Anwalt und Weblog
Auf dieser Seite werden
wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den
Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht
vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.
< >
















Beihilfe und Praxisgebühr
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2009, Akz: 2 C 127.07:
Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen müssen die
sog. Praxisgebühr vor einer ärztlichen Behandlung zahlen. Das OVG
Münster hatte zunächst den Klägern mit der Begründung im
Urteil Recht gegeben, dass die gesetzliche Regelung gegen Verfassungsrecht
verstoße. So sei vom Gesetzgeber nicht hinreichend geprüft worden,
ob die Minderung der Beihilfe die Beamtenbezüge unzumutbar schmälert.
Nach Ansicht des BVerwG ist jedoch die Praxisgebühr mit höherrangigem
Recht vereinbar. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen
Beamten sei nicht verletzt. Die Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die
Kürzung der Beihilfe für die Beamten und die Angehörigen
zusammen zumutbar ist.
Lohnwucher
Urteil des BAG vom 22.04.2009, Akz: 5 AZR 436/08:
Ein Rechtsgeschäft ist gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig, wenn der
Arbeitgeber - unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des
Mangels an Urteilsvermögen des Arbeitnehmers - eine Entlohnung
gewährt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der
Arbeitsleistung steht. Das Bundesarbeitsgericht geht von einem auffälligen
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aus, wenn die
Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und
Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht.
Maßgebend ist dabei der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder
Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge. Die besonderen
Umstände des Falles sind zu berücksichtigen. Eine bei Abschluss des
Arbeitsvertrags (noch) nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die
Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden. Zum Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Arbeitgebers als
ungelernte Hilfskraft beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn von
zunächst 6,00 DM netto und später 3,25 Euro netto. Die Klägerin
verlangte für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 wegen Lohnwuchers eine Nachzahlung von 37.000,-
Euro entsprechend der tariflichen Vergütung.
Fortbildungskosten und Erstattungspflicht
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. Januar 2009, Akz: 3 AZR 900/07:
Vertragliche Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten,
unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Ist eine zu
lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies
grundsätzlich zur Unwirksamkeit der
Rückzahlungsklausel insgesamt und auch ein Rückzahlungsanspruch des
Arbeitgebers besteht dann nicht mehr. Die Klage des Arbeitgebers auf
Rückzahlung der Fortbildungskosten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie
auch in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte der
Arbeitgeber (statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei
Jahren) eine unzulässige Bindung von fünf Jahren vereinbart.
Ein-Euro-Job und Sanktionen
"Arbeitsgelegenheit mit Mehrsaufwandsentschädigung" ist die sperrige aber korrekte Bezeichnung für die sog. Ein-Euro-Jobs. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16.12.2008, Akz: B 4 AS 60/07 R entschieden, dass diese Eingliederungsmaßnahmen im Hinblick auf den zeitlichen Umfang auch 30 Wochenstunden in Anspruch nehmen dürfen. Die Bewerbungsbemühungen des Hilfebedürftigen werden dadurch angeblich nicht berührt. Gleichzeitig hat das BSG aber auch klargestellt, dass der Leistungsempfänger über die Art und die Dauer des 1-Euro-Jobs, die Arbeitszeiten und die vorgesehene Aufwandsentschädigung ordnungsgemäß aufgeklärt werden muss.
Krankenversicherung und Krankengeld
Im Januar 2009 hat der Gesetzgeber das Krankengeld für Selbstständige gestrichen. Die Betroffenen mussten teure Zusatzversicherungen abschließen und sich für einen bestimmten Zeitraum an die Krankenkasse binden. Nun rudert der Gesetzgeber zurück: Ab 1. August 2009 erhalten - in der gesetzlichen Krankenversicherung - freiwillig versicherte Selbstständige den Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Erkrankung zurück. Hiervon sind ca. 1 Mio Versicherte betroffen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzesentwurf aber noch zustimmen - ungeklärt ist die Frage, ob versicherte Selbstständige, die in der Zwischenzeit eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, ein außerordentliches Kündigungsrecht für diese Verträge erhalten. Die Krankenversicherer DKV und Victoria haben bereits die Überprüfung von Kulanzregelungen angekündigt.
Abwrackprämie und Hartz IV
Die Bundesregierung (Arbeitsminister Olaf Scholz) vertritt offensichtlich die Auffassung, dass die Zahlung der Abwrackprämie gem. § 11 SGB II als Einkommen gewertet werden muss. Folglich müsste die Abwrackprämie mit Leistungen nach dem SGB II (Hartz-IV) verrechnet werden. Arbeitsminister Scholz hat deswegen eine Gesetzesänderung angeregt, die aber von der CDU/CSU-Fraktion abgelehnt wurde. Nach Einschätzung von Peter Masuch (Präsident des Bundessozialgerichts) ist die Abwrackprämie aber als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Auf einer Fachtagung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung äußerte er die Erwartung, dass die Regierung hier vor den Sozialgerichten auf eine juristische Niederlage zusteuere - **** aus aktuellem Anlass dürfen wir noch auf Folgendes hinweisen: Bitte beachten Sie bei günstigen EU-Neuwagen-Reimporten unbedingt auf die Sicherheitsausstattung der Fahrzeuge. Oftmals gelten in anderen EU-Staaten abweichende Sicherheitsstandards. Zuletzt hat ein Mandant im Internet ein Reimportfahrzeug aus Ungarn gefunden, das trotz der Klimaanlage und elektrischer Fensterheber, etc. deutlich günstiger war als das vergleichbare deutsche Modell. Das Fahrzeug verfügte jedoch nicht einmal über einen Beifahrerairbag !!!
