Anwalt und Weblog
Auf dieser Seite werden
wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den
Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht
vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
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Urlaub und Teilurlaub im Arbeitsverhältnis
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, Az: 9 AZR 983/07 (Vorinstanz Landesarbeitsgericht Köln; Urteil vom 29.08.2007, Az: 7 Sa 673/07) zum Thema Urlaubsabgeltungsanspruch: Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/ oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/ 88/ EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden - wichtiges Urteil ! Der entscheidende Senat des BAG gibt damit seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Urteil des BAG vom 14.01.2009, Az: 5 AZR 89/08, Fundstelle (Der Betrieb 2009,
909):
Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag einen Zuschlag für Sonn- und
Feiertagsarbeit vereinbart. Der Arbeitnehmer verlangte nun aufgrund seiner
Erkrankungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Der Arbeitgeber war der Auffassung,
dass die Zuschläge nur einen Aufwendungsersatz oder eine
Einsatzprämie darstellen. Er verweigerte deshalb die Zahlung. Nach Ansicht
des Bundesarbeitsgerichtes sichert das Entgeltausfallprinzip dem Arbeitnehmer
grundsätzlich die volle Vergütung - einschließlich etwaiger
Zuschläge - zu. Bei den Sonn- und Feiertagszuschläge handelt es sich
um zusätzliche Gegenleistungen für besonders belastende Arbeit. Sie
sind damit Arbeitsentgelt und auch bei der Lohnfortzahlung zu
berücksichtigen.
Überstunden und Vergütung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2008, Az: 6 Sa 390/08
(Vorinstanz Arbeitsgericht Mainz, Az: 6 Ca 1645/07 vom 08.06.2008):
klarstellendes Urteil zum Thema Überstunden: der Arbeitgeber muss
Überstunden nur vergüten, wenn er sie angeordnet,
gebilligt oder geduldet hat oder sie
jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig
waren. Die Klage des Arbeitnehmers wurde in beiden Instanzen abgewiesen
- häufig anzutreffender Fehler des Arbeitnehmers. Es
werden Überstunden in hoher Anzahl angesammelt. In den meisten Fällen
können die Überstunden nur pauschal behauptet und nicht anhand von
Aufzeichnungen nach Ort, Datum, Uhrzeit und Dauer bewiesen werden.
Kosten der Unterkunft
Schönes Urteil des Sozialgerichtes Koblenz, Az: S 10 AS 105/04 zum Thema
SGB II: Wenn die Sozialverwaltung (in diesem
Fall die Arbeitsgemeinschaft) vor dem Sozialgericht die Unangemessenheit der
Unterkunftskosten nicht hinreichend darlegen kann, dann gehen verbleibende
Zweifel zu Lasten des SGB II-Trägers !!
Ferner: auf Wohnungsanzeigen und Mietangebote privater und
unterschriftsbereiter Vermieter kann die Behörde sich beim Nachweis
günstigeren Wohnraumes nur berufen, wenn es sich dabei nicht um
Wohnungsangebote mit ungewöhnlich langem Leerstand handelt - *** oder mit anderen Worten: wenn es sich dabei nicht um
unvermietbare Bruchbuden handelt !!
Beratungshilfeschein
Wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Beratungshilfe, Az: 1 BvR
1517/07:
Ausgangssituation: die Staatskasse (Beratungshilfestellen bei
den Amtsgerichten) gewährt mittellosen Rechtsuchenden, die sich eine
anwaltliche Beratung und Vertretung nicht leisten können,
Unterstützung in Form von Beratungshilfescheinen. Die Beratung und
Vertretung ist dann - bis auf eine Gebühr von 10,00 € - kostenfrei.
Führt die Beratungshilfe nicht zum Ziel, dann kann im Anschluss daran im
Falle einer gerichtlichen Geltendmachung von den Gerichten (z.B. Sozialgericht,
Arbeitsgericht oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit, usw.) Prozesskostenhilfe gewährt
werden. Problem: in den letzten Wochen und Monaten haben wir
von Rechtsuchenden aus Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz immer
wieder gehört, dass die Beratungshilfestellen bei den Amtsgerichten die
Gewährung von Beratungshilfe gerade bei Rechtsstreitigkeiten mit der
Sozialverwaltung (Arbeitsagentur, Jobcenter, GfA, Neue Wege) mit der
Begründung ablehnen, dass die Beratung durch die Behörde selbst der
Beratung und Vertretung durch den Anwalt vorgehe. Dem Antragsteller wurde dann
in vielen Fällen noch empfohlen, sich nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens eventuell wieder zu melden. Die Aushändigung eines
Beratungshilfescheines wurde verweigert. Ganz offensichtlich sollen auf diese
Art und Weise zu Lasten der Sozialleistungsempfänger ausufernde
Rechtsberatungskosten aufgrund einer verfehlten Hartz IV-Politik eingespart
werden. Die Argumentation der Beratungshilfestelle ist mehr als
perfide.
Auswirkung: zunächst wird der Antragsteller auf diese Auskunft
der Bertungshilfestelle vertrauen und z.B. das Widerspruchsverfahren oder
Einspruchsverfahren (bei Kindergeldsachen) ohne professionelle
Unterstützung durchführen. Für den seltenen Fall, dass die
Behörde von sich aus einen Abhilfebescheid erlässt, ist die
Angelegenheit erledigt. In den meisten Fällen wird dagegen ein ablehnender
Widerspruchsbescheid ergehen. Kommt der Antragsteller nun wieder zur
Beratungshilfestelle, in der Hoffnung nunmehr einen Beratungshilfeschein zu
erhalten, wird man ihm mitteilen, dass Beratungshilfe in diesem
Verfahrensstadium nicht mehr gewährt werden kann. Der Ratsuchende wird
dann darauf verwiesen, ohne vorherige Überprüfung durch einen Anwalt
eine Klage beim Sozialgericht einzureichen oder durch einen Anwalt
Prozesskostenhilfe zu beantragen. Durch diese unzulässigen Vorgehensweise
entzieht sich die Beratunghilfestelle vollständig ihrer
Eintrittsverpflichtung. Zudem geht dem Rechtsuchenden quasi eine Instanz
verloren. Durch rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes (bevorzugt mit
Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht oder Fachanwalt für Sozialrecht !)
im Widerspruchsverfahren können oftmals überflüssige
Gerichtsprozesse vermieden werden.
