericht ist der Auffassung, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch jüngere Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen im Verhältnis zu älteren Beschäftigten schütze - die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde durch das LAG im Urteil zugelassen !

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Elterngeld und Steuerklasse

Urteile des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009, Az: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R:
Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Be­rechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Von diesem Erwerbseinkommen sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt dann 67 % des ermittelten Einkommens.
In den vorliegenden Fällen war von den Klägerinnen die Steuerklasse von vier auf drei und fünf auf drei geändert worden. Daraus resultierten geringere monatliche Steuerabzüge vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates Bayern ist das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach Ansicht des BSG ist der Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt.

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Montag, 21. September 2009

Altersgrenzen bei Arbeitnehmern

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.06.2009, Az: 7 AZR 112/08:
Sachverhalt: die 1946 und 1947 geborenen Kläger sind bei der Beklagten langjährig als Piloten beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer enden aufgrund tarifvertraglicher Klausel mit Ablauf des Monats, in dem die Piloten das 60. Lebensjahr vollenden. Die Kläger halten die tarifliche Altersgrenzenregelung für unwirksam, da sie eine unzulässige Diskriminierung des Arbeitnehmers wegen des Alters darstelle.
Das BAG hat dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung über eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten mit Gemeinschaftsrecht ersucht.
Das BAG hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten in ständiger Rechtsprechung für wirksam gehalten. Aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (s. Rechtsprechung zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters) ist es fraglich, ob das BAG seine bisherige Rechtsprechung  aufrechterhalten wird.

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Montag, 21. September 2009

Betriebsrat und Arbeitsvertrag

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.04.2009, Az: 6 AZR 263/08:
Entscheidung: Ein Regelung im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Betriebsrat kündigen, kann ist unwirksam. Die Erweiterung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kann immer nur über Betriebsvereinbarungen erfolgen und nicht durch einzelne Arbeitsverträge. Dies folgt aus § 102 Abs. 6 BetrVG und dem Sinn und Zweck des BetrVG. Es würde der Betriebsverfassung widersprechen, wenn die Arbeitsvertragparteien in einem einzelnen Arbeitsvertrag Erweiterungen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats vereinbaren könnten. Eine derartige Regelung kann immer nur von den Betriebsverfassungsparteien, und nicht etwa durch die Arbeitsvertragsparteien getroffen werden. Im vorliegenden Fall war die Kündigung daher nicht mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.

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Samstag, 22. August 2009

Arbeitszeugnis - Österreich - Schweiz

Rechtsanwalt Christian Sehn:
Österreich: Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich in Österreich aus § 1163 ABGB. Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf ein einfaches Zeugnis und nicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Anspruch der Führungskräfte ergibt sich aus § 39 Angestelltengesetz.
Schweiz: In der Schweiz besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, in dem auch Leistung und Sozialverhalten beurteilt wird, gem. Artikel 330 a Schweizerisches Obligationenrecht - gerade bei Arbeitszeugnissen sind die regionalen, sprachlichen Unterschiede unbedingt zu beachten. Die Grundsätze, die für deutsche Arbeitszeugnisse gelten, müssen nicht zwangsläufig auch für die Arbeitszeugnisse schweizerischer oder österreichischer Unternehmen gelten. Deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz und Österreich sollten bei der Überprüfung des Arbeitszeugnisses die feinen Nuancen des "Österreichischen" und "Schweizerischen" beachten.

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Samstag, 22. August 2009

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.05.2009, Az: 9 AZR 477/07:
Sachverhalt: der Kläger ist seit 1999 bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der MTV (Manteltarifvertrag) für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz anzuwenden. Er hat also danach Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des regulären Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit Februar 2005 bis März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt mit der Klage von seinem Arbeitgeber die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.
Entscheidung: das BAG hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Klägers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Die Beklagte schuldet deshalb keine Urlaubsvergütung, da dem Kläger bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers besteht ebenfalls nicht, da das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.
Hinweis: Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 7 Abs. 3, Abs. 4  BUrlG). Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist - Die Begrifflichkeiten Urlausentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung werden hier erklärt - Link zum Thema -

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Samstag, 22. August 2009

Rauchfreier Arbeitsplatz

Urteil des BAG vom 19.05.2009, Az: 9 AZR 241/08:
Der Kläger ist Croupier an einem Spieltisch/Roulettetisch eines Spielsaals in Berlin. Im gesamten Spielsaal wurde geraucht. Der Kläger klagte auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Das BAG dagegen hat ihr stattgegeben. Der Anspruch des Klägers beruhe auf § 618 Abs. 1 BGB und § 5 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung). Der Arbeitgeber habe Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist.

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Sonntag, 19. Juli 2009

Abfindung und Steuerrecht

Rechtsanwalt Christian Sehn:
- Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vollständig zu versteuern.
- Abfindungen sind dagegen sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nicht, sofern vertraglich vereinbartes Arbeitentgelt nur als Abfindung deklariert ist !
- Der Fiskus erlaubt bei Abfindungszahlungen allerdings die Anwendung der Fünftelregelung.
Aufgrund der Steuerprogression kommt es ohne die Fünftelregelung und deren Begünstigung zu einer hohen Steuerbelastung. Die Fünftelregelung soll hierfür einen Ausgleich schaffen (Achtung: um von dieser Regelung profitieren zu können, muss die Abfindung komplett oder in Raten in einem Kalenderjahr gezahlt worden sein, etc.)
Daneben gibt es einen weiteren Weg die Steuerlast der Abfindungen zu senken. Es ist möglich, die Abfindung ganz oder teilweise in eine Direktversicherung einfließen zu lassen. Daraus ergibt sich dann eine Pauschalbesteuerung von 20 Prozent nebst Solidaritätszuschlag (und eventuell Kirchensteuer, sofern Kirchensteuerpflicht besteht).

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Sonntag, 19. Juli 2009

Verkehrsunfall, Restwert und Abwrackprämie

Wir erlauben uns folgenden Hinweis im Hinblick auf die derzeitige Regulierungspraxis der Kfz-Haftpflichtversicherungen: Die Abwrackprämie oder Umweltprämie darf nach unserer Auffassung nicht von der gegnerischen Versicherung als Restwert angerechnet werden. Es verbleibt - bei der Unfallregulierung auf Gutachtenbasis - bei dem vom Sachverständigen ausgewiesenen Restwert.

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