Kündigung wegen Mekka-Fahrt
Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 12.08.2008, Akz: 17 Ca 51/08:
ein eigenmächtiger, nicht genehmigter Urlaub rechtfertigt in aller Regel
eine fristlose Kündigung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch
eingreifen, wenn der Arbeitgeber den Urlaub "wegen der religiösen
Ausrichtung" des Arbeitnehmers im Rahmen einer Interessensabwägung
hätte genehmigen müssen. Sachverhalt: Die
Klägerin war bei der Stadt Köln als Schulbusbegleiterin für
behinderte Kinder beschäftigt. Um an einer Pilgerreise nach Mekka
teilnehmen zu können, beantragte Sie beim Schulamt außerhalb der
Schulferien Urlaub. Trotz der Ablehnung des Schulamtes
nahm sie an der Pilgerreise teil - die Stadt kündigte daraufhin.
Nach Auffassung des Gerichts sei im Rahmen einer hier erforderlichen
Interessenabwägung die Kündigung aber nicht gerechtfertigt. Der
Klägerin sei einzuräumen, dass sie sich in einem Glaubens- und
Gewissenkonflikt befunden habe, den sie aus nachvollziehbaren Gründen
nicht anders als durch den Antritt der Pilgerreise habe lösen können.
Rechtsschutzversicherung und Eintrittspflicht
Urteil des BGH vom 19.11.2008, Akz: IV ZR 305/07:
im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die
Kündigung angedroht, falls er den Aufhebungsvertrag nicht sofort
unterzeichnet. Der Kläger beauftragte sodann eine Rechtsanwältin mit
der Geltendmachung seiner Rechte. Die Rechtschutzversicherung des Arbeitnehmers
wollte die außergerichtlichen Kosten des juristischen Beistandes
allerdings nicht übernehmen. Die Rechtschutzversicherung unterlag in allen
Instanzen. Die ernsthafte Androhung einer Kündigung reicht nach Ansicht
des BGH aus, um vom Eintritt eines Rechtschutzfalles auszugehen - Hintergrund der Weigerung der Rechtschutzversicherung: der
Rechtschutz im Arbeitsrecht ist sehr kostenintensiv !!
Verdachtskündigung
Urteil des LAG Berlin vom 24.02.2009, Akz: 7 Sa 2017/08:
Die als Kassiererin beschäftigte Klägerin hat - nach Überzeugung
des Gerichtes - Leergutbons im Werte von 0,48 und 0,82 Cents
unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und
eingelöst.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Kündigungsrechtsstreit die fristlose
Kündigung als rechtmäßig bezeichnet (ebenso wie das
Arbeitsgericht in erster Instanz). Das Verhalten der Klägerin stellt nach
Auffassung des Berufungsgerichts einen wichtigen Grund im Sinne des § 626
Abs. 1 BGB dar. Es sei dem Arbeitgeber daher unzumutbar, die Klägerin bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen - ↓↓ es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die
Revision zulässt. Allerdings wird eine gravierende Schwäche der
Verdachtskündigung deutlich. Wie auch im vorliegenden Fall werden
häufig gerade diejenigen Arbeitnehmer Zielpersonen einer
Verdachtskündigung, die entweder einen besonderen Kündigungsschutz
genießen oder aber aufgrund des allgemeinen Kündigungsschutzes -
z.B. wegen der langen Betriebszugehörigkeit - quasi unkündbar sind
oder eine sehr hohe Abfindung zu erwarten haben. "Honni soit qui mal y pense; ein Schelm, wer Böses
dabei denkt.“
Krankengeld für Selbstständige
1.
Mit Wirkung zum 01.01.2009 ist das Krankengeld
für Selbstständige nur noch eine Wahlleistung der gesetzlichen
Krankenkassen. Die Krankenversicherung berechnet dem selbstständigen,
freiwilligen Mitglied der GKV nur noch einen ermäßigten Beitragssatz
für den Gesundheitsfonds, zahlt aber im Gegenzug auch kein Krankengeld
mehr. Der Selbstständige muss also entweder einen Krankengeld-Wahltarif
bei der gesetzlichen Krankenkasse abschliessen oder sich bei einer privaten
Krankenversicherung versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen sind
verpflichtet einen derartigen Krankengeld-Wahltarif anzubieten. Entscheidet
sich der Selbstständige für diesen Wahltarif der Kasse, dann ist er
für die Dauer von drei Jahren an diese Krankenkasse gebunden.
2.
Die Anspruchhöhe des Krankengeldes ergibt sich aus § 47 SGB V. In die
Berechnung des Krankengeldes fließen auch Einmalzahlungen in den letzten
zwölf Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit ein. Regelmäßige
Überstunden führen ebenfalls zu einer Erhöhung des Krankengeldes
- die Berechnung des Krankengeldanspruches ist
äußerst kompliziert und für den rechtlichen Laien aufgrund des
Gesetzestextes nicht mehr nachvollziehbar. Bedauerlicherweise unterlaufen
selbst den Krankenkassen häufige Berechnungsfehler, die sich zumeist
negativ für den Versicherten auswirken. Eine genaue Überprüfung
des Krankengeldbescheides ist daher anzuraten.