Lösung: das Bundesverfassungsgericht urteilte nun in
einem ähnlichen Fall, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden
könne, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren
Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angehen will. Nach der Begründung
des BVerfG bestehe eindeutig die Gefahr von Interessenkonflikten !! Auch
Kostengründe dürften kein Rechtfertigungsgrund sein, dem
Antragsteller diese Leistung zu verweigern - ****
der Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes ist sehr zu
begrüßen. Solange die Beratungshilfe noch gewährt wird,
verbleibt dem Hilfebedürftigen wenigstens noch ein Mindestmaß an
Rechtsschutz. Die Frage ist nur wie lange die Beratungshilfe in dieser Form
noch weiterexistieren wird. Die Beratungshilfestellen sollten die entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes eigentlich sofort umsetzen. Sollte dies nicht
der Fall sein, dann sollten Sie die Entscheidung des BVerfG ausdrucken und den
Sachbearbeiter nachdrücklich auf seine Pflichten hinweisen. Zum
Text der Entscheidung...
Renovierungsklausel und Erstattungsanspruch
Urteil des BGH vom 27.05.09, Az.: VIII ZR 302/07:
Entscheidung zum Thema Mietrecht - Zeitungen
berichten häufig, dass die Amtsgerichte irgendwelche Klauseln von
Mustermietverträgen für ungültig erklärt haben. Was das
jedoch für die einzelnen Mieter bedeutet, bleibt dabei allerdings unklar.
Der BGH hat dazu wie folgt Stellung bezogen: Renoviert ein Mieter aufgrund
einer unwirksamen Endrenovierungsklausel oder Schönheitsreparaturenklausel
bei Auszug die Mietwohnung, so hat er einen Kostenerstattungsanspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Vermieter - ***
Abschleppkosten
Urteil des BGH vom 05.06.2009, Az: V ZR 144/08:
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes u.a. zur Frage, unter welchen
Voraussetzungen der Betreiber eines Einkaufzentrums ein unberechtigt parkendes
Fahrzeug abschleppen darf. Sachverhalt: Dem Beklagten
gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz für mehrere
Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf aufgestellten Schildern wird darauf
hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig
abgeschleppt werden. Am 20. April 2007 stellte der Kläger trotzdem seinen
PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Das Fahrzeug wurde daraufhin von einem
Unternehmer abgeschleppt, der beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu
kontrollieren. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der
Abschleppkosten in Höhe von 150,00 € und der 15 €- Inkassokosten
aus. Er forderte vom Einkaufszentrum die Erstattung dieser Kosten. Die
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das
unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren
Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und verbotene Eigenmacht
angesehen. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sein
Selbsthilferecht ausüben dürfen. Auch wenn auf dem Gelände noch
viele Parkplätze frei gewesen seien, ändere das nichts an der
Befugnis des Beklagten zum Abschleppen des Fahrzeuges -
der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten war jedoch
begründet. Der Kläger war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur
Zahlung dieser Kosten verpflichtet.
Versicherungsrecht und Tarifbedingungen
Beschluss des BGH vom 11.02.2009, Akz: IV ZR 28/08:
Weitere Entscheidung des BGH zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der
privaten Krankenversicherung - eine Klausel in den Tarifbedingungen eines
privaten Krankenversicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die
Psychotherapie (durchgeführt durch Ärzte oder Diplompsychologen) und
die logopädische Behandlung (durchgeführt durch Ärzte oder
Logopäden) erstreckt kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der
zugesagte Versicherungsschutz auch die therapeutische Behandlung einer
Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) durch Pädagogen umfasst.
Fristlose Kündigung wegen Diebstahl
Der Spiegel hat am 14.05.2009 über diesen Fall berichtet: Der Angestellte einer Abfall-Entsorgungsfirma hatte im Müllcontainer ein entsorgtes Kinderbettchen gefunden und dieses an sich genommen. Der Inhalt des Müllcontainer wird normalerweise auf ein Fließband befördert und wandert anschließend in die Müllpresse. Der Arbeitgeber sah in diesem Vorgang ein "Diebstahl von Firmeneigentum" und kündigte fristlos. Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim befasst sich nun unter dem Aktenzeichen: 15 Ca 278/08 mit dieser Kündigungsschutzklage. Der Prozess wird im Juli fortgesetzt.
Arbeitszeugnis und Schadensersatz
Urteil des LAG Schleswig-Holstein, Akz: 1 Sa 370/08:
Die Haftung für ein zu spät erstelltes Arbeitszeugnis erfordert eine
vorausgehende Mahnung des zeugnispflichtigen Arbeitgebers. Wird der
Arbeitnehmer bei einer Bewerbung um Vorlage seines letzten Arbeitszeugnisses
gebeten, dann sollte die Erteilung des AZ beim letzten Arbeitgeber
unverzüglich - aus Beweisgründen am besten schriftlich - angemahnt
werden. Unterbleibt die Ermahnung des ehemaligen Arbeitgebers, dann können
im Fall der Absage durch den potentiellen neuen Arbeitgeber
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein.